TE OGH 2008/11/25 9Ob48/08m

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Stefan B*****, Sebastian B*****, und Melanie B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Marlene B*****, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer, Rechtsanwalt in Laa an der Thaya, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 28. Februar 2008, GZ 23 R 24/08d-S58, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Laa an der Thaya vom 7. Dezember 2007, GZ 2 P 205/03x-S52, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Mutter beantragte erneut die Zuteilung der Obsorge. Das Erstgericht wies den Antrag erneut ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als nicht zulässig.

Die Mutter macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nunmehr geltend, dass die Feststellungen des Erstgerichts ohne neuerliche Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete erstinstanzliche Verfahrensmangel wurde allerdings im Rekurs nicht gerügt. Er kann daher nur dann einen Mangel des Rekursverfahrens bilden, wenn das Rekursgericht diesen Mangel von Amts wegen hätte aufgreifen müssen (Fucik/Kloiber, AußStrG § 66 Rz 3; Klicka in Rechberger, AußStrG § 66 Rz 2; 1 Ob 190/07h). Hier wird kein nach § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen wahrzunehmender Mangel geltend gemacht.Der behauptete erstinstanzliche Verfahrensmangel wurde allerdings im Rekurs nicht gerügt. Er kann daher nur dann einen Mangel des Rekursverfahrens bilden, wenn das Rekursgericht diesen Mangel von Amts wegen hätte aufgreifen müssen (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 66, Rz 3; Klicka in Rechberger, AußStrG Paragraph 66, Rz 2; 1 Ob 190/07h). Hier wird kein nach Paragraph 55, Absatz 3, AußStrG von Amts wegen wahrzunehmender Mangel geltend gemacht.

Schließlich ist den Argumenten im außerordentlichen Revisionsrekurs entgegenzuhalten, dass im Rahmen der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze die konkrete Entscheidung im Einzelfall, ob die Obsorge der Eltern eingeschränkt und auf den Jugendwohlfahrtsträger übertragen bleiben soll, immer eine solche des Einzelfalls ist, der regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann (allgemein RIS-Justiz RS0007101). Allgemeine Fragen in diesem Zusammenhang zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Die Ausführungen des Revisionsrekurses übergehen auch die konkreten für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen, wonach der Antragstellerin weiter die notwendige Erziehungskompetenz fehlt und mit einer Rückübertragung der Obsorge, die bisherigen Erfolge im Sinne einer positiven Entwicklung der Kinder im Rahmen der Heimaufnahme vereitelt würden.Schließlich ist den Argumenten im außerordentlichen Revisionsrekurs entgegenzuhalten, dass im Rahmen der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze die konkrete Entscheidung im Einzelfall, ob die Obsorge der Eltern eingeschränkt und auf den Jugendwohlfahrtsträger übertragen bleiben soll, immer eine solche des Einzelfalls ist, der regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden kann (allgemein RIS-Justiz RS0007101). Allgemeine Fragen in diesem Zusammenhang zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Die Ausführungen des Revisionsrekurses übergehen auch die konkreten für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen, wonach der Antragstellerin weiter die notwendige Erziehungskompetenz fehlt und mit einer Rückübertragung der Obsorge, die bisherigen Erfolge im Sinne einer positiven Entwicklung der Kinder im Rahmen der Heimaufnahme vereitelt würden.

Die Antragstellerin zeigt insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf.Die Antragstellerin zeigt insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.

Textnummer

E89497

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00048.08M.1125.000

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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