Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Richard Warnung und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei KR Wilhelm N*****, vertreten durch Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 2.044,28 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Februar 2008, GZ 12 Ra 87/07m-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Arbeitgeber gegenüber seinen (ehemaligen) Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet ist (9 ObA 243/02d; 9 ObA 159/05f; 9 ObA 47/07p; 9 ObA 87/07w uva). Dem folgt auch die Rechtsauffassung der zweiten Instanz. Allgemein gültige Kriterien, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Aufklärungspflicht zu entsprechen, können allerdings, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt deutlich gemacht hat, nicht aufgestellt werden. Ob der Arbeitgeber seine Aufklärungspflicht erfüllt hat, hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, insbesondere auch vom erkennbaren Informationsstand des betreffenden (ehemaligen) Arbeitnehmers, und begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (9 ObA 29/06i; 9 ObA 37/06s; 9 ObA 46/06i; 9 ObA 87/07w uva). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Arbeitgeber gegenüber seinen (ehemaligen) Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet ist (9 ObA 243/02d; 9 ObA 159/05f; 9 ObA 47/07p; 9 ObA 87/07w uva). Dem folgt auch die Rechtsauffassung der zweiten Instanz. Allgemein gültige Kriterien, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Aufklärungspflicht zu entsprechen, können allerdings, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt deutlich gemacht hat, nicht aufgestellt werden. Ob der Arbeitgeber seine Aufklärungspflicht erfüllt hat, hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, insbesondere auch vom erkennbaren Informationsstand des betreffenden (ehemaligen) Arbeitnehmers, und begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (9 ObA 29/06i; 9 ObA 37/06s; 9 ObA 46/06i; 9 ObA 87/07w uva). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.
Dass die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers völlig unabhängig vom Wissensstand des betroffenen Arbeitnehmers bestehe, trifft - wie schon oben ausgeführt - nicht zu. Die Unterlassung der Aufklärung über einen Umstand, den der Arbeitnehmer ohnedies kennt, wäre von vornherein nicht geeignet, Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers - wie sie auch hier geltend gemacht werden - zu rechtfertigen. Soweit der Revisionswerber versucht, seine Kenntnisse über Fragen der Auslagerung von Pensionsansprüchen herunterzuspielen, entfernt er sich von den Feststellungen der Vorinstanzen. Diesen ist ua zu entnehmen, dass der Kläger immerhin Geschäftsführer eines Landesverbandes im Sparkassensektor und demgemäß grundsätzlich mit dem Thema Auslagerung der Pensionsansprüche an die Pensionskasse vertraut war. Ebenso steht fest, dass der Kläger selbst eine entsprechende Offerte einer Pensionskasse einholte, dass er über ihm angebotene verschiedene Varianten der Auslagerung verhandelte, dass er wusste, dass es sich bei den in den Unterlagen genannten Angaben bloß um Annahmen handelte und dass die Auszahlungen der Pensionskasse Schwankungen unterliegen können. Sein Vorbringen, er hätte aufgeklärt werden müssen, dass seine Pensionskassenpension von seinem früher bestandenen direkten Firmenpensionsanspruch abweichen könne, ist daher nicht nachvollziehbar.
Mit seinem Einwand, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Übertragungsvereinbarung von den zwischen ihm und dem für die Beklagte verhandelnden Vorstandsdirektor getroffenen Vereinbarungen abweiche, hat sich das Berufungsgericht schlüssig und in nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt. Die dazu vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen werden in der Revision nicht einmal erwähnt, geschweige denn inhaltlich in Frage gestellt. Auch dem Einwand des Revisionswerbers, ihm sei das Institut der Schwankungsrückstellung nicht bekannt gewesen, ist das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung nicht gefolgt, die angesichts der Feststellungen über Person, berufliche Stellung und Kenntnisse des Klägers alles andere als unvertretbar ist. Auch mit diesen Überlegungen des Berufungsgerichts setzt sich die Revision inhaltlich nicht näher auseinander.
