TE OGH 2008/11/25 1Ob112/08i

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Viktor T*****, Slowenien, 2.) Zlatka H*****, Slowenien,

3.) Franz L*****, Slowenien, und 4.) Franc Z*****, Slowenien, sämtliche vertreten durch Grilc & Partner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1.) S***** AG i.A., Klagenfurt, *****, und 2.) S***** Ltd, *****, Republik Irland, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR) (erstklagende Partei), 32.000 EUR sA (zweitklagende Partei), 25.400 EUR sA (drittklagende Partei) und 12.600 EUR sA (viertklagende Partei), infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 9. April 2008, GZ 6 R 22/08i-17, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. Dezember 2007, GZ 23 Cg 37/07a-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Zuständigkeitsstreits.

Text

Begründung:

Die Kläger begehren von den Beklagten die Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien wegen Anfechtung der den Zahlungen zugrunde liegenden Versicherungsverträge wegen Irrtums; der Erstkläger begehrt darüber hinaus die ausdrückliche Feststellung, dass der Versicherungsvertrag „rückwirkend aufgehoben" sei. Zur Zuständigkeit des Erstgerichts beriefen sich die Kläger auf die Gerichtsstände der Streitgenossenschaft sowie der Zweigniederlassung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der JN. Zum Gerichtsstand der Zweigniederlassung brachten sie im Wesentlichen vor, die Versicherungsverträge seien in Slowenien aufgrund von persönlichen Kontakten zu Vertretern einer Versicherungsmaklergesellschaft zustande gekommen. Diese sei als Versicherungsmaklerin „für die Erstbeklagte tätig gewesen" und habe diese Versicherungsverträge „für die Zweitbeklagte vermittelt". Sämtliche Korrespondenz sei von der Erstbeklagten, allerdings im Namen der Zweitbeklagten, übermittelt worden. Mit der Übersendung der Versicherungspolizzen sei mitgeteilt worden, dass man sich mit Fragen jederzeit an die Erstbeklagte wenden könne. Die Erstbeklagte habe als „Serviceunternehmen" der Zweitbeklagten in Österreich fungiert. Die Erstbeklagte sei als Niederlassung bzw Betriebsstätte der Zweitbeklagten „zu werten". Sie sei ein mit der Besorgung der Geschäfte der Zweitbeklagten „betrautes Organ". Für die beiden Beklagten seien zu einem großen Teil identische Personen tätig. Aus dem den Klägern vorgelegten Antragsformular gehe für jeden neutralen Betrachter hervor, dass die Zweitbeklagte, die Erstbeklagte sowie die Maklergesellschaft „letztlich ein- und dasselbe" seien. Es sei für die Kläger niemals erkennbar gewesen, dass die Maklergesellschaft etwas anderes sei als der „verlängerte Arm der Beklagten"; alle Erklärungen seien „unmittelbar im Namen der Beklagten" erfolgt. Die Beklagten hätten Kenntnis von diesen Antragsformularen gehabt. Selbst wenn die Versicherungsmaklergesellschaft tatsächlich unabhängig gewesen sein sollte, hätten die Beklagten den Anschein erweckt, dass sie unmittelbar in ihrem Namen handle, weshalb sie sich die Folgen dieser „Anscheinsvollmacht" anrechnen lassen müssten.

