Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Peter Ladislav (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Waltraud B*****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, wegen Pensionsanpassung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. September 2008, GZ 12 Rs 93/08w-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Juli 2008, GZ 10 Cgs 172/08d-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,
in § 634 Abs 10 ASVG idF der 68. ASVG-Novelle, BGBl I 2007/101,in Paragraph 634, Absatz 10, ASVG in der Fassung der 68. ASVG-Novelle, BGBl römisch eins 2007/101,
Text
Begründung:
Die am 27. 8. 1946 geborene Klägerin bezog von der Beklagten im Jahr 2007 eine Alterspension nach dem ASVG in Höhe von 534,94 EUR brutto monatlich.
Mit Bescheid vom 6. 5. 2008 stellte die Beklagte fest, dass die Pension der Klägerin unter Berücksichtigung des für das Jahr 2008 mit 1,017 festgesetzten Anpassungsfaktors ab 1. 1. 2008 544,03 EUR brutto monatlich betrage. Da das Pensionseinkommen ihres Ehepartners 1.530,22 EUR netto monatlich beträgt, hat die Klägerin unstrittig keinen Anspruch auf Ausgleichszulage (AS 7).
Gegen den Bescheid der Beklagten erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Zahlung einer Pension in der Höhe von 555,94 EUR brutto monatlich ab 1. 1. 2008. Die (auf § 634 Abs 10 ASVG gestützte) Pensionsanpassung ab 1. 1. 2008 für niedrige Pensionen (bis zu 746,99 EUR) mit nur 1,7 % - bei gleichzeitiger (prozentuell) höherer Pensionserhöhung von Pensionen von mehr als 746,99 bis 2.161,69 EUR - verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsgarantie und (wegen mittelbarer Diskriminierung der davon viel öfter betroffenen Frauen) auch gegen Art 4 Abs 1 der Gleichbehandlungsrichtlinie (EWG) RL 79/7. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Regelung sei auch in der gleichzeitig erfolgten Erhöhung der Richtsätze für die Ausgleichszulage nicht zu erblicken, weil auch Personen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage betroffen seien und ein Pensionsanspruch anders zu bewerten sei, als der - von anderen Voraussetzungen abhängige - Anspruch auf Ausgleichszulage.Gegen den Bescheid der Beklagten erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Zahlung einer Pension in der Höhe von 555,94 EUR brutto monatlich ab 1. 1. 2008. Die (auf Paragraph 634, Absatz 10, ASVG gestützte) Pensionsanpassung ab 1. 1. 2008 für niedrige Pensionen (bis zu 746,99 EUR) mit nur 1,7 % - bei gleichzeitiger (prozentuell) höherer Pensionserhöhung von Pensionen von mehr als 746,99 bis 2.161,69 EUR - verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsgarantie und (wegen mittelbarer Diskriminierung der davon viel öfter betroffenen Frauen) auch gegen Artikel 4, Absatz eins, der Gleichbehandlungsrichtlinie (EWG) RL 79/7. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Regelung sei auch in der gleichzeitig erfolgten Erhöhung der Richtsätze für die Ausgleichszulage nicht zu erblicken, weil auch Personen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage betroffen seien und ein Pensionsanspruch anders zu bewerten sei, als der - von anderen Voraussetzungen abhängige - Anspruch auf Ausgleichszulage.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Nur Pensionen von mehr als 746,99 EUR monatlich seien nach der die allgemeine Pensionsanpassung ergänzenden Regelung der 68. ASVG-Novelle, BGBl I 2007/101, nicht mit dem Anpassungsfaktor für 2008 (1,017) zu vervielfachen, sondern um einen Fixbetrag von 21 EUR monatlich zu erhöhen.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Nur Pensionen von mehr als 746,99 EUR monatlich seien nach der die allgemeine Pensionsanpassung ergänzenden Regelung der 68. ASVG-Novelle, BGBl römisch eins 2007/101, nicht mit dem Anpassungsfaktor für 2008 (1,017) zu vervielfachen, sondern um einen Fixbetrag von 21 EUR monatlich zu erhöhen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging in seiner Entscheidung unter anderem davon aus, dass (im Dezember 2007) insgesamt 60 % der Pensionistinnen (das sind 510.029), aber nur 25 % der Pensionisten (das sind 186.781) Pensionen von weniger als 750 EUR monatlich bezogen.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Anwendbarkeit des Art 4 Abs 1 RL 79/7/EWG auf den hier zu beurteilenden Fall der Valorisierung, weil der Begriff der „Berechnung" nicht nur die anfängliche rechnerische Festsetzung der Pensionshöhe, sondern auch ihre periodische Anpassung, also auch die Wertanpassung der Pensionen umfasse. Obwohl die Festsetzung des Anpassungsfaktors und die ergänzende Regelung des § 634 Abs 10 ASVG geschlechtsneutral formuliert seien, benachteiligten sie einen wesentlich höheren Prozentsatz der Frauen als der Männer. Diese mittelbare Diskriminierung müsste durch objektive, nicht auf das Geschlecht bezogene Faktoren, sachlich gerechtfertigt werden. Dass niedrigere - weitaus überwiegend von Frauen bezogene - Pensionen, weniger erhöht würden als über 