TE OGH 2008/11/25 9Ob60/08a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. Verlassenschaft nach der am 25. April 2006 verstorbenen Johanna N*****, vormals *****, vertreten durch Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 3. Monika E*****, diese vertreten durch Mag. Dieter Benko, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Drittantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. August 2007, GZ 53 R 70/07v-43, womit infolge Rekurses der Drittantragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 26. April 2007, GZ 33 Fam 2/07d-33, unter gleichzeitiger Verwerfung des Rekurses wegen Nichtigkeit bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Drittantragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Drittantragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so ist die Annahme an Kindesstatt nach § 180a Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58, nur dann zu bewilligen, wenn die Antragsteller nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes, Verhältnis vorliegt, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Diese Fassung des § 180a Abs 1 ABGB trat am 1. 7. 2004 in Kraft und ist anzuwenden, wenn die Sache - wie im vorliegenden Fall - nach dem 30. 6. 2004 anhängig wurde (Art IV § 2 Abs 1 und 2 FamErbRÄG 2004).Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so ist die Annahme an Kindesstatt nach Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB in der Fassung FamErbRÄG 2004, BGBl römisch eins 2004/58, nur dann zu bewilligen, wenn die Antragsteller nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes, Verhältnis vorliegt, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Diese Fassung des Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB trat am 1. 7. 2004 in Kraft und ist anzuwenden, wenn die Sache - wie im vorliegenden Fall - nach dem 30. 6. 2004 anhängig wurde (Art römisch IV Paragraph 2, Absatz eins und 2 FamErbRÄG 2004).

Der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Novellierung das erklärte Ziel, den zunehmenden Missbrauch der Erwachsenenadoption in den Griff zu bekommen und die Erwachsenenadoption einzuschränken (RV 471 BlgNR 22. GP 1, 10 f, 27 f; AB 489 BlgNR 22. GP 2). In Hinkunft soll eine Erwachsenenadoption nur mehr ausnahmsweise und bei entsprechenden und auch bewiesenen realen engen Beziehungen zwischen Wahlkind und Annehmenden möglich sein (RV 471 BlgNR 22. GP 11, 27 f). Gleichwohl kann aber auch noch heute - im Ausnahmefall - ein gewisses Bedürfnis für die Adoption Volljähriger bestehen (RV 471 BlgNR 22. GP 27). Seit dem 1. 7. 2004 ist die Erwachsenenadoption aber nur mehr unter erschwerten, strenger gefassten Voraussetzungen zulässig (Hopf in KBB² § 180a ABGB Rz 2 ua). Danach muss bereits ein enges Eltern-Kind-Verhältnis vorliegen. Es genügt nicht, dieses bloß zu behaupten; es muss auch konkret bewiesen werden (RV 471 BlgNR 22. GP 28). Als - eine Orientierung - bietende Beispiele für das Vorliegen eines engen Eltern-Kind-Verhältnisses nennt § 180a Abs 1 ABGB, dass Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben (Hopf in KBB² § 180a ABGB Rz 2; siehe zum zweiten Beispiel auch AB 489 BlgNR 22. GP 3). Kennzeichen der Neuregelung des § 180a Abs 1 ABGB ist eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende Eltern-Kind-Beziehung, die eine Seite auf die andere angewiesen erscheinen lässt und die bereits eine - nicht wesentlich unterbrochene - zeitliche Dauer erreicht, für welche ein Zeitraum von fünf Jahren eine Richtschnur bildet (RV 471 BlgNR 22. GP 28; RIS-Justiz RS0119844 ua).Der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Novellierung das erklärte Ziel, den zunehmenden Missbrauch der Erwachsenenadoption in den Griff zu bekommen und die Erwachsenenadoption einzuschränken (RV 471 BlgNR 22. GP 1, 10 f, 27 f; AB 489 BlgNR 22. GP 2). In Hinkunft soll eine Erwachsenenadoption nur mehr ausnahmsweise und bei entsprechenden und auch bewiesenen realen engen Beziehungen zwischen Wahlkind und Annehmenden möglich sein (RV 471 BlgNR 22. GP 11, 27 f). Gleichwohl kann aber auch noch heute - im Ausnahmefall - ein gewisses Bedürfnis für die Adoption Volljähriger bestehen (RV 471 BlgNR 22. GP 27). Seit dem 1. 7. 2004 ist die Erwachsenenadoption aber nur mehr unter erschwerten, strenger gefassten Voraussetzungen zulässig (Hopf in KBB² Paragraph 180 a, ABGB Rz 2 ua). Danach muss bereits ein enges Eltern-Kind-Verhältnis vorliegen. Es genügt nicht, dieses bloß zu behaupten; es muss auch konkret bewiesen werden (RV 471 BlgNR 22. GP 28). Als - eine Orientierung - bietende Beispiele für das Vorliegen eines engen Eltern-Kind-Verhältnisses nennt Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB, dass Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben (Hopf in KBB² Paragraph 180 a, ABGB Rz 2; siehe zum zweiten Beispiel auch AB 489 BlgNR 22. GP 3). Kennzeichen der Neuregelung des Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB ist eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende Eltern-Kind-Beziehung, die eine Seite auf die andere angewiesen erscheinen lässt und die bereits eine - nicht wesentlich unterbrochene - zeitliche Dauer erreicht, für welche ein Zeitraum von fünf Jahren eine Richtschnur bildet (RV 471 BlgNR 22. GP 28; RIS-Justiz RS0119844 ua).

