TE OGH 2008/11/25 5Ob177/08b

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Mag. Judith S*****, geboren am *****, und 2. Dr. Michael S*****, geboren am *****, beide vertreten durch Dr. Manfred Schreiber, öffentlicher Notar in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ ***** GB *****, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 3. Juli 2008, AZ 53 R 181/08m, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 10. April 2008, TZ 2304/08, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem ordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden wie folgt abgeändert:

„Aufgrund des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichts Döbling vom 19. 7. 2007, 1 A 90/07h-7, und nach Einsicht in die Sterbeurkunde des Standesamtsverbands Wagrain vom 2. 8. 2007, Nr 6/1995, sowie der Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom 29. 2. 2008 und vom 7. 3. 2008, Erfassungsnummer jeweils 115.875/2007, wird in der EZ ***** GB ***** nachstehende Eintragung bewilligt:

Einverleibung des Eigentumsrechts für

S***** Mag. Judith

GEB: *****

ADR: *****

S***** Dr. Michael

GEB: *****

ADR: *****

je zur Hälfte.

Hievon werden verständigt:

1. Mag. Judith S*****

2. Dr. Michael S*****

3. Bezirksgericht Döbling, 1190 Wien, Obersteinergasse 20-22, zu AZ 1 A 90/07h;

4. Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See, 5600 St. Johann im Pongau, Hans-Kappacher-Straße 14;

5. Marktgemeinde Wagrain, 5602 Wagrain, Markt 14;

6. Dr. Manfred Schreiber, öffentlicher Notar, 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7, zu GKZ 112/07."

Der Vollzug der bewilligten Eintragung und die Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.

Text

Begründung:

Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** ist die Erblasserin Gabriela (Viktoria Rosina) S*****(-E*****) als grundbücherliche Eigentümerin einverleibt.

Die Antragsteller begehrten aufgrund des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichts Döbling vom 19. 7. 2007, 1 A 90/07h-7, sowie unter Vorlage der im Spruch näher bezeichneten Urkunden die Einverleibung ihres Eigentumsrechts je zur Hälfte sowie die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots zu C-LNR 1a.

Der Einantwortungsbeschluss hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„1. Die Verlassenschaft nach Gabriela Viktoria Rosina S***** ... wird auf Grund des Gesetzes den unbedingt Erbantrittserklärten,

a) der erbl. Tochter Mag. Judith S***** ... zu einem Drittel,

b) dem erbl. Witwer Dipl. Ing. Klaus S***** ... zu einem Drittel,

c) dem erbl. Sohn Dr. Michael S***** ... zu einem Drittel

des Nachlasses eingeantwortet.

...

4. Im Erbteilungsübereinkommen vom 12. 7. 2007 haben die Parteien vereinbart, dass nachstehende Grundbuchseintragung vorgenommen werden kann

(es folgt die Wiedergabe des Grundbuchsstands der EZ ***** GB *****

die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu je einer Hälfte für

S***** Judith Mag.

...

S***** Michael Dr.

...

Es wird festgestellt, dass die eingetragenen Erben zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen."

Das Erstgericht bewilligte die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots zu C-LNR 1a und wies das Mehrbegehren auf Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragsteller je zur Hälfte mit der wesentlichen Begründung ab, dass für die Bewilligung die Vorlage des Erbteilungsübereinkommens erforderlich gewesen wäre.