747 EUR liegende Pensionen werde aber auch durch die gleichzeitig erfolgte Erhöhung der Richtsätze für die Ausgleichszulage nicht gerechtfertigt. Aufgrund der Berücksichtigung vieler Faktoren (wie etwa des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten [§ 293 Abs 1 lit a ASVG] oder des Anspruchs auf Witwenpension [§ 293 Abs 1 lit b ASVG]) führe die Richtsatzerhöhung nämlich (anders als eine Pensionserhöhung) nicht notwendig auch zu einer Erhöhung des an den Pensionsbezieher auszuzahlenden Betrags; insbesondere wenn - wie bei der Klägerin - kein Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe. Der Zweck, öffentliche Ausgaben einzuschränken, sei ebenfalls keine Rechtfertigung für eine Diskriminierung. Fehlten demnach (innerstaatlich) angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung des Art 4 Abs 1 RL 79/7/EWG, hätten Frauen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in der gleichen Lage befänden. Im Ergebnis sei daher die in § 634 Abs 10 ASVG vorgesehene Untergrenze für die Erhöhung der monatlichen Pension um 21 EUR außer Acht zu lassen, sodass der Klägerin eine um diesen Betrag erhöhte Pension zuzusprechen sei.In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Anwendbarkeit des Artikel 4, Absatz eins, RL 79/7/EWG auf den hier zu beurteilenden Fall der Valorisierung, weil der Begriff der „Berechnung" nicht nur die anfängliche rechnerische Festsetzung der Pensionshöhe, sondern auch ihre periodische Anpassung, also auch die Wertanpassung der Pensionen umfasse. Obwohl die Festsetzung des Anpassungsfaktors und die ergänzende Regelung des Paragraph 634, Absatz 10, ASVG geschlechtsneutral formuliert seien, benachteiligten sie einen wesentlich höheren Prozentsatz der Frauen als der Männer. Diese mittelbare Diskriminierung müsste durch objektive, nicht auf das Geschlecht bezogene Faktoren, sachlich gerechtfertigt werden. Dass niedrigere - weitaus überwiegend von Frauen bezogene - Pensionen, weniger erhöht würden als über 747 EUR liegende Pensionen werde aber auch durch die gleichzeitig erfolgte Erhöhung der Richtsätze für die Ausgleichszulage nicht gerechtfertigt. Aufgrund der Berücksichtigung vieler Faktoren (wie etwa des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten [§ 293 Absatz eins, Litera a, ASVG] oder des Anspruchs auf Witwenpension [§ 293 Absatz eins, Litera b, ASVG]) führe die Richtsatzerhöhung nämlich (anders als eine Pensionserhöhung) nicht notwendig auch zu einer Erhöhung des an den Pensionsbezieher auszuzahlenden Betrags; insbesondere wenn - wie bei der Klägerin - kein Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe. Der Zweck, öffentliche Ausgaben einzuschränken, sei ebenfalls keine Rechtfertigung für eine Diskriminierung. Fehlten demnach (innerstaatlich) angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung des Artikel 4, Absatz eins, RL 79/7/EWG, hätten Frauen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in der gleichen Lage befänden. Im Ergebnis sei daher die in Paragraph 634, Absatz 10, ASVG vorgesehene Untergrenze für die Erhöhung der monatlichen Pension um 21 EUR außer Acht zu lassen, sodass der Klägerin eine um diesen Betrag erhöhte Pension zuzusprechen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin ab 1. 1. 2008 die Pension in der bescheidmäßig zuerkannten Höhe von 544,03 EUR brutto monatlich auszuzahlen. Das auf Zahlung einer höheren Pension im Ausmaß von 555,94 EUR brutto monatlich gerichtete Klagebegehren wies es ab. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Art 4 Abs 1 RL 79/7/EWG sei der Beklagten zwar darin zu folgen, dass das Gemeinschaftsrecht zwischen der Feststellung (Berechnung) einer Leistung und der späteren Anpassung der Leistung unterscheide, sodass der in der Gleichbehandlungsrichtlinie gebrauchte Begriff der „Berechnung" nicht unbedingt jede Maßnahme umfasse, welche auf einem Rechenvorgang beruhe. Erkennbares Ziel der RL 79/7/EWG sei jedoch auch die Aufrechterhaltung der Leistung, sodass danach wohl auch geschlechtsbezogene Unterschiede bei der Pensionsanpassung verpönt seien.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin ab 1. 1. 2008 die Pension in der bescheidmäßig zuerkannten Höhe von 544,03 EUR brutto monatlich auszuzahlen. Das auf Zahlung einer höheren Pension im Ausmaß von 555,94 EUR brutto monatlich gerichtete Klagebegehren wies es ab. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Artikel 4, Absatz eins, RL 79/7/EWG sei der Beklagten zwar darin zu folgen, dass das Gemeinschaftsrecht zwischen der Feststellung (Berechnung) einer Leistung und der späteren Anpassung der Leistung unterscheide, sodass der in der Gleichbehandlungsrichtlinie gebrauchte Begriff der „Berechnung" nicht unbedingt jede Maßnahme umfasse, welche auf einem Rechenvorgang beruhe. Erkennbares Ziel der RL 79/7/EWG sei jedoch auch die Aufrechterhaltung der Leistung, sodass danach wohl auch geschlechtsbezogene Unterschiede bei der Pensionsanpassung verpönt seien.
