TE OGH 2008/11/25 10ObS156/08a

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Peter Ladislav (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zdzislaw B*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. August 2008, GZ 9 Rs 100/08d-33, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger nahm am 15. 9. 2006 eine Holzpalette von einem Stapel. Aufgrund der Nässe entglitt sie seinen Händen und traf ihn auf dem linken Handgelenk. Er erlitt einen Plattenbruch (nach einer im Jahr 2000 durchgeführten Verplattungsosteosynthese).

Die Vorinstanzen wiesen das auf Zuerkennung einer Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren im Hinblick auf einen Anlageschaden ab; das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor.

Mit der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden, auf „Anlagefälle" zugeschnittenen Theorie der wesentlichen Bedingung soll die Frage beantwortet werden, welche von mehreren Ursachen eines Personenschadens der Unfallversicherung zugerechnet werden sollen und welche nicht. Von der Zurechnung an die Unfallversicherung werden jene Bedingungen der Körperverletzung ausgeschlossen, die „mangels besonderer innerer Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt nur unwesentlich mitgewirkt haben" (vgl Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5 Rz 208 und 212; RIS-Justiz RS0084290). Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre (10 ObS 150-152/94 = SSV-NF 9/17 uva). Hingegen kommt der Schadensanlage gegenüber dem Unfall überragende Bedeutung zu, wenn diese so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar ist, dass der Leidenszustand auch durch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis ausgelöst werden hätte können (10 ObS 45/04x = SSV-NF 18/48 = DRdA 2005/23, 325 [Reissner]; RIS-Justiz RS0084318).Mit der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden, auf „Anlagefälle" zugeschnittenen Theorie der wesentlichen Bedingung soll die Frage beantwortet werden, welche von mehreren Ursachen eines Personenschadens der Unfallversicherung zugerechnet werden sollen und welche nicht. Von der Zurechnung an die Unfallversicherung werden jene Bedingungen der Körperverletzung ausgeschlossen, die „mangels besonderer innerer Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt nur unwesentlich mitgewirkt haben" vergleiche Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5 Rz 208 und 212; RIS-Justiz RS0084290). Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre (10 ObS 150-152/94 = SSV-NF 9/17 uva). Hingegen kommt der Schadensanlage gegenüber dem Unfall überragende Bedeutung zu, wenn diese so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar ist, dass der Leidenszustand auch durch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis ausgelöst werden hätte können (10 ObS 45/04x = SSV-NF 18/48 = DRdA 2005/23, 325 [Reissner]; RIS-Justiz RS0084318).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war das Leiden des Klägers so leicht ansprechbar, dass auch jede beliebige Alltagsverrichtung zum Implantatbruch führen hätte können. Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Schadensanlage komme im vorliegenden Fall gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zu, steht daher im Einklang auch mit der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war das Leiden des Klägers so leicht ansprechbar, dass auch jede beliebige Alltagsverrichtung zum Implantatbruch führen hätte können. Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Schadensanlage komme im vorliegenden Fall gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zu, steht daher im Einklang auch mit der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E8926910ObS156.08a

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5929/9/2009XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00156.08A.1125.000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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