Das Rekursgericht gab dem gegen den abweislichen Teil der Entscheidung des Erstgerichts erhobenen Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Gemäß § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG sei nunmehr gegebenenfalls jeder Grundbuchskörper, auf dem aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein werde, in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen. Dabei sei anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet werde, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählten. Bei jenen Verbücherungsklauseln, die noch während der Geltung des Außerstreitgesetzes aF in die Einantwortungsurkunde aufgenommen worden waren, habe es sich nach einhelliger Rechtsprechung um eine nach § 174 AußStrG aF gar nicht vorgeschriebene, bloße Ankündigung dessen gehandelt, was nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und nach Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Grundbuch zu veranlassen sein werde. Ihr wurde für grundbuchsrechtliche Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zugemessen (5 Ob 215/07i mwN). Die nunmehrige Bestimmung des § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG solle nach den ErläutRV die bisherige, in ihrem normativen Charakter äußerst umstrittene Verbücherungsanordnung ersetzen. Der Gesetzgeber habe ferner eine einheitliche Zuständigkeit des Grundbuchsgerichts für die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse betreffend Erben und insbesondere Vermächtnisnehmer begründen wollen. Entsprechend diesem Ansinnen habe nun der Gesetzgeber ausdrücklich in § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG geregelt, was betreffend den Grundbuchskörper in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen sei. Aus dem Gesetzestext ergebe sich, dass lediglich der Grundbuchskörper selbst, betreffend den Eintragungen aufgrund der Einantwortung erforderlich sein werden, zu erwähnen sei. Der Sinn dieser Bestimmung sei offensichtlich, die Erben, die nach der Intention des Gesetzgebers die Verbücherung selbst beantragen sollen (§ 182 Abs 2 AußStrG), in dem die Verlassenschaftsabhandlung beendenden Beschluss deutlich auf die noch vorzunehmenden Schritte hinzuweisen. Das Abhandlungsgericht hätte demnach im Einantwortungsbeschluss nur den Hinweis auf das Erbteilungsübereinkommen (§ 178 Abs 1 Z 3 AußStrG) aufzunehmen gehabt und den Grundbuchskörper, hinsichtlich dessen Eintragungen vorzunehmen sind, anführen müssen. Der Hinweis, welche Grundbuchseintragungen im Erbteilungsübereinkommen vereinbart wurden, gehe jedenfalls über den Sinn der Bestimmung des § 178 AußStrG hinaus. Wenn auch öffentliche Urkunden den vollen Beweis dessen begründen, was darin amtlich verfügt oder erklärt wird, hat das Erstgericht dennoch zu Recht die Einverleibung des Eigentums deshalb abgelehnt, weil das Erbteilungsübereinkommen nicht vorgelegt worden sei und somit das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht begründet erscheine (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Keinesfalls ist dem Einantwortungsbeschluss nämlich zu entnehmen, dass das Erbteilungsübereinkommen in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen worden sei. Wenn die Antragsteller darauf verweisen, die Erbteilung sei vor dem Gerichtskommissär vorgenommen worden, sei dies dem Grundbuchsantrag und den vorgelegten Urkunden nicht zu entnehmen und handle es sich dabei um eine unzulässige Neuerung (§ 122 Abs 2 GBG). Im Übrigen sei auch den Verbücherungsklauseln nach § 174 AußStrG aF trotz Rechtskraft der Einantwortungsurkunde keine konstitutive Bedeutung zugemessen worden. Dies müsse jedenfalls auch für die neue Rechtslage gelten, die ausdrücklich nur einen Hinweis auf die betroffene Liegenschaft und keine Aufnahme einer Verbücherungsklausel vorsehe. Dass der Miterbe bei einer Erbteilung vor Einantwortung bereits mit Rechtskraft der Einantwortung das Eigentumsrecht erwerbe, habe zwar Auswirkungen auf die Verpflichtung, gemäß § 87 Abs 1 GBG Urkunden im Original beizulegen, ändere aber nichts an der Prüfpflicht des Grundbuchsgerichts. Es sei nicht ersichtlich, warum die Vorlage einer Ausfertigung des Erbteilungsübereinkommens nicht möglich sein solle. Dem Rekurs sei daher der Erfolg zu versagen.Das Rekursgericht gab dem gegen den abweislichen Teil der Entscheidung des Erstgerichts erhobenen Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Gemäß Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sei nunmehr gegebenenfalls jeder Grundbuchskörper, auf dem aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein werde, in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen. Dabei sei anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet werde, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählten. Bei jenen