TE OGH 2008/11/25 10Ob100/08s

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Nathalie N*****, geboren am 18. April 2000, *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirk 10, Van der Nüll-Gasse 20, 1100 Wien), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. April 2008, GZ 43 R 250/08w-U60, womit infolge Rekurses der Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 21. Jänner 2008, GZ 28 P 23/01w-U48, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat der am 18. 4. 2000 geborenen Nathalie N***** auf den Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater Erich O***** mit Beschluss vom 23. 2. 2005, GZ 28 P 23/01w-U10, für den Zeitraum von 1. 1. 2005 bis 31. 12. 2007 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt.Das Erstgericht hat der am 18. 4. 2000 geborenen Nathalie N***** auf den Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater Erich O***** mit Beschluss vom 23. 2. 2005, GZ 28 P 23/01w-U10, für den Zeitraum von 1. 1. 2005 bis 31. 12. 2007 Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG gewährt.

Mit Beschluss vom 3. 9. 2007 (ON U26) hat das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit Ablauf des Jänner 2005 mit der Begründung eingestellt, dass von Gewährungsbeginn bis Ende Juni 2007 ein gemeinsamer Haushalt des Vaters mit dem Kind (mit gemeinsamer Wirtschaftsgebarung mit der Mutter) bestanden habe. Das Rekursgericht gab am 13. 12. 2007 (ON U36) dem auf Einstellung der Vorschüsse nur für die Zeit von 1. 2. 2005 bis 30. 6. 2007 und Weitergewährung ab 1. 7. 2007 gerichteten Rekurs der Minderjährigen nicht Folge. Der Antrag auf Vorschussbewilligung sei von Anfang an unberechtigt gewesen; eingestellte Vorschüsse könnten nicht „wiederaufleben".

Mit Beschluss vom 10. 6. 2008, 10 Ob 55/08y (= RIS-Justiz RS0111783 [T1]) stellte der Oberste Gerichtshof die gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse (nur) für den Zeitraum von 1. 2. 2005 bis 30. 6. 2007 ein.Mit Beschluss vom 10. 6. 2008, 10 Ob 55/08y (= RIS-Justiz RS0111783 [T1]) stellte der Oberste Gerichtshof die gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse (nur) für den Zeitraum von 1. 2. 2005 bis 30. 6. 2007 ein.

In der Zwischenzeit hatte das Erstgericht mit Beschluss vom 21. 1. 2008 (ON U48) den am 18. 1. 2008 vom Kind gestellten Antrag auf Weitergewährung der Vorschüsse für die Zeit ab 1. 1. 2008 (ON U47) mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Kind keine Vorschüsse mehr gewährt würden, weshalb auch eine Weitergewährung nicht möglich sei.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung am 18. 4. 2008 (ON U60) mit der Maßgabe, dass es den Weitergewährungsantrag abwies. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zu der im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfrage fehle.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, dass die Vorschüsse ab 1. 1. 2008 weitergewährt werden (ON U63).

Der Bund, der Vater und die Mutter haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt (Zustellung laut ON U64 jeweils am 10. 6. 2008).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist; er ist auch berechtigt.

Die Argumentation der Minderjährigen in ihrem Revisionsrekurs lässt sich dahin zusammenfassen, dass das Kind von 1. 7. 2007 bis 31. 12. 2007 einen laufenden Anspruch auf Vorschüsse gehabt habe; lediglich für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit sei ein Einstellungsgrund vorgelegen.

Dazu hat der Senat erwogen:

Der Oberste Gerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 10. 6. 2008, 10 Ob 55/08y (= RIS-Justiz RS0111783 [T1]), der in der Literatur geäußerten Ansicht (Knoll, Kommentar zum Unterhaltsvorschußgesetz § 20 UVG Rz 9; Neumayr in Schwimann, ABGB3 I § 20 UVG Rz 4) angeschlossen, dass eine Einstellung von Vorschüssen nur für einen begrenzten, aus Sicht der erstinstanzlichen Beschlussfassung in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zulässig ist. In concreto wurden die Vorschüsse nur für den Zeitraum von 1. 2. 2005 bis 30. 6. 2007 eingestellt, sodass für den Zeitraum von 1. 7. 2007 bis 31. 12. 2007 ein aufrechter Vorschussanspruch bestand.Der Oberste Gerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 10. 6. 2008, 10 Ob 55/08y (= RIS-Justiz RS0111783 [T1]), der in der Literatur geäußerten Ansicht (Knoll, Kommentar zum Unterhaltsvorschußgesetz Paragraph 20, UVG Rz 9; Neumayr in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 20, UVG Rz 4) angeschlossen, dass eine Einstellung von Vorschüssen nur für einen begrenzten, aus Sicht der erstinstanzlichen Beschlussfassung in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zulässig ist. In concreto wurden die Vorschüsse nur für den Zeitraum von 1. 2. 2005 bis 30. 6. 2007 eingestellt, sodass für den Zeitraum von 1. 7. 2007 bis 31. 12. 2007 ein aufrechter Vorschussanspruch bestand.

Demnach liegt der von den Vorinstanzen herangezogene Grund, warum die Vorschüsse nicht weiter zu gewähren wären (nämlich das Nichtbestehen eines Vorschussanspruchs auch im Zeitraum von Juli bis Dezember 2007), nicht vor. Ausgehend von dieser Rechtsansicht wird das Erstgericht neuerlich über den Weitergewährungsantrag zu entscheiden haben. Eine Abänderung im antragsstattgebenden Sinn durch den Obersten Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es im konkreten Fall bei der Entscheidung über den Weitergewährungsantrag auch der Würdigung von Umständen auf Tatsachenebene bedarf (§ 18 Abs 1 Z 2 UVG).Demnach liegt der von den Vorinstanzen herangezogene Grund, warum die Vorschüsse nicht weiter zu gewähren wären (nämlich das Nichtbestehen eines Vorschussanspruchs auch im Zeitraum von Juli bis Dezember 2007), nicht vor. Ausgehend von dieser Rechtsansicht wird das Erstgericht neuerlich über den Weitergewährungsantrag zu entscheiden haben. Eine Abänderung im antragsstattgebenden Sinn durch den Obersten Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es im konkreten Fall bei der Entscheidung über den Weitergewährungsantrag auch der Würdigung von Umständen auf Tatsachenebene bedarf (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, UVG).

Textnummer

E89253

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00100.08S.1125.000

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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