Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete N*****, vertreten durch Mag. Hermann Gaar, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die beklagte Partei Maria S*****, vertreten durch Mag. Dr. Heike Berner, Rechtsanwältin in Feldbach, wegen Aufkündigung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. April 2008, GZ 3 R 55/08t-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hartberg vom 20. Februar 2008, GZ 2 C 1596/07i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. 8. 2008, 8 Ob 87/08i, wird in seiner Begründung dahin berichtigt, dass es auf S 5, sechste Zeile statt der Wortfolge „Beklagte und Revisionswerberin" zu lauten hat: „Klägerin und Revisionsgegnerin".
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 419 ZPO iVm § 430 ZPO kann das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, jederzeit unter anderem Schreibfehler oder andere offenbar Unrichtigkeiten berichtigen. Aus dem angeführten Beschluss ergibt sich unzweifelhaft, dass es in dem von der Berichtigung betroffenen Absatz betreffend die Behauptungs- und Beweislast statt „Beklagte und Revisionswerberin" richtig „Klägerin und Revisionsgegnerin" heißen muss. Dies ergibt nicht nur aus der im Anschluss zitierten Entscheidung, sondern geht auch aus den übrigen Ausführungen im Beschluss hervor (vgl insbesondere auch S 3, Abs 1, wonach sich die Klägerin auf diese Ausnahmebestimmung berufen hat). Diese offensichtliche Unrichtigkeit war daher spruchgemäß zu berichtigen.Gemäß Paragraph 419, ZPO in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO kann das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, jederzeit unter anderem Schreibfehler oder andere offenbar Unrichtigkeiten berichtigen. Aus dem angeführten Beschluss ergibt sich unzweifelhaft, dass es in dem von der Berichtigung betroffenen Absatz betreffend die Behauptungs- und Beweislast statt „Beklagte und Revisionswerberin" richtig „Klägerin und Revisionsgegnerin" heißen muss. Dies ergibt nicht nur aus der im Anschluss zitierten Entscheidung, sondern geht auch aus den übrigen Ausführungen im Beschluss hervor vergleiche insbesondere auch S 3, Absatz eins,, wonach sich die Klägerin auf diese Ausnahmebestimmung berufen hat). Diese offensichtliche Unrichtigkeit war daher spruchgemäß zu berichtigen.
Anmerkung
E892068Ob87.08i-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00087.08I.1121.000Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009