Verbücherungsklauseln, die noch während der Geltung des Außerstreitgesetzes aF in die Einantwortungsurkunde aufgenommen worden waren, habe es sich nach einhelliger Rechtsprechung um eine nach Paragraph 174, AußStrG aF gar nicht vorgeschriebene, bloße Ankündigung dessen gehandelt, was nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und nach Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Grundbuch zu veranlassen sein werde. Ihr wurde für grundbuchsrechtliche Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zugemessen (5 Ob 215/07i mwN). Die nunmehrige Bestimmung des Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG solle nach den ErläutRV die bisherige, in ihrem normativen Charakter äußerst umstrittene Verbücherungsanordnung ersetzen. Der Gesetzgeber habe ferner eine einheitliche Zuständigkeit des Grundbuchsgerichts für die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse betreffend Erben und insbesondere Vermächtnisnehmer begründen wollen. Entsprechend diesem Ansinnen habe nun der Gesetzgeber ausdrücklich in Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG geregelt, was betreffend den Grundbuchskörper in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen sei. Aus dem Gesetzestext ergebe sich, dass lediglich der Grundbuchskörper selbst, betreffend den Eintragungen aufgrund der Einantwortung erforderlich sein werden, zu erwähnen sei. Der Sinn dieser Bestimmung sei offensichtlich, die Erben, die nach der Intention des Gesetzgebers die Verbücherung selbst beantragen sollen (Paragraph 182, Absatz 2, AußStrG), in dem die Verlassenschaftsabhandlung beendenden Beschluss deutlich auf die noch vorzunehmenden Schritte hinzuweisen. Das Abhandlungsgericht hätte demnach im Einantwortungsbeschluss nur den Hinweis auf das Erbteilungsübereinkommen (Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG) aufzunehmen gehabt und den Grundbuchskörper, hinsichtlich dessen Eintragungen vorzunehmen sind, anführen müssen. Der Hinweis, welche Grundbuchseintragungen im Erbteilungsübereinkommen vereinbart wurden, gehe jedenfalls über den Sinn der Bestimmung des Paragraph 178, AußStrG hinaus. Wenn auch öffentliche Urkunden den vollen Beweis dessen begründen, was darin amtlich verfügt oder erklärt wird, hat das Erstgericht dennoch zu Recht die Einverleibung des Eigentums deshalb abgelehnt, weil das Erbteilungsübereinkommen nicht vorgelegt worden sei und somit das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht begründet erscheine (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG). Keinesfalls ist dem Einantwortungsbeschluss nämlich zu entnehmen, dass das Erbteilungsübereinkommen in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen worden sei. Wenn die Antragsteller darauf verweisen, die Erbteilung sei vor dem Gerichtskommissär vorgenommen worden, sei dies dem Grundbuchsantrag und den vorgelegten Urkunden nicht zu entnehmen und handle es sich dabei um eine unzulässige Neuerung (Paragraph 122, Absatz 2, GBG). Im Übrigen sei auch den Verbücherungsklauseln nach Paragraph 174, AußStrG aF trotz Rechtskraft der Einantwortungsurkunde keine konstitutive Bedeutung zugemessen worden. Dies müsse jedenfalls auch für die neue Rechtslage gelten, die ausdrücklich nur einen Hinweis auf die betroffene Liegenschaft und keine Aufnahme einer Verbücherungsklausel vorsehe. Dass der Miterbe bei einer Erbteilung vor Einantwortung bereits mit Rechtskraft der Einantwortung das Eigentumsrecht erwerbe, habe zwar Auswirkungen auf die Verpflichtung, gemäß Paragraph 87, Absatz eins, GBG Urkunden im Original beizulegen, ändere aber nichts an der Prüfpflicht des Grundbuchsgerichts. Es sei nicht ersichtlich, warum die Vorlage einer Ausfertigung des Erbteilungsübereinkommens nicht möglich sein solle. Dem Rekurs sei daher der Erfolg zu versagen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur wesentlichen Rechtsfrage, inwiefern „Anordnungen" im Sinn des § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG ein normativer Charakter zukomme, aufgrund dessen unmittelbar ohne Vorlage von weiteren Urkunden (etwa Erbteilungsübereinkommen) grundbücherliche Eintragungen vorgenommen werden könnten, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Das Rekursgericht sprach aus, dass ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur wesentlichen Rechtsfrage, inwiefern „Anordnungen" im Sinn des Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG ein normativer Charakter zukomme, aufgrund dessen unmittelbar ohne Vorlage von weiteren Urkunden (etwa Erbteilungsübereinkommen) grundbücherliche Eintragungen vorgenommen werden könnten, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung ihres Begehrens auf Eigentumseinverleibung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist auch berechtigt.

1. Mehrere Erben können gemäß § 181 Abs 1 AußStrG vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu. Nach § 178 Abs 1 Z 3 AußStrG hat der Beschluss über die Einantwortung ua den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen zu enthalten. Gemäß § 178 Abs 2 Z 3 AußStrG ist in den Beschluss über die Einantwortung gegebenenfalls jeder Grundbuchskörper aufzunehmen, auf dem aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen. Diesen Anforderungen entspricht hier der oben wiedergegebene Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichts Döbling vom 19. 7. 2007, 1 A 90/07h-7.1. Mehrere Erben können gemäß Paragraph 181, Absatz eins, AußStrG vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu. Nach Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG hat der Beschluss über die Einantwortung ua den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen zu enthalten. Gemäß Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG ist in den Beschluss über die Einantwortung gegebenenfalls jeder Grundbuchskörper aufzunehmen, auf dem aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen. Diesen Anforderungen entspricht hier der oben wiedergegebene Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichts Döbling vom 19. 7. 2007, 1 A 90/07h-7.

2. Nach § 182 Abs 1 AußStrG hat über Anträge auf Eintragungen in das Grundbuch, die aufgrund der Einantwortung erforderlich werden, das Grundbuchsgericht zu entscheiden. Erwerben Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht aufgrund der Einantwortung, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, so hat auf deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben das Verlassenschaftsgericht gemäß § 182 Abs 3 AußStrG mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können (zur neuen Rechtslage bereits 5 Ob 66/08d = Zak 2008/469, 274 = JEV 2008/15, 105).2. Nach Paragraph 182, Absatz eins, AußStrG hat über Anträge auf Eintragungen in das Grundbuch, die aufgrund der Einantwortung erforderlich werden, das Grundbuchsgericht zu entscheiden. Erwerben Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht aufgrund der Einantwortung, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, so hat auf deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben das Verlassenschaftsgericht gemäß Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können (zur neuen Rechtslage bereits 5 Ob 66/08d = Zak 2008/469, 274 = JEV 2008/15, 105).

3. Im vorliegenden Fall hat das Abhandlungsgericht bestätigt, dass die Erben ein Erbteilungsübereinkommen (offenkundig gemeint: im Sinn des § 181 Abs 1 AußStrG) abgeschlossen haben. In einem solchen Fall erfolgt der Eigentumsübergang mit Rechtskraft der Einantwortung; die Einverleibung im Grundbuch hat nur mehr deklarativen Charakter (vgl 5 Ob 529/81 = NZ 1981, 109; 5 Ob 28/90 = WoBl 1991/41, 53 [Hoyer] = NZ 1990/180, 235 [Hofmeister 239] = SZ 63/79 = JBl 1991, 51 = EFSlg 63.032 = MietSlg 42.019). Es liegt demnach eine dem § 136 Abs 1 GBG entsprechende Konstellation vor. Die inhaltliche Wiedergabe des Erbteilungsübereinkommens im rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss ist unbedenklich und daher taugliche Grundlage zur Nachführung des Grundbuchsstandes (vgl RIS-Justiz RS0061010), dem selbst ebenfalls keine entgegen stehenden Hindernisse zu entnehmen sind.3. Im vorliegenden Fall hat das Abhandlungsgericht bestätigt, dass die Erben ein Erbteilungsübereinkommen (offenkundig gemeint: im Sinn des Paragraph 181, Absatz eins, AußStrG) abgeschlossen haben. In einem solchen Fall erfolgt der Eigentumsübergang mit Rechtskraft der Einantwortung; die Einverleibung im Grundbuch hat nur mehr deklarativen Charakter vergleiche 5 Ob 529/81 = NZ 1981, 109; 5 Ob 28/90 = WoBl 1991/41, 53 [Hoyer] = NZ 1990/180, 235 [Hofmeister 239] = SZ 63/79 = JBl 1991, 51 = EFSlg 63.032 = MietSlg 42.019). Es liegt demnach eine dem Paragraph 136, Absatz eins, GBG entsprechende Konstellation vor. Die inhaltliche Wiedergabe des Erbteilungsübereinkommens im rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss ist unbedenklich und daher taugliche Grundlage zur Nachführung des Grundbuchsstandes vergleiche RIS-Justiz RS0061010), dem selbst ebenfalls keine entgegen stehenden Hindernisse zu entnehmen sind.

In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die begehrte Eigentumseinverleibung zu bewilligen.

Textnummer

E89632

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00177.08B.1125.000

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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