TE OGH 2008/11/25 10Nc20/08k

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irmgard K*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Richard H*****, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.250 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien das Bezirksgericht Feldkirch bestimmt.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Äußerung zum Delegierungsantrag der klagenden Partei selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Mahnklage vom Beklagten die Rückzahlung einer von ihr für die Lieferung und Montage einer Mauertrockenlegungsanlage geleisteten Anzahlung von 2.250 EUR sA. Infolge eines Unzuständigkeitseinwands des Beklagten wurde die Rechtssache mit rechtskräftigem Beschluss des ursprünglich angerufenen Bezirksgerichts Feldkirch vom 20. 6. 2008 gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht für Handelssachen Wien überwiesen.Die Klägerin begehrt mit ihrer Mahnklage vom Beklagten die Rückzahlung einer von ihr für die Lieferung und Montage einer Mauertrockenlegungsanlage geleisteten Anzahlung von 2.250 EUR sA. Infolge eines Unzuständigkeitseinwands des Beklagten wurde die Rechtssache mit rechtskräftigem Beschluss des ursprünglich angerufenen Bezirksgerichts Feldkirch vom 20. 6. 2008 gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht für Handelssachen Wien überwiesen.

Der Beklagte erhob Einspruch gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl. Er berief sich zum Beweis seines Vorbringens auf seine Parteienvernehmung sowie auf die Einvernahme von zwei Zeugen, die im Sprengel des Bezirksgerichts Feldkirch bzw des Bezirksgerichts Hallein wohnhaft sind.

Die Klägerin, die neben ihrer Einvernahme als Partei die Einvernahme von zwei ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichts Feldkirch wohnhaften Zeugen sowie die Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens begehrte, beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirch, weil die Mehrheit der Zeugen und sie selbst ihren Aufenthalt im Sprengel dieses Gerichts haben, wo sich auch das von einem Sachverständigen zu begutachtende Mauerwerk befinde. Eine Delegation sei daher aus Gründen der Kostenersparnis zweckmäßig.

Der Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus, weil es sich beim Bezirksgericht Feldkirch um kein Gericht „gleicher Gattung" wie das Bezirksgericht für Handelssachen Wien handle und die Einvernahme der Zeugen im Rechtshilfeweg erfolgen könne.

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor und befürwortete die beantragte Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gericht gleicher Gattung im Sinn dieser Bestimmung nur ein Gericht, das im konkreten Fall sachlich zuständig sein könnte (4 Nc 18/03i mwN). Soweit der Beklagte offensichtlich meint, eine Delegierung einer Rechtssache vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien an das Bezirksgericht Feldkirch sei von vornherein unzulässig, weil es sich dabei um kein Gericht „gleicher Gattung" handle, ist ihm entgegen zu halten, dass außerhalb von Wien die Bezirksgerichte auch in Handelssachen entscheiden, sofern diese in die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichts fallen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gericht gleicher Gattung im Sinn dieser Bestimmung nur ein Gericht, das im konkreten Fall sachlich zuständig sein könnte (4 Nc 18/03i mwN). Soweit der Beklagte offensichtlich meint, eine Delegierung einer Rechtssache vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien an das Bezirksgericht Feldkirch sei von vornherein unzulässig, weil es sich dabei um kein Gericht „gleicher Gattung" handle, ist ihm entgegen zu halten, dass außerhalb von Wien die Bezirksgerichte auch in Handelssachen entscheiden, sofern diese in die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichts fallen.

Eine Delegierung ist dann zweckmäßig, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des Gerichts, an das delegiert werden soll, wohnen und die Durchführung vor dem an sich zuständigen Gericht übermäßige Kosten verursachen würde (vgl Mayr in Rechberger, ZPO3 § 31 JN Rz 4 mwN uva). Nach diesen Grundsätzen ist eine Delegierung der vorliegenden Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirch zweckmäßig. Die Klägerin und die Mehrzahl der bisher namhaft gemachten Zeugen wohnen im Sprengel dieses Bezirksgerichts. Sollte der im Sprengel des Bezirksgerichts Hallein wohnhafte Zeuge vor dem erkennenden Gericht aussagen, macht es keinen großen Unterschied, ob er nach Wien oder Feldkirch zu reist. Da die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt wurde, wird die allenfalls erforderliche Befundaufnahme durch einen Sachverständigen ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichts Feldkirch vorzunehmen sein. Es ist daher die überwiegende Mehrheit der beantragten Beweise zweckmäßiger Weise vom Bezirksgericht Feldkirch aufzunehmen, während dieser Aspekt nur auf die Parteienvernehmung des Beklagten nicht zutrifft. Da die für eine Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Umstände somit deutlich überwiegen, ist gemäß § 31 Abs 2 JN die Delegierung anzuordnen. Da der Beklagte im Zwischenstreit über die Delegierung unterlegen ist, hat er die von ihm verzeichneten Kosten seiner (ablehnenden) Äußerung selbst zu tragen (vgl 8 Nc 6/04f mwN).Eine Delegierung ist dann zweckmäßig, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des Gerichts, an das delegiert werden soll, wohnen und die Durchführung vor dem an sich zuständigen Gericht übermäßige Kosten verursachen würde vergleiche Mayr in Rechberger, ZPO3 Paragraph 31, JN Rz 4 mwN uva). Nach diesen Grundsätzen ist eine Delegierung der vorliegenden Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirch zweckmäßig. Die Klägerin und die Mehrzahl der bisher namhaft gemachten Zeugen wohnen im Sprengel dieses Bezirksgerichts. Sollte der im Sprengel des Bezirksgerichts Hallein wohnhafte Zeuge vor dem erkennenden Gericht aussagen, macht es keinen großen Unterschied, ob er nach Wien oder Feldkirch zu reist. Da die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt wurde, wird die allenfalls erforderliche Befundaufnahme durch einen Sachverständigen ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichts Feldkirch vorzunehmen sein. Es ist daher die überwiegende Mehrheit der beantragten Beweise zweckmäßiger Weise vom Bezirksgericht Feldkirch aufzunehmen, während dieser Aspekt nur auf die Parteienvernehmung des Beklagten nicht zutrifft. Da die für eine Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Umstände somit deutlich überwiegen, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN die Delegierung anzuordnen. Da der Beklagte im Zwischenstreit über die Delegierung unterlegen ist, hat er die von ihm verzeichneten Kosten seiner (ablehnenden) Äußerung selbst zu tragen vergleiche 8 Nc 6/04f mwN).

Anmerkung

E8925210Nc20.08k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100NC00020.08K.1125.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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