Die Zweitbeklagte erhob die Einrede der mangelnden „inländischen Gerichtsbarkeit" und der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Kläger hätten keinen Wohnsitz in Österreich, die Zweitbeklagte ihren Sitz in der Republik Irland. Die Erstbeklagte habe zwar als „Serviceunternehmen" der Zweitbeklagten in Österreich fungiert und sei auch Anlaufstelle für österreichische Versicherungsnehmer gewesen, die Anfragen an die Zweitbeklagte weitergeleitet und insoweit auch als Versicherungsagentin für die Zweitbeklagte gehandelt habe, doch sei die Erstbeklagte gegenüber den Klägern nicht als Versicherungsagentin tätig geworden. Hier sei eine Maklergesellschaft mit Sitz in Graz direkt für die Zweitbeklagte eingeschritten und habe von dieser auch die vorgesehenen Provisionen erhalten. Sie habe die Antragsformulare an die Erstbeklagte weitergeleitet, die sie an die Zweitbeklagte übermittelt habe. Die Erstbeklagte sei eine eigenständige juristische Person, die auch eigenständig gehandelt habe. Sie sei keine Tochtergesellschaft der Zweitbeklagten. Die gegenständlichen Versicherungsverträge seien nicht über Vermittlung der Erstbeklagten zustande gekommen. Der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 87 JN sei daher nicht gegeben. Das Erstgericht verwarf die von der Zweitbeklagten erhobene Einrede „der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit". Es stellte dazu fest, die Erstbeklagte habe das Gewerbe des Versicherungsagenten ausgeübt und sei ein „Serviceunternehmen" für die Zweitbeklagte gewesen. Die Erstbeklagte habe den Klägern schriftlich im Namen der Zweitbeklagten den Erhalt der jeweils eingezahlten Prämien auf ein in Österreich geführtes Konto der Zweitbeklagten bestätigt. Die Zweitbeklagte habe den Klägern Polizzen übermittelt und in den Begleitschreiben unter „Vertragspartner" jeweils die Erstbeklagte angeführt. Weiters sei in diesen Begleitschreiben darauf hingewiesen worden, dass für fachliche Auskünfte sowie für Fragen zu den Versicherungspolizzen die Zweitbeklagte sowie die Erstbeklagte als „unser Partner" zur Verfügung stünden. In den Antragsformularen habe jeder Versicherungsnehmer auswählen können, ob die Korrespondenz an ihn selbst oder an die Erstbeklagte gesandt werde. Im Informationsbericht und in den Versicherungsbedingungen der Zweitbeklagten sei ausgeführt, dass es sich bei der Zweitbeklagten um eine Gesellschaft handle, die in verschiedenen Ländern der Europäischen Union als freier Dienstleistungsanbieter tätig sei, darunter auch in Österreich, wobei als Korrespondenzadresse die Anschrift der Zweitbeklagten in Irland angeführt sei. Angesichts dieses Sachverhalts sei der Gerichtsstand der Zweigniederlassung gemäß § 99 Abs 3 JN gegeben. Die Kläger hätten (noch bei Klagseinbringung) darauf vertrauen können, dass der Erstbeklagten für die Zweitbeklagte Vertretungsmacht in Österreich zukomme. Gemäß § 99 Abs 3 JN könne auch bei jenem inländischen Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel sich die ständige Vertretung für das Inland oder ein mit der Besorgung der Geschäfte betrautes Organ eines Beklagten befinde. Nach der Judikatur bestehe dieser Gerichtsstand unabhängig vom Umfang der inländischen Vertretung. Es genüge ein vom Beklagten geschaffener äußerer Tatbestand, auf den der Kläger auch noch bei Klagseinbringung vertraut haben müsse.Die Zweitbeklagte erhob die Einrede der mangelnden „inländischen Gerichtsbarkeit" und der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Kläger hätten keinen Wohnsitz in Österreich, die Zweitbeklagte ihren Sitz in der Republik Irland. Die Erstbeklagte habe zwar als „Serviceunternehmen" der Zweitbeklagten in Österreich fungiert und sei auch Anlaufstelle für österreichische Versicherungsnehmer gewesen, die Anfragen an die Zweitbeklagte weitergeleitet und insoweit auch als Versicherungsagentin für die Zweitbeklagte gehandelt habe, doch sei die Erstbeklagte gegenüber den Klägern nicht als Versicherungsagentin tätig geworden. Hier sei eine Maklergesellschaft mit Sitz in Graz direkt für die Zweitbeklagte eingeschritten und habe von dieser auch die vorgesehenen Provisionen erhalten. Sie habe die Antragsformulare an die Erstbeklagte weitergeleitet, die sie an die Zweitbeklagte übermittelt habe. Die Erstbeklagte sei eine eigenständige juristische Person, die auch eigenständig gehandelt habe. Sie sei keine Tochtergesellschaft der Zweitbeklagten. Die gegenständlichen Versicherungsverträge seien nicht über Vermittlung