Zwischen dem vormaligen Zweitantragsteller Prof. Dipl.-Vw. Dr. Manfred N*****, der ab Dezember 2000 mit der Erstantragstellerin verheiratet war und durch Rückziehung seines Antrags auf Bewilligung der Adoption aufgrund des Adoptionsvertrags vom 30. 12. 2005 in erster Instanz aus dem gegenständlichen Mehrparteienverfahren ausgeschieden ist (§ 11 Abs 1 AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG § 11 Rz 4 ua), und der Drittantragstellerin bestand nach den Verfahrensergebnissen kein enges Eltern-Kind-Verhältnis. Der Zweitantragsteller hatte zwar seinerzeit den Adoptionsvertrag ebenfalls mitunterfertigt, in der Folge tauchten aber ernste Zweifel an seiner damaligen Geschäftsfähigkeit auf. Im Verlauf des Verfahrens sprach sich der Zweitantragsteller schließlich aufgrund von persönlichen Vorbehalten gegen die Drittantragstellerin vehement gegen die Bewilligung der Adoption aus. Am 11. 11. 2007 ist er verstorben.Zwischen dem vormaligen Zweitantragsteller Prof. Dipl.-Vw. Dr. Manfred N*****, der ab Dezember 2000 mit der Erstantragstellerin verheiratet war und durch Rückziehung seines Antrags auf Bewilligung der Adoption aufgrund des Adoptionsvertrags vom 30. 12. 2005 in erster Instanz aus dem gegenständlichen Mehrparteienverfahren ausgeschieden ist (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 11, Rz 4 ua), und der Drittantragstellerin bestand nach den Verfahrensergebnissen kein enges Eltern-Kind-Verhältnis. Der Zweitantragsteller hatte zwar seinerzeit den Adoptionsvertrag ebenfalls mitunterfertigt, in der Folge tauchten aber ernste Zweifel an seiner damaligen Geschäftsfähigkeit auf. Im Verlauf des Verfahrens sprach sich der Zweitantragsteller schließlich aufgrund von persönlichen Vorbehalten gegen die Drittantragstellerin vehement gegen die Bewilligung der Adoption aus. Am 11. 11. 2007 ist er verstorben.

