TE OGH 2008/11/20 9Nc20/08b

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Veröffentlicht am 20.11.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Nikolaus T*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Matthias Göschke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Renate S*****, Rechtsanwältin, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 237.983,02 EUR sA, über die gemeinsame Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert Pimmer, der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brigitte Schenk und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Wolfgang Schramm vom 27. Oktober 2008 den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert Pimmer, der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brigitte Schenk und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Wolfgang Schramm wird stattgegeben.

Text

Begründung:

Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig, dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert Pimmer und dessen Mitglieder Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brigitte Schenk sowie Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Wolfgang Schramm gemäß § 23 JN mitteilten, dass sie in der Sache befangen seien. Die in den Vorinstanzen unterlegene Beklagte und Revisionswerberin Dr. Renate S***** sei, wie die ihre Befangenheit anzeigenden Richter auch, früher Richterin des Bezirksgerichts ***** Wien gewesen. Dr. Herbert Pimmer und Dr. Brigitte Schenk seien mit ihr überdies „per du". Ihr Gatte, nunmehr Senatspräsident des *****gerichtshofs, sei mit allen drei Richtern gemeinsam am *****gericht Wien tätig gewesen. Aus diesen Gründen fühlten sich die Anzeiger in dieser Rechtssache befangen.Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig, dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert Pimmer und dessen Mitglieder Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brigitte Schenk sowie Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Wolfgang Schramm gemäß Paragraph 23, JN mitteilten, dass sie in der Sache befangen seien. Die in den Vorinstanzen unterlegene Beklagte und Revisionswerberin Dr. Renate S***** sei, wie die ihre Befangenheit anzeigenden Richter auch, früher Richterin des Bezirksgerichts ***** Wien gewesen. Dr. Herbert Pimmer und Dr. Brigitte Schenk seien mit ihr überdies „per du". Ihr Gatte, nunmehr Senatspräsident des *****gerichtshofs, sei mit allen drei Richtern gemeinsam am *****gericht Wien tätig gewesen. Aus diesen Gründen fühlten sich die Anzeiger in dieser Rechtssache befangen.

Rechtliche Beurteilung

Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit der ihre Befangenheit anzeigenden Richter des Obersten Gerichtshofs in Zweifel zu ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben.Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit der ihre Befangenheit anzeigenden Richter des Obersten Gerichtshofs in Zweifel zu ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, JN gegeben.

Anmerkung

E892229Nc20.08b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0090NC00020.08B.1120.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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