Im Zusammenhang mit der Schwankungsrückstellung wiederholt der Revisionswerber überdies seinen Einwand, der von der Beklagten mit der Pensionskasse abgeschlossene Pensionskassenvertrag entspreche nicht der Übertragungsvereinbarung. Während nach dieser nur „gesetzlich vorgeschriebene" Schwankungsrückstellungen möglich seien, ermögliche der Pensionskassenvertrag explizit die Schwankungsrückstellung nach § 24a PKG. Die Schwankungsrückstellung nach § 24a Abs 3 PKG sei aber im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts nicht „gesetzlich vorgeschrieben", zumal sie nur zu bilden sei, wenn sie „notwendig" sei. Dazu hat schon das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass iSd § 24a Abs 3 PKG „der Vorstand" eine zusätzliche Schwankungsrückstellung „zu beschließen hat", „sofern dies notwendig" ist. Dass die Bildung der Schwankungsrückstellung im hier zu beurteilenden Fall notwendig war, wird in der Revision mit keinem Wort bestritten. War sie notwendig, war ihre Bildung gesetzlich vorgeschrieben. Mit dem Einwand des Klägers, er hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass er wegen der Eigenart des von ihm gewählten Modells der Auslagerung nicht in der Sparkassen-VRG sondern in einer anderen VRG geführt werde, hat sich das Berufungsgericht ebenfalls eingehend auseinandergesetzt. Auch in diesem Zusammenhang geht der Revisionswerber auf die Argumente der zweiten Instanz nur zum Teil ein. Im Übrigen hat er keinerlei Umstände vorgebracht, aus denen erschlossen werden könnte, dass die VRG, der er zugeordnet wurde, nach ihrer Struktur oder nach dem Anlageverhalten mit einem größeren Risiko behaftet sei, als jene der Sparkassenangestellten. Der Hinweis, dass die Performance seiner VRG in zwei Jahren um Zehntelprozente (siehe S 19 der Berufung) weniger gut war, als die Performance der Sparkassen-VRG, reicht dazu nicht aus. Dabei handelt es sich um eine Zufälligkeit, die nichts über ein strukturell größeres Risiko, über das hätte aufgeklärt werden müssen, aussagt. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Kläger in zweiter Instanz zwar vorgebracht hat, dass er - hätte er um die Zuordnung zu einer „fremden" VRG gewusst - die andere ihm angebotene Variante des Auslagerungsmodells (nämlich jene mit laufenden Beiträgen des Klägers) gewählt hätte. Dass im Ergebnis diese zweite Variante für ihn günstiger gewesen wäre, hat er aber nicht einmal vorgebracht. Zudem lässt sich sein Vorbringen, er hätte das andere ihm angebotene Modell gewählt, mit seinen Klagebegehren, denen das tatsächlich gewählte Modell zugrunde liegt, nicht in Einklang bringen. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung des Anspruchs auf Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums oder List braucht nicht eingegangen zu werden. Dabei handelt es sich um bloße Zusatzbzw Hilfsargumente, von denen die Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht abhängt.Im Zusammenhang mit der Schwankungsrückstellung wiederholt der Revisionswerber überdies seinen Einwand, der von der Beklagten mit der Pensionskasse abgeschlossene Pensionskassenvertrag entspreche nicht der Übertragungsvereinbarung. Während nach dieser nur „gesetzlich vorgeschriebene" Schwankungsrückstellungen möglich seien, ermögliche der Pensionskassenvertrag explizit die Schwankungsrückstellung nach Paragraph 24 a, PKG. Die Schwankungsrückstellung nach Paragraph 24 a, Absatz 3, PKG sei aber im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts nicht „gesetzlich vorgeschrieben", zumal sie nur zu bilden sei, wenn sie „notwendig" sei. Dazu hat schon das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass iSd Paragraph 24 a, Absatz 3, PKG „der Vorstand" eine zusätzliche Schwankungsrückstellung „zu beschließen hat", „sofern dies notwendig" ist. Dass die Bildung der Schwankungsrückstellung im hier zu beurteilenden Fall notwendig war, wird in der Revision mit keinem Wort bestritten. War sie notwendig, war ihre Bildung gesetzlich vorgeschrieben. Mit dem Einwand des Klägers, er hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass er wegen der Eigenart des von ihm gewählten Modells der Auslagerung nicht in der Sparkassen-VRG sondern in einer anderen VRG geführt werde, hat sich das Berufungsgericht ebenfalls eingehend auseinandergesetzt. Auch in diesem Zusammenhang geht der Revisionswerber auf die Argumente der zweiten Instanz nur zum Teil ein. Im Übrigen hat er keinerlei Umstände vorgebracht, aus denen erschlossen werden könnte, dass die VRG, der er zugeordnet wurde, nach ihrer Struktur oder nach dem Anlageverhalten mit einem größeren Risiko behaftet sei, als jene der Sparkassenangestellten. Der Hinweis, dass die Performance seiner VRG in zwei Jahren um Zehntelprozente (siehe S 19 der Berufung) weniger gut war, als die Performance der Sparkassen-VRG, reicht dazu nicht aus. Dabei handelt es sich um eine Zufälligkeit, die nichts über ein strukturell größeres Risiko, über das hätte aufgeklärt werden müssen, aussagt. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Kläger in zweiter Instanz zwar vorgebracht hat, dass er - hätte er um die Zuordnung zu einer „fremden" VRG gewusst - die andere ihm angebotene Variante des Auslagerungsmodells (nämlich jene mit laufenden Beiträgen des Klägers) gewählt hätte. Dass im Ergebnis diese zweite Variante für ihn günstiger gewesen wäre, hat er aber nicht einmal vorgebracht. Zudem lässt sich sein Vorbringen, er hätte das andere ihm angebotene Modell gewählt, mit seinen Klagebegehren, denen das tatsächlich gewählte Modell zugrunde liegt, nicht in Einklang bringen. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung des Anspruchs auf Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums oder List braucht nicht eingegangen zu werden. Dabei handelt es sich um bloße Zusatzbzw Hilfsargumente, von denen die Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht abhängt.
Anmerkung
E895519ObA66.08hSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5934/2/2009 = ASoK 2009,353XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00066.08H.1125.000Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009