Auch wenn man daher von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Gleichbehandlungsrichtlinie auf den vorliegenden Fall ausgehe, sei zu berücksichtigen, dass mit der strittigen Pensionsanpassung 2008 nicht nur kleine Pensionen (zwischen 747 und 1.050 EUR monatlich) um einen Fixbetrag von 21 EUR monatlich erhöht worden seien, sondern in dem selben Ausmaß auch der Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatz von 726 EUR monatlich ab 1. 1. 2008 auf nunmehr 747 EUR monatlich erhöht worden sei. Damit werde gewährleistet, dass auch jene Gruppe von Kleinstpensionisten, die nicht einmal über das Existenzminimum verfügten, im Wege der Ausgleichszulage eine Erhöhung ihres Pensionseinkommens um denselben Fixbetrag von 21 EUR monatlich erhalte, was prozentuell einer weit über dem allgemeinen Anpassungsfaktor von 1,017 liegenden Valorisierung von 2,89 % entspreche.
Die von den Pensionsversicherungsträgern gewährte Ausgleichszulage verfolge ganz allgemein den Zweck einer existenzsichernden Mindestversorgung jener (überwiegend weiblichen) Versicherten, die aufgrund langer Kindererziehungszeiten, Teilzeitbeschäftigung und anderer typischerweise auf Frauen zutreffender Umstände geringere Beitragszeiten und Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung aufwiesen, was sich nachteilig auf die Leistungshöhe auswirke. Das System der aus Steuermitteln finanzierten Ausgleichszulage sehe allerdings unter bestimmten im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen die Anrechnung anderweitigen Einkommens vor. Erreiche der Pensionist damit schon selbst (zusammen mit der Pension) das Existenzminimum, bedürfe es nicht mehr der Gewährung einer Ausgleichszulage aus öffentlichen Mitteln. Es sei daher nur sachgerecht, in jenen Fällen, in denen eine existenzsichernde Mindestversorgung nur im Wege der Ausgleichszulage erreicht werde, den Richtsatz für diese Leistung über den allgemeinen Anpassungsfaktor hinaus (mit einem Fixbetrag) überproportional zu erhöhen. Verfüge der Pensionsbezieher hingegen über ein anrechenbares Zusatzeinkommen, mit dem der Ausgleichszulagen-Richtsatz überschritten werde, bedürfe es weder der Gewährung einer Ausgleichszulage noch sei es unsachlich, die Eigenpension in diesem Fall nur mit dem allgemeinen Anpassungsfaktor zu erhöhen. Die vom Gesetzgeber gerade im Hinblick auf das österreichische Ausgleichszulagensystem erfolgte abgestufte Pensionsanpassung mit der grundsätzlichen Tendenz, die vom Kaufkraftverlust besonders betroffenen niedrigen Einkommen mit einem Fixbetrag (und daher prozentuell stärker als höhere Pensionen) zu valorisieren, möge zwar im Einzelfall dazu führen, dass dann, wenn mit dem anrechenbaren Zusatzeinkommen der Ausgleichszulagen-Richtsatz nur knapp überschritten werde, die Pensionsanpassung etwas geringer ausfalle als bei einer Eigenpension in vergleichbarer Höhe. Davon seien aber männliche wie weibliche Pensionsbezieher ohne Anspruch auf Ausgleichszulage in gleicher Weise betroffen; die Anrechnungsbestimmungen des § 292 ASVG seien also nicht nur geschlechtsneutral formuliert, sondern sie führten insoweit auch zu keiner mittelbaren geschlechtsbezogenen Diskriminierung. Knüpfe der Gesetzgeber demnach bei der Pensionsanpassung 2008 erkennbar und sachgerecht an das System der Ausgleichszulage an, das weit überwiegend Frauen durch Gewährung eines beitragsunabhängigen, existenzsichernden Einkommens begünstige, könnten sachlich berechtigte und geschlechtsneutrale Anrechnungsbestimmungen innerhalb dieses Systems zu keiner mittelbaren Diskriminierung der primär begünstigten Gruppe führen. Ziel der Pensionsanpassung 2008 sei unstrittig die stärkere Anhebung des Ausgleichszulagen-Richtsatzes und der niedrigen Pensionseinkommen um einen über dem allgemeinen Anpassungsfaktor liegenden Fixbetrag von 21 EUR gewesen. Dieses Ziel sei grundsätzlich erreicht worden, bei Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz aber im Ergebnis nur für jene Gruppe von Pensionsbeziehern, die auch tatsächlich die Ausgleichszulage beziehen. Diese Regelung möge unbefriedigend erscheinen, weil damit die niedrigsten Pensionen weniger stark angehoben worden seien als höhere Pensionen; sie sei aber verfassungsrechtlich nicht bedenklich, weil der Mindeststandard des allgemeinen Anpassungsfaktors jedenfalls gewahrt geblieben sei. Es liege im rechtspolitischen Ermessensspielraum des Gesetzgebers, bei der Valorisierung von Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz zwischen Ausgleichszulagenbeziehern und jenen Pensionsbeziehern zu unterscheiden, die infolge eines über