Mit der Erstantragstellerin, die bereits am 25. 4. 2006, somit rund zweieinhalb Monate nach dem gemeinsamen Antrag auf Bewilligung der Adoption verstorben ist, bestand ein besseres Verhältnis der Drittantragstellerin. Der Umstand, dass sie in ihrer Kindheit bzw Jugend vor mehr als 25-30 Jahren an den Wochenenden und in den Ferien bei der Erstantragstellerin gewohnt hat, wurde jedoch von den Vorinstanzen nicht als ausreichend angesehen, um vom Vorliegen des von § 180a Abs 1 ABGB geforderten engen, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechenden Verhältnisses sprechen zu können. An dieser rechtlichen Beurteilung vermochten nach vertretbarer Beurteilung des Rekursgerichts auch die von der Drittantragstellerin vermissten Feststellungen über spätere Kontakte zwischen den Genannten nichts zu ändern. Nach den Gesetzesmaterialien zum FamErbRÄG 2004 reicht ein sich bloß in einigermaßen regelmäßigen persönlichen Kontakten manifestierendes Verhältnis, mag es auch sonst dem zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern üblichen Verhältnis entsprechen, nicht aus. Es muss vielmehr, wie bereits ausgeführt, eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende persönliche Eltern-Kind-Beziehung bestehen, die eine Seite auf die andere angewiesen sein lässt (RV 471 BlgNR 22. GP 28).Mit der Erstantragstellerin, die bereits am 25. 4. 2006, somit rund zweieinhalb Monate nach dem gemeinsamen Antrag auf Bewilligung der Adoption verstorben ist, bestand ein besseres Verhältnis der Drittantragstellerin. Der Umstand, dass sie in ihrer Kindheit bzw Jugend vor mehr als 25-30 Jahren an den Wochenenden und in den Ferien bei der Erstantragstellerin gewohnt hat, wurde jedoch von den Vorinstanzen nicht als ausreichend angesehen, um vom Vorliegen des von Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB geforderten engen, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechenden Verhältnisses sprechen zu können. An dieser rechtlichen Beurteilung vermochten nach vertretbarer Beurteilung des Rekursgerichts auch die von der Drittantragstellerin vermissten Feststellungen über spätere Kontakte zwischen den Genannten nichts zu ändern. Nach den Gesetzesmaterialien zum FamErbRÄG 2004 reicht ein sich bloß in einigermaßen regelmäßigen persönlichen Kontakten manifestierendes Verhältnis, mag es auch sonst dem zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern üblichen Verhältnis entsprechen, nicht aus. Es muss vielmehr, wie bereits ausgeführt, eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende persönliche Eltern-Kind-Beziehung bestehen, die eine Seite auf die andere angewiesen sein lässt (RV 471 BlgNR 22. GP 28).

