TE OGH 2008/11/25 10Ob101/08p

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Philipp Henning W*****, geboren am 16. Dezember 1994, *****, vertreten durch das Land Salzburg als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Jugendwohlfahrt, 5020 Salzburg, Karl-Wurmb-Straße 17), über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 7. August 2008, GZ 21 R 367/08d-U9, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 3. Juni 2008, GZ 21 P 58/05a-U2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 16. 12. 1994 geborene Minderjährige ist wie seine Mutter Vanina W***** und sein Vater Dominique J***** deutscher Staatsangehöriger. Er wohnt mit seiner Mutter in Österreich, während der Vater seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 1. 8. 2005 wurden dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von 249 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. 7. 2005 bis 30. 6. 2008 gewährt.Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 1. 8. 2005 wurden dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG in Höhe von 249 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. 7. 2005 bis 30. 6. 2008 gewährt.

Am 21. 5. 2008 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger in Vertretung des Minderjährigen die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse in Höhe von 249 EUR monatlich (= Titelhöhe).

Mit Beschluss vom 3. 6. 2008 hat das Erstgericht für den Zeitraum vom 1. 7. 2008 bis 30. 6. 2011 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in einer monatlichen Höhe von 249 EUR weitergewährt.Mit Beschluss vom 3. 6. 2008 hat das Erstgericht für den Zeitraum vom 1. 7. 2008 bis 30. 6. 2011 Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG in einer monatlichen Höhe von 249 EUR weitergewährt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, keine Folge. Behaupte ein Kind in seinem Weitergewährungsantrag, dass die bei der Erstgewährung angenommenen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin gegeben seien, sei das Gericht nicht berechtigt, den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen; lediglich neue Versagungsgründe seien von Amts wegen zu beachten. Eine einer Änderung der Rechtslage gleichzuhaltende tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung durch die Entscheidungen 4 Ob 4/07b, 6 Ob 121/07y und 1 Ob 267/07g liege nicht vor. Die Anwendung dieser neuen Judikatur im vorliegenden Fall würde somit zu einer unzulässigen Durchbrechung der Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses führen.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Frage, ob in der neuen Judikatur des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 4/07b, 6 Ob 121/07y und 1 Ob 267/07g) eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung zu erblicken sei, auf welche im Zuge der Prüfung des Anspruchs auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen Bedacht genommen werden müsse, vom Höchstgericht bisher noch nicht entschieden worden sei.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Antrags auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen.

Der Jugendwohlfahrtsträger, der Vater und die Mutter haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die mittlerweile zu der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage vorliegenden Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht zulässig.

Wie der erkennende Senat in den Entscheidungen 10 Ob 85/08k, 10 Ob 67/08p und 10 Ob 82/08v jeweils vom 14. 10. 2008 näher dargelegt hat, wurde zwar in der bereits zitierten jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Widerspruch zur früheren Judikatur in vergleichbaren Fällen (4 Ob 117/02p = SZ 2002/77 ua) die Ansicht vertreten, dass für das Bestehen eines Anspruchs auf Unterhaltsvorschüsse nach den Kollisionsregeln der Verordnung 1408/71 (nur) jenes System der sozialen Sicherheit maßgebend sei, in das der Geldunterhaltsschuldner eingebunden sei. Von einer „tiefgreifenden Judikaturänderung" im Sinne einer Änderung der Rechtslage könne dabei allerdings nicht gesprochen werden. Nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG ist das Gericht nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen (Neumayr in Schwimann, ABGB3 I § 18 UVG Rz 4).Wie der erkennende Senat in den Entscheidungen 10 Ob 85/08k, 10 Ob 67/08p und 10 Ob 82/08v jeweils vom 14. 10. 2008 näher dargelegt hat, wurde zwar in der bereits zitierten jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Widerspruch zur früheren Judikatur in vergleichbaren Fällen (4 Ob 117/02p = SZ 2002/77 ua) die Ansicht vertreten, dass für das Bestehen eines Anspruchs auf Unterhaltsvorschüsse nach den Kollisionsregeln der Verordnung 1408/71 (nur) jenes System der sozialen Sicherheit maßgebend sei, in das der Geldunterhaltsschuldner eingebunden sei. Von einer „tiefgreifenden Judikaturänderung" im Sinne einer Änderung der Rechtslage könne dabei allerdings nicht gesprochen werden. Nach dem Konzept des Paragraph 18, Absatz eins, UVG ist das Gericht nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen (Neumayr in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 18, UVG Rz 4).

Da die Entscheidung des Rekursgerichts mit dieser nunmehr bereits vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang steht, war der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (vgl 10 Ob 98/08x).Da die Entscheidung des Rekursgerichts mit dieser nunmehr bereits vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang steht, war der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen vergleiche 10 Ob 98/08x).

Textnummer

E89457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00101.08P.1125.000

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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