TE OGH 2008/11/25 10Nc14/08b

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Landeck zu 2 C 358/07v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei Stephan P*****, vertreten durch Corazza Laimer Rechtsanwaltspartnerschaft in Innsbruck, wegen 2.020 EUR sA, über die Anzeige eines Zuständigkeitsstreits zwischen diesem und dem Bezirksgericht Wolfsberg in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Entziehung der der klagenden Partei bewilligten Verfahrenshilfe ist das Bezirksgericht Wolfsberg zuständig. Dessen Beschluss vom 23. September 2008, AZ 4 Nc 9/08g, wird aufgehoben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Bezirksgericht Wolfsberg bewilligte in dem bei ihm zwischen dem Kläger und drei Beklagten anhängigen Rechtsstreit 4 C 2322/06z mit Beschluss vom 9. 1. 2007 dem Kläger die Verfahrenshilfe. Nachdem der Zahlungsbefehl gegenüber zwei der Beklagten rechtskräftig geworden war und der im Sprengel des Bezirksgerichts Landeck wohnhafte Erstbeklagte Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben und die örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Wolfsberg eingewendet hatte, sprach das Bezirksgericht Wolfsberg mit Beschluss vom 23. 3. 2007 aus, dass es örtlich unzuständig sei und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Landeck überwiesen werde. Der Kläger führt aufgrund des Zahlungsbefehls beim Bezirksgericht Wolfsberg zu 6 E 2322/07x gegen den früheren Zweitbeklagten Exekution. Dieser beantragte in diesem Verfahren am 11. 3. 2008, dem Kläger im Titelverfahren die Verfahrenshilfe zu entziehen. Das Bezirksgericht Landeck sprach mit Beschluss vom 27. 3. 2008 aus, dass es zur Entscheidung über den Entziehungsantrag des früheren Zweitbeklagten (individuell) unzuständig sei und der Antrag in „analoger Anwendung des § 44 JN" an das Bezirksgericht Wolfsberg überwiesen werde. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.Das Bezirksgericht Wolfsberg bewilligte in dem bei ihm zwischen dem Kläger und drei Beklagten anhängigen Rechtsstreit 4 C 2322/06z mit Beschluss vom 9. 1. 2007 dem Kläger die Verfahrenshilfe. Nachdem der Zahlungsbefehl gegenüber zwei der Beklagten rechtskräftig geworden war und der im Sprengel des Bezirksgerichts Landeck wohnhafte Erstbeklagte Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben und die örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Wolfsberg eingewendet hatte, sprach das Bezirksgericht Wolfsberg mit Beschluss vom 23. 3. 2007 aus, dass es örtlich unzuständig sei und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Landeck überwiesen werde. Der Kläger führt aufgrund des Zahlungsbefehls beim Bezirksgericht Wolfsberg zu 6 E 2322/07x gegen den früheren Zweitbeklagten Exekution. Dieser beantragte in diesem Verfahren am 11. 3. 2008, dem Kläger im Titelverfahren die Verfahrenshilfe zu entziehen. Das Bezirksgericht Landeck sprach mit Beschluss vom 27. 3. 2008 aus, dass es zur Entscheidung über den Entziehungsantrag des früheren Zweitbeklagten (individuell) unzuständig sei und der Antrag in „analoger Anwendung des Paragraph 44, JN" an das Bezirksgericht Wolfsberg überwiesen werde. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Mit Beschluss vom 23. 9. 2008 erklärte sich schließlich das Bezirksgericht Wolfsberg zur Entscheidung über den Entziehungsantrag für unzuständig und sprach aus, dass der Akt zur Entscheidung über den Entziehungsantrag an das Bezirksgericht Landeck „rückübersandt" werde. Auch dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Das Bezirksgericht Landeck legt den Akt nunmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit vor. Da der Unzuständigkeits- und Überweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Landeck und die die Zuständigkeit ablehnende Entscheidung des Bezirksgerichts Wolfsberg rechtskräftig sind, liegen die Voraussetzungen zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor. Mit seinem Beschluss verletzte das Bezirksgericht Wolfsberg die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Landeck, auf die bei der Entscheidung gemäß § 47 JN Bedacht zu nehmen ist. Auf die Richtigkeit des Überweisungsbeschlusses kommt es dabei nicht an (RIS-Justiz RS0046391; 2 Nc 1/08g mwN).Mit Beschluss vom 23. 9. 2008 erklärte sich schließlich das Bezirksgericht Wolfsberg zur Entscheidung über den Entziehungsantrag für unzuständig und sprach aus, dass der Akt zur Entscheidung über den Entziehungsantrag an das Bezirksgericht Landeck „rückübersandt" werde. Auch dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Das Bezirksgericht Landeck legt den Akt nunmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit vor. Da der Unzuständigkeits- und Überweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Landeck und die die Zuständigkeit ablehnende Entscheidung des Bezirksgerichts Wolfsberg rechtskräftig sind, liegen die Voraussetzungen zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor. Mit seinem Beschluss verletzte das Bezirksgericht Wolfsberg die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Landeck, auf die bei der Entscheidung gemäß Paragraph 47, JN Bedacht zu nehmen ist. Auf die Richtigkeit des Überweisungsbeschlusses kommt es dabei nicht an (RIS-Justiz RS0046391; 2 Nc 1/08g mwN).

Anmerkung

E8925110Nc14.08b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100NC00014.08B.1125.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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