Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Richard Warnung und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas D*****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. August 2008, GZ 9 Ra 88/08i-21, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in seinen Entscheidungen zu 9 ObA 127/04y und 9 ObA 128/04w mit den Auswirkungen des Kollektivvertragswechsels bei der Beklagten ausführlich auseinandergesetzt (vgl auch RIS-Justiz RS0120297 mit Hinweisen auf weitere Entscheidungen). Dabei hat der Oberste Gerichtshof klar festgehalten, dass der ursprünglich in Geltung gestandene Sparkassen-Kollektivvertrag durch den Verbandswechsel unanwendbar geworden ist und die aufgrund dessen Ermächtigung abgeschlossene Betriebsvereinbarung ersatzlos und ohne Nachwirkung weggefallen ist. Er hat allerdings unter Bezugnahme auf Rebhahn (Wechsel des anwendbaren Kollektivvertrags und Verbandwechsel RdW 2005, 300 ff) § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG betreffend den Schutz des „Normalentgelts" bei Kollektivvertragswechsel analog angewendet. Soweit der Kläger nun vermeint, unter Berufung auf Rebhahn auch eine Anwendung des § 4 Abs 2 Satz 2 AVRAG betreffend den Bestandschutz argumentieren zu können, so ist dem schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass sich Rebhahn gerade gegen diese analoge Anwendung ausgesprochen hat. Im Übrigen bedarf es aber gar keines näheren Eingehens auf diese Frage, da die Vorinstanzen - insoweit vom Kläger gar nicht substantiiert bestritten - davon ausgegangen sind, dass der Kläger ohnehin auch nach dem für ihn nur in einem kurzen „Zwischenzeitraum" anwendbaren Kollektivvertrag bzw der darauf fußenden Betriebsvereinbarung nicht die Voraussetzungen für die Definitivstellung erreicht, bzw die für die Erreichung notwendigen Voraussetzungen behauptet hat. Insgesamt vermag daher die Revision schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in seinen Entscheidungen zu 9 ObA 127/04y und 9 ObA 128/04w mit den Auswirkungen des Kollektivvertragswechsels bei der Beklagten ausführlich auseinandergesetzt vergleiche auch RIS-Justiz RS0120297 mit Hinweisen auf weitere Entscheidungen). Dabei hat der Oberste Gerichtshof klar festgehalten, dass der ursprünglich in Geltung gestandene Sparkassen-Kollektivvertrag durch den Verbandswechsel unanwendbar geworden ist und die aufgrund dessen Ermächtigung abgeschlossene Betriebsvereinbarung ersatzlos und ohne Nachwirkung weggefallen ist. Er hat allerdings unter Bezugnahme auf Rebhahn (Wechsel des anwendbaren Kollektivvertrags und Verbandwechsel RdW 2005, 300 ff) Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 AVRAG betreffend den Schutz des „Normalentgelts" bei Kollektivvertragswechsel analog angewendet. Soweit der Kläger nun vermeint, unter Berufung auf Rebhahn auch eine Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, Satz 2 AVRAG betreffend den Bestandschutz argumentieren zu können, so ist dem schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass sich Rebhahn gerade gegen diese analoge Anwendung ausgesprochen hat. Im Übrigen bedarf es aber gar keines näheren Eingehens auf diese Frage, da die Vorinstanzen - insoweit vom Kläger gar nicht substantiiert bestritten - davon ausgegangen sind, dass der Kläger ohnehin auch nach dem für ihn nur in einem kurzen „Zwischenzeitraum" anwendbaren Kollektivvertrag bzw der darauf fußenden Betriebsvereinbarung nicht die Voraussetzungen für die Definitivstellung erreicht, bzw die für die Erreichung notwendigen Voraussetzungen behauptet hat. Insgesamt vermag daher die Revision schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Anmerkung
E894539ObA159.08kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00159.08K.1125.000Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009