Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der vormals mj. Annemarie Ruth Elisabeth G*****, wegen Rechnungslegung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Johannes P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. April 2008, GZ 45 R 62/08p-U51, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Oktober 2008, AZ 45 R 62/08p, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 23. Oktober 2007, GZ 7 P 112/98y-U38, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der gegenüber der damals noch Minderjährigen unterhaltspflichtige Vater beantragte von der Mutter Rechnungslegung für die Zeit von Oktober 1997 bis April 2007 über die „Verwendung des Übergenusses" der von ihm geleisteten, im Einzelnen aufgelisteten Beträge. Die Mutter finanziere damit die Rückzahlung der Kreditraten für ihre Eigentumswohnung. Daher solle die Tochter nach ihrer Eigenberechtigung daran mit der Mutter eine Eigentümerpartnerschaft begründen. Er habe in Aussicht gestellt, zu Lasten seiner Unterhaltsverpflichtung allenfalls daraus noch nicht gedeckte Beträge beizutragen.
Das Erstgericht wies den Antrag nach Anhörung der Mutter mangels Rechtsgrundlage zurück.
Das Gericht zweiter Instanz entschied meritorisch über das Rechnungslegungsbegehren. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei und ergänzte seine Entscheidung durch den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige.
Das Rekursgericht pflichtete dem Erstgericht darin bei, dass grundsätzlich keine Rechnungslegungspflicht des erziehenden gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil bestehe. Eine pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung der Eltern über ein vertraglich zugesichertes Unterhaltsübermaß sei weder behauptet worden noch aktenkundig.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist nicht zulässig. Das Rekursgericht konnte sich auf oberstgerichtliche Rechtsprechung dahin stützen, dass der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich gegenüber dem erziehenden Elternteil keinen Anspruch auf Rechnungslegung für
die geleisteten Unterhaltsbeträge hat (8 Ob 1658/93 = EFSlg 70.844; 3
Ob 89/97b [= EvBl 1997/175: dort nicht abgedruckt] = JBl 1997, 647
[zust Stabentheiner in Rummel³ § 140 ABGB Rz 14]). Eine gesetzliche Verpflichtung wurde seit der Fällung der zitierten Entscheidungen nicht eingeführt. Die gesetzliche Rechnungslegungspflicht von Eltern - dem Pflegschaftsgericht gegenüber - beschränkt sich auf das Vermögen selbst, für dessen Erträgnisse besteht sie nur, soweit diese nicht für den Unterhalt verwendet werden (§ 150 ABGB). Nach der späteren Norm des § 135 Abs 1 AußStrG (was wohl eine materielle Derogation der Verpflichtung nach § 150 ABGB bedeutet: Hopf in KBB² § 150 ABGB Rz 4; Nademleinsky in Schwimann³ § 150 ABGB Rz 10) gibt es aber idR auch diese Pflicht nicht - außer nach § 135 Abs 4 AußStrG bei gerichtlicher Verfügung aus besonderen Gründen. Das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen kann der Vater im Revisionsrekurs nicht aufzeigen. Dass er sich auf die Vereinbarung eines über das gesetzliche Maß reichenden Unterhalts gar nicht beruft, stellt er klar. Auch die von ihm ins Treffen geführten, allerdings nicht näher begründeten Erwägungen von Gitschthaler (Unterhaltsrecht² Rz 349) bieten hier keinen Anlass zur Behandlung des Rechtsmittels in der Sache. Abgesehen von dem Fall der Verpflichtung zu einem Übermaß an Unterhalt durch das Gericht, was nicht behauptet wird, sieht es der Genannte in begründeten Fällen (zB bei zweckwidriger Verwendung) nur als „durchaus denkbar" an, den Obsorgeberechtigten zur Rechnungslegung zu verhalten. Auch eine solche Verwendung wurde im vorliegenden Fall - auch in 2. Instanz - nicht geltend gemacht. Selbstverständlich ist die allfällige Vereinnahmung eines Teils des Unterhalts durch den wohnungsgebenden Elternteil völlig gerechtfertigt, gebührt doch gesetzlicher Unterhalt gerade auch zur Deckung des Wohnbedarfs (Hopf aaO § 140 Rz 4 mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).[zust Stabentheiner in Rummel³ Paragraph 140, ABGB Rz 14]). Eine gesetzliche Verpflichtung wurde seit der Fällung der zitierten Entscheidungen nicht eingeführt. Die gesetzliche Rechnungslegungspflicht von Eltern - dem Pflegschaftsgericht gegenüber - beschränkt sich auf das Vermögen selbst, für dessen Erträgnisse besteht sie nur, soweit diese nicht für den Unterhalt verwendet werden (Paragraph 150, ABGB). Nach der späteren Norm des Paragraph 135, Absatz eins, AußStrG (was wohl eine materielle Derogation der Verpflichtung nach Paragraph 150, ABGB bedeutet: Hopf in KBB² Paragraph 150, ABGB Rz 4; Nademleinsky in Schwimann³ Paragraph 150, ABGB Rz 10) gibt es aber idR auch diese Pflicht nicht - außer nach Paragraph 135, Absatz 4, AußStrG bei gerichtlicher Verfügung aus besonderen Gründen. Das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen kann der Vater im Revisionsrekurs nicht aufzeigen. Dass er sich auf die Vereinbarung eines über das gesetzliche Maß reichenden Unterhalts gar nicht beruft, stellt er klar. Auch die von ihm ins Treffen geführten, allerdings nicht näher begründeten Erwägungen von Gitschthaler (Unterhaltsrecht² Rz 349) bieten hier keinen Anlass zur Behandlung des Rechtsmittels in der Sache. Abgesehen von dem Fall der Verpflichtung zu einem Übermaß an Unterhalt durch das Gericht, was nicht behauptet wird, sieht es der Genannte in begründeten Fällen (zB bei zweckwidriger Verwendung) nur als „durchaus denkbar" an, den Obsorgeberechtigten zur Rechnungslegung zu verhalten. Auch eine solche Verwendung wurde im vorliegenden Fall - auch in 2. Instanz - nicht geltend gemacht. Selbstverständlich ist die allfällige Vereinnahmung eines Teils des Unterhalts durch den wohnungsgebenden Elternteil völlig gerechtfertigt, gebührt doch gesetzlicher Unterhalt gerade auch zur Deckung des Wohnbedarfs (Hopf aaO Paragraph 140, Rz 4 mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E893853Ob152.08m-2Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht iniFamZ 2009/57 S 83 - iFamZ 2009,83 = Zak 2009/127 S 92 - Zak 2009,92XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00152.08M.1119.000Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009