den Richtsatz hinausgehenden zusätzlichen Einkommens von vornherein besser abgesichert seien. Die Regelung des § 634 Abs 10 ASVG sei demnach weder gemeinschaftsrechtswidrig noch verstoße sie gegen den innerstaatlich von der Verfassung garantierten Gleichheitssatz. Auch ein (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Eigentumsrecht sei bei dieser Sachlage nicht erkennbar.Die von den Pensionsversicherungsträgern gewährte Ausgleichszulage verfolge ganz allgemein den Zweck einer existenzsichernden Mindestversorgung jener (überwiegend weiblichen) Versicherten, die aufgrund langer Kindererziehungszeiten, Teilzeitbeschäftigung und anderer typischerweise auf Frauen zutreffender Umstände geringere Beitragszeiten und Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung aufwiesen, was sich nachteilig auf die Leistungshöhe auswirke. Das System der aus Steuermitteln finanzierten Ausgleichszulage sehe allerdings unter bestimmten im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen die Anrechnung anderweitigen Einkommens vor. Erreiche der Pensionist damit schon selbst (zusammen mit der Pension) das Existenzminimum, bedürfe es nicht mehr der Gewährung einer Ausgleichszulage aus öffentlichen Mitteln. Es sei daher nur sachgerecht, in jenen Fällen, in denen eine existenzsichernde Mindestversorgung nur im Wege der Ausgleichszulage erreicht werde, den Richtsatz für diese Leistung über den allgemeinen Anpassungsfaktor hinaus (mit einem Fixbetrag) überproportional zu erhöhen. Verfüge der Pensionsbezieher hingegen über ein anrechenbares Zusatzeinkommen, mit dem der Ausgleichszulagen-Richtsatz überschritten werde, bedürfe es weder der Gewährung einer Ausgleichszulage noch sei es unsachlich, die Eigenpension in diesem Fall nur mit dem allgemeinen Anpassungsfaktor zu erhöhen. Die vom Gesetzgeber gerade im Hinblick auf das österreichische Ausgleichszulagensystem erfolgte abgestufte Pensionsanpassung mit der grundsätzlichen Tendenz, die vom Kaufkraftverlust besonders betroffenen niedrigen Einkommen mit einem Fixbetrag (und daher prozentuell stärker als höhere Pensionen) zu valorisieren, möge zwar im Einzelfall dazu führen, dass dann, wenn mit dem anrechenbaren Zusatzeinkommen der Ausgleichszulagen-Richtsatz nur knapp überschritten werde, die Pensionsanpassung etwas geringer ausfalle als bei einer Eigenpension in vergleichbarer Höhe. Davon seien aber männliche wie weibliche Pensionsbezieher ohne Anspruch auf Ausgleichszulage in gleicher Weise betroffen; die Anrechnungsbestimmungen des Paragraph 292, ASVG seien also nicht nur geschlechtsneutral formuliert, sondern sie führten insoweit auch zu keiner mittelbaren geschlechtsbezogenen Diskriminierung. Knüpfe der Gesetzgeber demnach bei der Pensionsanpassung 2008 erkennbar und sachgerecht an das System der Ausgleichszulage an, das weit überwiegend Frauen durch Gewährung eines beitragsunabhängigen, existenzsichernden Einkommens begünstige, könnten sachlich berechtigte und geschlechtsneutrale Anrechnungsbestimmungen innerhalb dieses Systems zu keiner mittelbaren Diskriminierung der primär begünstigten Gruppe führen. Ziel der Pensionsanpassung 2008 sei unstrittig die stärkere Anhebung des Ausgleichszulagen-Richtsatzes und der niedrigen Pensionseinkommen um einen über dem allgemeinen Anpassungsfaktor liegenden Fixbetrag von 21 EUR gewesen. Dieses Ziel sei grundsätzlich erreicht worden, bei Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz aber im Ergebnis nur für jene Gruppe von Pensionsbeziehern, die auch tatsächlich die Ausgleichszulage beziehen. Diese Regelung möge unbefriedigend erscheinen, weil damit die niedrigsten Pensionen weniger stark angehoben worden seien als höhere Pensionen; sie sei aber verfassungsrechtlich nicht bedenklich, weil der Mindeststandard des allgemeinen Anpassungsfaktors jedenfalls gewahrt geblieben sei. Es liege im rechtspolitischen Ermessensspielraum des Gesetzgebers, bei der Valorisierung von Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz zwischen Ausgleichszulagenbeziehern und jenen Pensionsbeziehern zu unterscheiden, die infolge eines über den Richtsatz hinausgehenden zusätzlichen Einkommens von vornherein besser abgesichert seien. Die Regelung des Paragraph 634, Absatz 10, ASVG sei demnach weder gemeinschaftsrechtswidrig noch verstoße sie gegen den innerstaatlich von der Verfassung garantierten Gleichheitssatz. Auch ein (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Eigentumsrecht sei bei dieser Sachlage nicht erkennbar.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Pensionsanpassung 2008 noch nicht vorliege.
Gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, weil die vom Obersten Gerichtshof nicht auszuräumenden Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des § 634 Abs 10 ASVG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen lassen.Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, weil die vom Obersten Gerichtshof nicht auszuräumenden Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des Paragraph 634, Absatz 10, ASVG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen lassen.
Die Klägerin vertritt in ihren Rechtsmittelausführungen weiterhin den Standpunkt, die RL 79/7/EWG sei auf die Bestimmungen der Pensionserhöhung 2008 anzuwenden und sei die Regelung des § 634 Abs 10 ASVG gemeinschaftsrechtswidrig. Sie begehrt in diesem Zusammenhang eine ergänzende Feststellung dahingehend, dass von den Bestimmungen der Pensionserhöhung 2008, welche die Erhöhung der Pensionen bis zu einem Betrag von 746,99 EUR monatlich regeln, wesentlich mehr Frauen als Männer betroffen seien. Weiters wiederholt sie ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannte Bestimmung wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.Die Klägerin vertritt in ihren Rechtsmittelausführungen weiterhin den Standpunkt, die RL 79/7/EWG sei auf die Bestimmungen der Pensionserhöhung 2008 anzuwenden und sei die Regelung des Paragraph 634, Absatz 10, ASVG gemeinschaftsrechtswidrig. Sie begehrt in diesem Zusammenhang eine ergänzende Feststellung dahingehend, dass von den Bestimmungen der Pensionserhöhung 2008, welche die Erhöhung der Pensionen bis zu einem Betrag von 746,99 EUR monatlich regeln, wesentlich mehr Frauen als Männer betroffen seien. Weiters wiederholt sie ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannte Bestimmung wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, Art 4 Abs 1 der RL 79/7/EWG sei auf die (jährliche) Rentenanpassung nicht anzuwenden. Im Übrigen sei die Pensionsanpassung 2008 weder gemeinschaftsrechtsnoch verfassungswidrig.Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, Artikel 4, Absatz eins, der RL 79/7/EWG sei auf die (jährliche) Rentenanpassung nicht anzuwenden. Im Übrigen sei die Pensionsanpassung 2008 weder gemeinschaftsrechtsnoch verfassungswidrig.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
1.1 Nach § 108h Abs 1 ASVG idF BGBl I 2003/71 sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der Anpassung ist die Pension zu Grunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile (Abs 2 leg cit).1.1 Nach Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/71 sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der Anpassung ist die Pension zu Grunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile (Absatz 2, leg cit).
Zu der nach diesen Bestimmungen gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften (Abs 3 leg cit).Zu der nach diesen Bestimmungen gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften (Absatz 3, leg cit).
1.2 Gemäß der Verordnung zur Feststellung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2008, BGBl II 2007/337, beträgt der Anpassungsfaktor für das Jahr 2008 1,017.1.2 Gemäß der Verordnung zur Feststellung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2008, BGBl römisch II 2007/337, beträgt der Anpassungsfaktor für das Jahr 2008 1,017.
1.3 Mit Art 4 des Bundesgesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013 (68. ASVG-Novelle), BGBl I 2007/101, wurde die Pensionsanpassung 2008 in § 634 Abs 10 und 11 ASVG wie folgt ergänzt:1.3 Mit Artikel 4, des Bundesgesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013 (68. ASVG-Novelle), BGBl römisch eins 2007/101, wurde die Pensionsanpassung 2008 in Paragraph 634, Absatz 10 und 11 ASVG wie folgt ergänzt:
„(10) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich„(10) Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich
(11) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Abs. 10 zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist."(11) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Absatz 10, zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist."
1.4 Weiters wurden mit diesem Bundesgesetz, BGBl I 2007/101, mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2008 der Ausgleichszulagen-Richtsatz für alleinstehende PensionsbezieherInnen (§ 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG) von 726 auf 747 EUR und der Ausgleichszulagen-Richtsatz für Ehepaare (§ 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG) von 1.091,14 auf 1.120 EUR erhöht.1.4 Weiters wurden mit diesem Bundesgesetz, BGBl römisch eins 2007/101, mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2008 der Ausgleichszulagen-Richtsatz für alleinstehende PensionsbezieherInnen (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG) von 726 auf 747 EUR und der Ausgleichszulagen-Richtsatz für Ehepaare (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG) von 1.091,14 auf 1.120 EUR erhöht.