Die Beurteilung, ob eine enge, dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung, deren Beurteilung letztlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichts gelegen ist und in der Regel keine erhebliche Rechtslage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG begründet (9 Ob 92/04a; 10 Ob 45/06z; RIS-Justiz RS0087008 ua). Die von der Revisionsrekurswerberin angestrebte allgemein gültige Definition der Intensität der Beziehung zwischen den an der Adoption Beteiligten ist nicht möglich (3 Ob 92/04g ua). Das Rekursgericht erachtete es in Bestätigung der abweisenden Entscheidung des Erstgerichts als nicht erwiesen, dass zwischen den Antragstellern eine ausreichend enge, dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestanden habe. Es hat daher in Anwendung der eingangs dargestellten Rechtslage zur Erwachsenenadoption aufgrund des FamErbRÄG 2004 die jedenfalls nicht unvertretbare Entscheidung getroffen, dass die gegenständliche Adoption nicht zu bewilligen ist. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 62 Abs 1 AußStrG sind zufolge Einzelfallbezogenheit der Entscheidung nicht gegeben. Soweit die Revisionsrekurswerberin zwecks Begründung der Zulässigkeit behauptet, es läge in der gegenständlichen Frage keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, ohne allerdings in ihren diesbezüglichen Ausführungen konkrete Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die „nicht einheitlich" sein sollen, zu benennen, ist der außerordentliche Revisionsrekurs nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043650 ua).Die Beurteilung, ob eine enge, dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung, deren Beurteilung letztlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichts gelegen ist und in der Regel keine erhebliche Rechtslage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG begründet (9 Ob 92/04a; 10 Ob 45/06z; RIS-Justiz RS0087008 ua). Die von der Revisionsrekurswerberin angestrebte allgemein gültige Definition der Intensität der Beziehung zwischen den an der Adoption Beteiligten ist nicht möglich (3 Ob 92/04g ua). Das Rekursgericht erachtete es in Bestätigung der abweisenden Entscheidung des Erstgerichts als nicht erwiesen, dass zwischen den Antragstellern eine ausreichend enge, dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestanden habe. Es hat daher in Anwendung der eingangs dargestellten Rechtslage zur Erwachsenenadoption aufgrund des FamErbRÄG 2004 die jedenfalls nicht unvertretbare Entscheidung getroffen, dass die gegenständliche Adoption nicht zu bewilligen ist. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG sind zufolge Einzelfallbezogenheit der Entscheidung nicht gegeben. Soweit die Revisionsrekurswerberin zwecks Begründung der Zulässigkeit behauptet, es läge in der gegenständlichen Frage keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, ohne allerdings in ihren diesbezüglichen Ausführungen konkrete Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die „nicht einheitlich" sein sollen, zu benennen, ist der außerordentliche Revisionsrekurs nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043650 ua).

Ob der Zweitantragsteller bei Abschluss des Adoptionsvertrags geschäftsfähig war, ist nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen äußerst fraglich, konnte aber vom Rekursgericht zufolge Verneinung eines engen Eltern-Kind-Verhältnisses im Sinn des § 180a Abs 1 ABGB dahingestellt bleiben. In Punkt 3. des Adoptionsvertrags wurde von den Beteiligten zwar vorgesehen, dass der Vertrag selbst dann, wenn ein Annehmender aus welchem Grund immer rechtlich nicht in der Lage sein sollte, diesen Vertrag abzuschließen, zwischen dem verbleibenden Annehmenden und dem Wahlkind aufrecht bleiben solle. Daraus ist jedoch für den Eventualantrag, die Adoption zumindest zwischen der Erst- und der Drittantragstellerin zu bewilligen, nichts zu gewinnen, weil eben auch insoweit, wie bereits ausgeführt, das Vorliegen eines ausreichend engen Eltern-Kind-Verhältnisses im Sinn des § 180a Abs 1 ABGB vom Rekursgericht vertretbar verneint wurde.Ob der Zweitantragsteller bei Abschluss des Adoptionsvertrags geschäftsfähig war, ist nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen äußerst fraglich, konnte aber vom Rekursgericht zufolge Verneinung eines engen Eltern-Kind-Verhältnisses im Sinn des Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB dahingestellt bleiben. In Punkt 3. des Adoptionsvertrags wurde von den Beteiligten zwar vorgesehen, dass der Vertrag selbst dann, wenn ein Annehmender aus welchem Grund immer rechtlich nicht in der Lage sein sollte, diesen Vertrag abzuschließen, zwischen dem verbleibenden Annehmenden und dem Wahlkind aufrecht bleiben solle. Daraus ist jedoch für den Eventualantrag, die Adoption zumindest zwischen der Erst- und der Drittantragstellerin zu bewilligen, nichts zu gewinnen, weil eben auch insoweit, wie bereits ausgeführt, das Vorliegen eines ausreichend engen Eltern-Kind-Verhältnisses im Sinn des Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB vom Rekursgericht vertretbar verneint wurde.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Drittantragstellerin zurückzuweisen.Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Drittantragstellerin zurückzuweisen.

Textnummer

E89548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00060.08A.1125.000

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten