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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der C, vertreten durch Maga Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Februar 2006, Zl. 267.607/0-III/67/06, betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann im September 2005 über die ukrainisch/slowakische Grenze in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein und beantragte am 8. September sowie am 6. Dezember 2005 in der Slowakei Asyl. Ohne die Entscheidung über diese Anträge abzuwarten, gelangte sie am 10. Dezember 2005 in das Bundesgebiet und brachte am 12. Dezember 2005 einen (weiteren) Asylantrag ein.
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2006 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag - nach Konsultationen mit den zuständigen slowakischen Behörden - gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück. Es stellte fest, für die Prüfung des Asylantrages sei "gemäß Artikel 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003" (Dublin-Verordnung) die Slowakei zuständig, und es wies die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid "gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 5a Abs. 1 und 4 AsylG" ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/19/0742, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde der im Spruch gleichlautende Bescheid der belangten Behörde betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dieser Umstand schlägt gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auch auf das Verfahren seiner Ehefrau, also der Beschwerdeführerin, durch.
Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 20. Dezember 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006190741.X00Im RIS seit
16.05.2008