1.5 Nach den Gesetzesmaterialien (vgl AB 352 BlgNR XXIII. GP 4 f) wurde in Gesprächen mit Vertretern des Österreichischen Seniorenrates Einvernehmen über die Pensionsanpassung für das Jahr 2008 erzielt.1.5 Nach den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 352 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 4 f) wurde in Gesprächen mit Vertretern des Österreichischen Seniorenrates Einvernehmen über die Pensionsanpassung für das Jahr 2008 erzielt.
Demnach werden folgende Maßnahmen getroffen:
1. Der Ausgleichszulagen-Richtsatz für alleinstehende PensionsbezieherInnen wird um 21 EUR auf 747 EUR erhöht; der Ausgleichszulagen-Richtsatz für Ehepaare wird um rund 29 EUR auf
1.120 EUR erhöht.
2. Pensionen bis zur Höhe des Ausgleichszulagen-Richtsatzes werden um 1,7 %, also mit dem Anpassungsfaktor aufgrund des VerbraucherInnenpreisindex, erhöht.
3. Im Übrigen werden die Pensionen sozial gestaffelt erhöht:
Beträgt die Pensionsleistung über 746,99 EUR bis zu 1.050 EUR, so beläuft sich die Erhöhung auf 21 EUR monatlich; beträgt die Leistung mehr als 1.050 EUR und höchstens 1.700 EUR, so wird sie um 2 % angepasst. Ab 1.700 EUR wird die prozentuelle Erhöhung linear auf 1,7 % abgeschmolzen und ab 2.161,50 EUR gebührt ein Fixbetrag in der Höhe von 36,75 EUR monatlich.
Die Pensionsanpassung für das Jahr 2008 berücksichtigt nach den Gesetzesmaterialien sowohl die Interessen der PensionsbezieherInnen als auch jene der aktiv Erwerbstätigen, dient der Armutsbekämpfung und ist nicht zuletzt auch dauerwirksam, weil von Einmalzahlungen abgesehen wird. Zu betonen ist auch, dass sie keinerlei Präzedenzwirkung entfaltet, da Basis für die zukünftigen Pensionsanpassungen der Verbraucherpreisindex bleibt (AB 352 BlgNR XXIII. GP 4 f).Die Pensionsanpassung für das Jahr 2008 berücksichtigt nach den Gesetzesmaterialien sowohl die Interessen der PensionsbezieherInnen als auch jene der aktiv Erwerbstätigen, dient der Armutsbekämpfung und ist nicht zuletzt auch dauerwirksam, weil von Einmalzahlungen abgesehen wird. Zu betonen ist auch, dass sie keinerlei Präzedenzwirkung entfaltet, da Basis für die zukünftigen Pensionsanpassungen der Verbraucherpreisindex bleibt Ausschussbericht 352 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 4 f).
2. Ausgehend von der dargelegten Rechtslage ist auf Pensionen, die - wie die Pension der Klägerin - bis zu 746,99 EUR monatlich betragen, weiterhin die Verordnung zur Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2008 anzuwenden und es sind daher diese Pensionen im Jahr 2008 einheitlich um 1,7 % zu erhöhen. Hingegen sind Pensionen, die mehr als 746,99 EUR monatlich betragen, davon abweichend entsprechend dem Bundesgesetz vom 28. 12. 2007, BGBl I 2007/101, zu erhöhen. Die Pension der Klägerin beträgt daher ausgehend von dieser Rechtslage ab 1. 1. 2008 544,03 EUR monatlich.2. Ausgehend von der dargelegten Rechtslage ist auf Pensionen, die - wie die Pension der Klägerin - bis zu 746,99 EUR monatlich betragen, weiterhin die Verordnung zur Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2008 anzuwenden und es sind daher diese Pensionen im Jahr 2008 einheitlich um 1,7 % zu erhöhen. Hingegen sind Pensionen, die mehr als 746,99 EUR monatlich betragen, davon abweichend entsprechend dem Bundesgesetz vom 28. 12. 2007, BGBl römisch eins 2007/101, zu erhöhen. Die Pension der Klägerin beträgt daher ausgehend von dieser Rechtslage ab 1. 1. 2008 544,03 EUR monatlich.
3. Gegen die Bestimmung des § 634 Abs 10 ASVG idF 68. ASVG-Novelle, BGBl I 2007/101, bestehen nach Ansicht des antragstellenden Gerichts folgende verfassungsrechtliche Bedenken:3. Gegen die Bestimmung des Paragraph 634, Absatz 10, ASVG in der Fassung 68. ASVG-Novelle, BGBl römisch eins 2007/101, bestehen nach Ansicht des antragstellenden Gerichts folgende verfassungsrechtliche Bedenken:
3.1 Die Pensionsanpassung 2008 sieht eine nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelte Erhöhung vor, die höher ausfällt, je niedriger die Pension ist. So werden Pensionen von 747 bis 1.050 EUR um einen Fixbetrag von 21 EUR - das entspricht 2,81 % bis 2 % - erhöht. Beträgt die Pension mehr als 1.050 EUR und höchstens 1.700 EUR, so wird sie um 2 % erhöht. Pensionen über 1.700 EUR bis 2.161,50 EUR werden um einen Prozentsatz, der mit zunehmender Pensionshöhe von 2 % auf 1,7 % absinkt, erhöht. Ab einer Pensionsleistung von mehr als 2.161,50 EUR gebührt ein Fixbetrag in der Höhe von 36,75 EUR. Die niedrigsten Pensionen (Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz von 747 EUR) werden demgegenüber nur um 1,7 % erhöht. Demnach werden im Zuge der Pensionsanpassung 2008 Pensionen unter 747 EUR unterdurchschnittlich, nämlich um 1,7 % erhöht, während Pensionen zwischen 747 und 2.160 EUR stärker erhöht werden. Diese Regelung widerspricht nach Ansicht des antragstellenden Gerichts dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Der Gleichheitsgrundsatz beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für gesetzliche Regelungen. Es erscheint verfassungswidrig, dass diejenigen, die eine besonders geringe Pension haben, eine vergleichsweise geringere Erhöhung erhalten als jene, die eine höhere Pension beziehen. Der Umstand, dass für PensionsbezieherInnen mit Pensionen unterhalb des Ausgleichszulagen-Richtsatzes von 747 EUR monatlich die Pensionsanpassung lediglich 1,7 % beträgt, während die Erhöhung höherer Pensionen bis zu 2,81 % beträgt, ist daher nach Ansicht des antragstellenden Gerichts unsachlich und damit verfassungswidrig.
3.2 Diese Verfassungswidrigkeit der Pensionserhöhung 2008 wird durch die gleichzeitig erfolgte Anhebung der Ausgleichszulagen-Richtsätze um 21 EUR für alleinstehende PensionsbezieherInnen und von ca 29 EUR für Ehepaare zwar in manchen Fällen gemildert, jedoch nicht grundsätzlich behoben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ausgleichszulage - im Gegensatz zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung - um keine (beitragsfinanzierte) Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe-)charakter handelt. Es ist daher, wie auch die Klägerin zutreffend geltend macht, schon vom Ansatz her jedenfalls zweifelhaft, ob die Gewährung einer staatlichen Sozialleistung (Ausgleichszulage) überhaupt geeignet ist, eine Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Pensionsregelung zu sanieren. Weiters ist gemäß § 108h Abs 2 ASVG eine (erhöhte) Ausgleichszulage bei einer - auch zukünftigen - Pensionsanpassung nicht zu berücksichtigen, weshalb die Bezieher von Kleinstpensionen (unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz) durch eine zu geringe Erhöhung ihrer Pension im Zuge der Pensionsanpassung 2008 auch bei zukünftigen Pensionsanpassungen einen fortwirkenden Einkommensverlust erleiden können. Es erscheint auch sachlich nicht nachvollziehbar, dass Pensionen, die unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz liegen, geringer erhöht werden, als Pensionen über dem Ausgleichszulagen-Richtsatz, obwohl die PensionsbezieherInnen - wie die Klägerin - aufgrund eines höheren PartnerInneneinkommens gar keine Ausgleichszulage erhalten. Die Erhöhung der Ausgleichszulage kommt auch dann nicht zum Tragen, wenn in einem Haushalt lebende Ehegatten jeweils Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende erhalten, die in der Summe jedoch den Ausgleichszulagen-Richtsatz für Ehepaare übersteigen. In diesem Fall ist ebenfalls sachlich nicht nachvollziehbar, warum die Pensionen der beiden Ehegatten nur um 1,7 % erhöht werden sollen, während andere betragsmäßig gleich hohe Pensionen um 2 % erhöht werden. Eine Sanierung dieser vom antragstellenden Gericht angenommenen Verfassungswidrigkeit ist auch weder durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz, SVÄG 2008, BGBl I 2008/92, noch durch das vom Nationalrat erst jüngst am 25. 9. 2008 beschlossene Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, SRÄG 2008, BGBl I 2008/129, erfolgt.3.2 Diese Verfassungswidrigkeit der Pensionserhöhung 2008 wird durch die gleichzeitig erfolgte Anhebung der Ausgleichszulagen-Richtsätze um 21 EUR für alleinstehende PensionsbezieherInnen und von ca 29 EUR für Ehepaare zwar in manchen Fällen gemildert, jedoch nicht grundsätzlich behoben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ausgleichszulage - im Gegensatz zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung - um keine (beitragsfinanzierte) Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe-)charakter handelt. Es ist daher, wie auch die Klägerin zutreffend geltend macht, schon vom Ansatz her jedenfalls zweifelhaft, ob die Gewährung einer staatlichen Sozialleistung (Ausgleichszulage) überhaupt geeignet ist, eine Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Pensionsregelung zu sanieren. Weiters ist gemäß Paragraph 108 h, Absatz 2, ASVG eine (erhöhte) Ausgleichszulage bei einer - auch zukünftigen - Pensionsanpassung nicht zu berücksichtigen, weshalb die Bezieher von Kleinstpensionen (unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz) durch eine zu geringe Erhöhung ihrer Pension im Zuge der Pensionsanpassung 2008 auch bei zukünftigen Pensionsanpassungen einen fortwirkenden Einkommensverlust erleiden können. Es erscheint auch sachlich nicht nachvollziehbar, dass Pensionen, die unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz liegen, geringer erhöht werden, als Pensionen über dem Ausgleichszulagen-Richtsatz, obwohl die PensionsbezieherInnen - wie die Klägerin - aufgrund eines höheren PartnerInneneinkommens gar keine Ausgleichszulage erhalten. Die Erhöhung der Ausgleichszulage kommt auch dann nicht zum Tragen, wenn in einem Haushalt lebende Ehegatten jeweils Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende erhalten, die in der Summe jedoch den Ausgleichszulagen-Richtsatz für Ehepaare übersteigen. In diesem Fall ist ebenfalls sachlich nicht nachvollziehbar, warum die Pensionen der beiden Ehegatten nur um 1,7 % erhöht werden sollen, während andere betragsmäßig gleich hohe Pensionen um 2 % erhöht werden. Eine Sanierung dieser vom antragstellenden Gericht angenommenen Verfassungswidrigkeit ist auch weder durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz, SVÄG 2008, BGBl römisch eins 2008/92, noch durch das vom Nationalrat erst jüngst am 25. 9. 2008 beschlossene Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, SRÄG 2008, BGBl römisch eins 2008/129, erfolgt.
3.3 Die dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitssatzes bestehen auch im Hinblick auf einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht, wenn man davon ausgeht, dass der eigentumsrechtliche Schutz die im geltenden Recht allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung (vgl § 108h ASVG) mitumfasst.3.3 Die dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitssatzes bestehen auch im Hinblick auf einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht, wenn man davon ausgeht, dass der eigentumsrechtliche Schutz die im geltenden Recht allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung vergleiche Paragraph 108 h, ASVG) mitumfasst.
3.4 Die Klägerin macht in ihren Revisionsausführungen im Wesentlichen noch geltend, die geringere Erhöhung der Pensionen unter 747 EUR monatlich sei selbst für jene Pensionsbezieher, die tatsächlich eine Ausgleichszulage erhalten, sachlich nicht gerechtfertigt, weil der Anspruch auf eine Pension anders zu bewerten sei als der Anspruch auf eine Ausgleichszulage. So verfolge das Ausgleichszulagenrecht den Zweck, jenen Pensionistinnen und Pensionisten, die gemessen an den Ausgleichszulagenrichtsätzen kein ausreichendes existenzsicherndes Pensionseinkommen haben, ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Existenzminimum als beitragsunabhängige Leistung zu gewähren. Die Berücksichtigung von sonstigem Einkommen und Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners sei daher sachlich gerechtfertigt. Demgegenüber verfolge die jährliche Pensionsanpassung im Wesentlichen den Zweck, die Kaufkraft der Pensionsleistung zu erhalten, und soweit eine Anpassung über der Inflationsrate erfolge, den Pensionisten einen entsprechenden Anteil am Wohlstandszuwachs zukommen zu lassen. Während somit die Ausgleichszulage als existenzsichernde Leistung an die Voraussetzung geknüpft sei, dass die Pension und sonstiges eigenes Einkommen oder das Einkommen eines Ehepartners gemeinsam die festgelegten Ausgleichszulagenrichtsätze nicht übersteige und damit auch bei Wegfall dieser Voraussetzung, etwa durch eine Heirat und der dann vorzunehmenden Anrechnung des Ehepartnereinkommens oder der Erzielung sonstigen eigenen Einkommens, wieder entzogen werden könne, sei ein Entzug der Pensionserhöhung aus diesen Gründen nicht möglich. Es sei auch sachlich nicht gerechtfertigt, dass nur bei Pensionen unter 747 EUR monatlich das sonstige Einkommen oder das Ehepartnereinkommen berücksichtigt werde und es somit zu einer geringeren Pensionserhöhung von 1,7 % komme, während bei höheren Pensionen bis zu 2.160 EUR monatlich ohne Rücksicht auf sonstiges eigenes Einkommen oder das Partnereinkommen eine Pensionsanpassung gewährt werde.
3.5 Aufgrund der dargelegten Erwägungen sieht sich der Oberste Gerichtshof auch im vorliegenden Fall veranlasst, dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit zu geben, die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 634 Abs 10 ASVG zu prüfen und stellt den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag. Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.3.5 Aufgrund der dargelegten Erwägungen sieht sich der Oberste Gerichtshof auch im vorliegenden Fall veranlasst, dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit zu geben, die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 634, Absatz 10, ASVG zu prüfen und stellt den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag. Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E8927410ObS162.08hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00162.08H.1125.000Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009