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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des W und
2. der E, beide vertreten durch Dr. J, Dr. M und Mag. T, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18. Juni 2007, Zl. 5/06-40.276/6-2007, erhobenen Beschwerde betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: H GmbH, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. P. vom 20. November 2006 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung a) zur Errichtung eines Trinkwasserbrunnens auf Grundstück Nr. 348/4, KG F., zur Grundwasserentnahme, zum Zweck der Versorgung der Hotelanlage L. samt Nebengebäuden mit Trink- und Nutzwasser, b) zur Errichtung von Transportleitungen zum Hochbehälter auf Grundstück Nr. 365, KG F., und c) zur Errichtung, Benützung und Erhaltung der dem vorgenannten Zwecke dienenden Anlagen unter Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Ferner wurde ein Schutzgebiet ausgewiesen und wurden entsprechende Anordnungen hiefür erlassen. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien betreffend Entschädigung für allfällige Wertminderung zufolge der Schutzgebietsanordnung wurde als unbegründet abgewiesen, im Übrigen wurde hinsichtlich der Schad- und Klagloshaltung auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2007 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, die beschwerdeführenden Parteien würden den Verkehrswert ihres 100-Bettenhotels vorsichtig geschätzt mit mindestens 5 Mio. EUR bewerten und 10 % als Minderung des Verkehrswertes, somit EUR 500.000.--, veranschlagen. Es sei ihnen lediglich an der bloßen Minderung des Verkehrswertes gelegen. Dies sei aber aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen. Der Versuch, aufgrund gutnachbarlicher Beziehungen eine Vereinbarung über die Wertminderung "zu regeln", zeige ebenso deutlich, dass dieses Vorhaben zivilrechtlich zu regeln sei. Es sei daher zutreffender Weise von der Behörde erster Instanz diese Forderung auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie u.a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragten. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei erforderlich, weil die beschwerdeführenden Parteien allenfalls mit einer beträchtlichen Beeinträchtigung ihre Grundeigentums konfrontiert wären, würde das eingereichte Projekt verwirklicht. Zur Gewährleistung einer Versorgung des Hotelbetriebes der mitbeteiligten Partei mit reinem Wasser sei es notwendig, die Nutzungsbeschränkungen im ausgewiesenen Schutzgebiet zu effektuieren, wodurch die bekämpften Nutzungsbeschränkungen eingehalten werden müssten.
Bei Abwägung der Interessen der mitbeteiligten Partei, die nun über eine Versorgung mit reinem Wasser verfüge, und den Interessen der beschwerdeführenden Parteien an der weiteren Nutzung ihres Eigentums, liege für die beschwerdeführenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil vor. Zwingende öffentliche Interessen, die gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen, seien nicht ersichtlich.
Die belangte Behörde nahm in der erstatteten Gegenschrift auch zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung. Es sei aktenkundig, dass die Tiefbrunnenanlage auf Gstk. Nr. 348/4, KG F., bereits errichtet worden sei. Nach Auskunft des Sachbearbeiters der Behörde erster Instanz würden in Kürze die Kollaudierungsunterlagen vorliegen. In Zusammenschau dieser Fakten sei daher ein gewichtiges Interesse der mitbeteiligten Partei an der Ausübung der getätigten Maßnahmen gegeben.
Auch die mitbeteiligte Partei sprach sich in einem ergänzenden Schriftsatz vom 2. November 2007 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dem Antrag war nicht stattzugeben, weil die antragstellenden Parteien dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) nicht nachgekommen sind, zumal mit der allgemeinen Behauptung einer "beträchtlichen Einschränkung des Grundeigentums" bzw. einer Effektuierung der Nutzungseinschränkungen im ausgewiesenen Schutzgebiet das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht dargetan wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12. Dezember 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070044.A00Im RIS seit
16.05.2008