TE OGH 2008/11/25 10ObS146/08f

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Ladislav und Dr. Manfred Engelmann (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stefanie J*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2008, GZ 10 Rs 103/08b-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin vermag eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen:Die Revisionswerberin vermag eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen:

Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände - allenfalls auch unter Berücksichtigung einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung - die Leistungsfähigkeit der Versicherten eingeschränkt ist, ist eine nicht revisible Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist (RIS-Justiz RS0084399 [T5]; RS0043118 [T3]). Auch die Feststellungen, welche Tätigkeiten aufgrund des medizinischen Leistungskalküls noch verrichtet werden können und welche Berufsanforderungen bestehen, gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118 [T2, T4, T5]). Die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört ebenso in das Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung wie jene, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder ob noch weitere Fragen an die Sachverständigen zu stellen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043163). Ein Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung ist es, wenn das Gericht einem (medizinischen) Sachverständigengutachten folgt und dessen Einschätzungen seinen Feststellungen zugrundelegt (vgl RIS-Justiz RS0043163 [T7]).Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände - allenfalls auch unter Berücksichtigung einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung - die Leistungsfähigkeit der Versicherten eingeschränkt ist, ist eine nicht revisible Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist (RIS-Justiz RS0084399 [T5]; RS0043118 [T3]). Auch die Feststellungen, welche Tätigkeiten aufgrund des medizinischen Leistungskalküls noch verrichtet werden können und welche Berufsanforderungen bestehen, gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118 [T2, T4, T5]). Die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört ebenso in das Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung wie jene, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder ob noch weitere Fragen an die Sachverständigen zu stellen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043163). Ein Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung ist es, wenn das Gericht einem (medizinischen) Sachverständigengutachten folgt und dessen Einschätzungen seinen Feststellungen zugrundelegt vergleiche RIS-Justiz RS0043163 [T7]).

Das Berufungsgericht hat sich mit der behaupteten Widersprüchlichkeit oder Unschlüssigkeit von Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und diese verneint. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0043320 [T12]). Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten mit Revision ist nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0043404). Einen Verstoß dieser Art zeigt die Revisionswerberin ebensowenig auf wie Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Das Berufungsgericht verneinte die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043061; RS0042963).

Anmerkung

E8946310ObS146.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00146.08F.1125.000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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