Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Ladislav (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert K*****, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in Tamsweg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Integritätsabgeltung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 2008, GZ 12 Rs 27/08i-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt ist auch in Sozialrechtssachen ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0085813).
2. Im Übrigen zeigt die außerordentliche Revision keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:2. Im Übrigen zeigt die außerordentliche Revision keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:
2.1. Bei der Ermittlung des Integritätsschadens (§ 213a ASVG) ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente abzustellen und sind alle Unfallsfolgen, die die Erwerbsfähigkeit des Versicherten mindern, einzubeziehen. Das Ausmaß des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, das dem Grad des Integritätsschadens zugrundezulegen ist, ist im Verfahren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung selbständig, also ohne Bindung an das Rentenverfahren, zu prüfen (10 ObS 39/98b = SSV-NF 12/30). Diese oberstgerichtliche Rechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt. Es hat durchaus erkannt, dass die erstgerichtlichen Feststellungen, ausgehend von den ihnen zugrundeliegenden Sachverständigengutachten, unzutreffend auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf jenen der erstmaligen Feststellung der Dauerrente abstellen. Es hat aber durchaus im Einklang mit der Aktenlage diesen Fehler als nicht entscheidungserheblich qualifiziert, weil der Kläger selbst in seinem Vorbringen im Verfahren erster Instanz und auch noch in der Berufung von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitpunkt in Höhe von 40 vH ausgeht.2.1. Bei der Ermittlung des Integritätsschadens (Paragraph 213 a, ASVG) ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente abzustellen und sind alle Unfallsfolgen, die die Erwerbsfähigkeit des Versicherten mindern, einzubeziehen. Das Ausmaß des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, das dem Grad des Integritätsschadens zugrundezulegen ist, ist im Verfahren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung selbständig, also ohne Bindung an das Rentenverfahren, zu prüfen (10 ObS 39/98b = SSV-NF 12/30). Diese oberstgerichtliche Rechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt. Es hat durchaus erkannt, dass die erstgerichtlichen Feststellungen, ausgehend von den ihnen zugrundeliegenden Sachverständigengutachten, unzutreffend auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf jenen der erstmaligen Feststellung der Dauerrente abstellen. Es hat aber durchaus im Einklang mit der Aktenlage diesen Fehler als nicht entscheidungserheblich qualifiziert, weil der Kläger selbst in seinem Vorbringen im Verfahren erster Instanz und auch noch in der Berufung von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitpunkt in Höhe von 40 vH ausgeht.
2.2. § 87 Abs 1 ASGG ordnet nur die amtswegige Beweisaufnahme an, das Verfahren ist aber im Übrigen nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht. Der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung ist im Sozialrechtsverfahren nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0103347). Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder den Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (RIS-Justiz RS0086455). Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG innerhalb der - allerdings weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen (10 ObS 46/08z).2.2. Paragraph 87, Absatz eins, ASGG ordnet nur die amtswegige Beweisaufnahme an, das Verfahren ist aber im Übrigen nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht. Der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung ist im Sozialrechtsverfahren nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0103347). Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder den Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (RIS-Justiz RS0086455). Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG innerhalb der - allerdings weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen (10 ObS 46/08z).
In welchem Ausmaß aus medizinischen Gründen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0088964 [T9]).
2.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der depressive Verstimmungszustand des Klägers keine Folge des Arbeitsunfalls. An diese Tatsachenfeststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Der Kläger hat nicht behauptet, dass er zu einem früheren Beurteilungszeitpunkt an einer - nunmehr abgeklungenen - unfallbedingten seelischen Störung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG gelitten hat, deren Änderung nach § 1 Abs 1 dieser Richtlinien nicht zu berücksichtigen wäre (vgl RIS-Justiz RS0086455; RS0042477).2.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der depressive Verstimmungszustand des Klägers keine Folge des Arbeitsunfalls. An diese Tatsachenfeststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Der Kläger hat nicht behauptet, dass er zu einem früheren Beurteilungszeitpunkt an einer - nunmehr abgeklungenen - unfallbedingten seelischen Störung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß Paragraph 213 a, ASVG gelitten hat, deren Änderung nach Paragraph eins, Absatz eins, dieser Richtlinien nicht zu berücksichtigen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0086455; RS0042477).
3. Auch in Sozialrechtssachen können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (10 ObS 16/89 = SSV-NF 3/18; RIS-Justiz RS0043061; RS0042963).
Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen ist, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0043163).
Anmerkung
E8946110ObS138.08dSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5943/6/2009XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00138.08D.1125.000Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009