der Erstbeklagten zustande gekommen. Der Gerichtsstand der Niederlassung nach Paragraph 87, JN sei daher nicht gegeben. Das Erstgericht verwarf die von der Zweitbeklagten erhobene Einrede „der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit". Es stellte dazu fest, die Erstbeklagte habe das Gewerbe des Versicherungsagenten ausgeübt und sei ein „Serviceunternehmen" für die Zweitbeklagte gewesen. Die Erstbeklagte habe den Klägern schriftlich im Namen der Zweitbeklagten den Erhalt der jeweils eingezahlten Prämien auf ein in Österreich geführtes Konto der Zweitbeklagten bestätigt. Die Zweitbeklagte habe den Klägern Polizzen übermittelt und in den Begleitschreiben unter „Vertragspartner" jeweils die Erstbeklagte angeführt. Weiters sei in diesen Begleitschreiben darauf hingewiesen worden, dass für fachliche Auskünfte sowie für Fragen zu den Versicherungspolizzen die Zweitbeklagte sowie die Erstbeklagte als „unser Partner" zur Verfügung stünden. In den Antragsformularen habe jeder Versicherungsnehmer auswählen können, ob die Korrespondenz an ihn selbst oder an die Erstbeklagte gesandt werde. Im Informationsbericht und in den Versicherungsbedingungen der Zweitbeklagten sei ausgeführt, dass es sich bei der Zweitbeklagten um eine Gesellschaft handle, die in verschiedenen Ländern der Europäischen Union als freier Dienstleistungsanbieter tätig sei, darunter auch in Österreich, wobei als Korrespondenzadresse die Anschrift der Zweitbeklagten in Irland angeführt sei. Angesichts dieses Sachverhalts sei der Gerichtsstand der Zweigniederlassung gemäß Paragraph 99, Absatz 3, JN gegeben. Die Kläger hätten (noch bei Klagseinbringung) darauf vertrauen können, dass der Erstbeklagten für die Zweitbeklagte Vertretungsmacht in Österreich zukomme. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, JN könne auch bei jenem inländischen Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel sich die ständige Vertretung für das Inland oder ein mit der Besorgung der Geschäfte betrautes Organ eines Beklagten befinde. Nach der Judikatur bestehe dieser Gerichtsstand unabhängig vom Umfang der inländischen Vertretung. Es genüge ein vom Beklagten geschaffener äußerer Tatbestand, auf den der Kläger auch noch bei Klagseinbringung vertraut haben müsse.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die gegen die Zweitbeklagte erhobene Klage wegen „mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit und örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit" des angerufenen Erstgerichts zurückwies; der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, der Wert des dem Erstkläger zuzuordnenden Entscheidungsgegenstands übersteige 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR. Aufgrund einer Zulassungsvorstellung änderte es den Zulassungsausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs (ersichtlich gemeint: von Erst- und Viertkläger) doch zulässig sei. Zutreffend verweise die Zweitbeklagte in ihrem Rekurs (erstmals) darauf, dass die Frage der Zuständigkeit und damit auch der inländischen Gerichtsbarkeit ausschließlich nach der EuGVVO zu beurteilen sei. Im Wohnsitzstaat der Kläger sei die EuGVVO am 1. 5. 2004 in Kraft getreten und damit bei Klageerhebung in Geltung gestanden. Für Klagen in Versicherungssachen bestimme sich die Zuständigkeit gemäß Art 8 EuGVVO unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Nr. 5 nach den besonderen Bestimmungen für Versicherungssachen. Gemäß Art 5 Nr. 5 EuGVVO könne eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Orts, an dem sich diese befindet. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Niederlassung ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortrete. Sie müsse der Kontrolle des Beklagten unterstehen, für eine gewisse Dauer errichtet sein und im Namen des Beklagten handeln und diesen verpflichten können. Eine bloße Kontakt- oder Anlaufstelle stelle keine Niederlassung dar. Es könne allerdings der gegenüber Dritten erweckte Rechtsschein die objektiven Merkmale der Begriffe „Zweigniederlassung", „Agentur" und „sonstige Niederlassung" zurücktreten lassen. Eine Zuständigkeit nach Art 5 Nr. 5 EuGVVO komme ferner nur dann in Betracht, wenn die Verbindlichkeit der Beklagten durch ihre Niederlassung begründet wurde. Im vorliegenden Fall hätten sich die Kläger in ihren Klagen nur auf nationale Gerichtsstände gestützt. Allerdings sei der Kläger nicht gehalten, die zur Zuständigkeit vorgebrachten Tatsachen auch rechtlich zu qualifizieren. Es müsse nur das für die Begründung eines besonderen Gerichtsstands erforderliche Tatsachensubstrat vorgebracht werden, was auch für die Frage der internationalen Zuständigkeit gelte. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen der Kläger zum Gerichtsstand der Niederlassung sei eine Zuständigkeit nach Art 5 Nr. 5 EuGVVO nicht gegeben, weil die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Verbindlichkeit - der Abschluss der Versicherungsverträge - nicht „von der Erstbeklagten begründet" worden sei. Es handle sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Betrieb der Zweigniederlassung, wenn die Versicherungspolizze in einem anderen Staat ausgegeben werde. Auch wenn man vom Vorbringen der Kläger ausginge, dass die Vertreter der tatsächlich aktiv gewordenen Maklergesellschaft für die Erstbeklagte tätig gewesen sein sollten, sei die Erstbeklagte nur als „Serviceunternehmen" der Zweitbeklagten aufgetreten und habe die streitgegenständlichen Versicherungsverträge nur vermittelt und nicht im Namen der Zweitbeklagten abgeschlossen.Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die gegen die Zweitbeklagte erhobene Klage wegen „mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit und örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit" des angerufenen Erstgerichts zurückwies; der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, der Wert des dem Erstkläger zuzuordnenden Entscheidungsgegenstands übersteige 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR. Aufgrund einer Zulassungsvorstellung änderte es den Zulassungsausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs (ersichtlich gemeint: von Erst- und Viertkläger) doch zulässig sei. Zutreffend verweise die Zweitbeklagte in ihrem Rekurs (erstmals) darauf, dass die Frage der Zuständigkeit und damit auch der inländischen Gerichtsbarkeit ausschließlich nach der EuGVVO zu beurteilen sei. Im Wohnsitzstaat der Kläger sei die EuGVVO am 1. 5. 2004 in Kraft getreten und damit bei Klageerhebung in Geltung gestanden. Für Klagen in Versicherungssachen bestimme sich die Zuständigkeit gemäß Artikel 8, EuGVVO unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Nr. 5 nach den besonderen Bestimmungen für Versicherungssachen. Gemäß Artikel 5, Nr. 5 EuGVVO könne eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Orts, an dem sich diese befindet. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Niederlassung ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortrete. Sie müsse der Kontrolle des Beklagten unterstehen, für eine gewisse Dauer errichtet sein und im Namen des Beklagten handeln und diesen verpflichten können. Eine bloße Kontakt- oder Anlaufstelle stelle keine Niederlassung dar. Es könne allerdings der gegenüber Dritten erweckte Rechtsschein die objektiven Merkmale der Begriffe „Zweigniederlassung", „Agentur" und „sonstige Niederlassung" zurücktreten lassen. Eine Zuständigkeit nach Artikel 5, Nr. 5 EuGVVO komme ferner nur dann in Betracht, wenn die Verbindlichkeit der Beklagten durch ihre Niederlassung begründet wurde. Im vorliegenden Fall hätten sich die Kläger in ihren Klagen nur auf nationale Gerichtsstände gestützt. Allerdings sei der Kläger nicht gehalten, die zur Zuständigkeit vorgebrachten Tatsachen auch rechtlich zu qualifizieren. Es müsse nur das für die Begründung eines besonderen Gerichtsstands erforderliche Tatsachensubstrat vorgebracht werden, was auch für die Frage der internationalen Zuständigkeit gelte. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen der Kläger zum Gerichtsstand der Niederlassung sei eine Zuständigkeit nach Artikel 5, Nr. 5 EuGVVO nicht gegeben, weil die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Verbindlichkeit - der Abschluss der Versicherungsverträge - nicht „von der Erstbeklagten begründet" worden sei. Es handle sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Betrieb der Zweigniederlassung, wenn die Versicherungspolizze in einem anderen Staat ausgegeben werde. Auch wenn man vom Vorbringen der Kläger ausginge, dass die Vertreter der tatsächlich aktiv gewordenen Maklergesellschaft für die Erstbeklagte tätig gewesen sein sollten, sei die Erstbeklagte nur als „Serviceunternehmen" der Zweitbeklagten aufgetreten und habe die streitgegenständlichen Versicherungsverträge nur vermittelt und nicht im Namen der Zweitbeklagten abgeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Kläger ist zulässig und mit seinem Aufhebungsantrag berechtigt.

Im Verfahren erster Instanz haben sowohl die Parteien als auch das Gericht übersehen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden ausschließlich die Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO zur Anwendung kommen, wogegen die inländischen Zuständigkeitsnormen keine Bedeutung haben. Wohl auch aus diesem Grund sind die Tatsachenfeststellungen unvollständig geblieben.

Soweit sich die Revisionsrekurswerber auf Art 9 Abs 2 EuGVVO berufen, übersehen sie offenbar, dass diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der beklagte Versicherer überhaupt keinen „Wohnsitz" in den Hoheitsgebieten der Mitgliedsstaaten hat, was hier nicht der Fall ist. Auch Art 6 EuGVVO hat für Versicherungssachen keine Bedeutung, bestimmt doch Art 8 EuGVVO, dass sich die Zuständigkeit in Versicherungssachen - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Nr. 5 - (allein) nach dem Abschnitt 3 der EuGVVO („Zuständigkeit für Versicherungssachen") bestimmt. Erstmals im Revisionsrekurs stellen die Kläger in Frage, ob es sich überhaupt um eine Versicherungssache im Sinne der Bestimmungen der EuGVVO handelt, da die Kläger eher eine Kapitalanlage getätigt als eine Versicherung abgeschlossen hätten. Fondsgebundene Lebensversicherungen stellen aber keineswegs derartig untypische „Produkte" dar, dass ernstlich in Frage gestellt werden könnte, ob es sich bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit derartigen Vereinbarungen um Versicherungsangelegenheiten im Sinne des dritten Abschnitts der EuGVVO handelt; eine besonders gravierende Abweichung von sonst üblichen „Versicherungsprodukten" dieser Kategorie behaupten die Revisionsrekurswerber nicht. Dem europäischen Verordnungsgeber ist grundsätzlich nicht zu unterstellen, er habe den - schon seit längerer Zeit gebräuchlichen - Typus der fondsgebundenen Lebensversicherung nicht unter den Begriff der „Versicherungsangelegenheiten" subsumieren wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass davon alle Arten von Verträgen erfasst sein sollten, die nach den aktuellen Gepflogenheiten regelmäßig von Versicherern als „Versicherungsverträge" angeboten werden.Soweit sich die Revisionsrekurswerber auf Artikel 9, Absatz 2, EuGVVO berufen, übersehen sie offenbar, dass diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der beklagte Versicherer überhaupt keinen „Wohnsitz" in den Hoheitsgebieten der Mitgliedsstaaten hat, was hier nicht der Fall ist. Auch Artikel 6, EuGVVO hat für Versicherungssachen keine Bedeutung, bestimmt doch Artikel 8, EuGVVO, dass sich die Zuständigkeit in Versicherungssachen - unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Nr. 5 - (allein) nach dem Abschnitt 3 der EuGVVO („Zuständigkeit für Versicherungssachen") bestimmt. Erstmals im Revisionsrekurs stellen die Kläger in Frage, ob es sich überhaupt um eine Versicherungssache im Sinne der Bestimmungen der EuGVVO handelt, da die Kläger eher eine Kapitalanlage getätigt als eine Versicherung abgeschlossen hätten. Fondsgebundene Lebensversicherungen stellen aber keineswegs derartig untypische „Produkte" dar, dass ernstlich in Frage gestellt werden könnte, ob es sich bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit derartigen Vereinbarungen um Versicherungsangelegenheiten im Sinne des dritten Abschnitts der EuGVVO handelt; eine besonders gravierende Abweichung von sonst üblichen „Versicherungsprodukten" dieser Kategorie behaupten die Revisionsrekurswerber nicht. Dem europäischen Verordnungsgeber ist grundsätzlich nicht zu unterstellen, er habe den - schon seit längerer Zeit gebräuchlichen - Typus der fondsgebundenen Lebensversicherung nicht unter den Begriff der „Versicherungsangelegenheiten" subsumieren wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass davon alle Arten von Verträgen erfasst sein sollten, die nach den aktuellen Gepflogenheiten regelmäßig von Versicherern als „Versicherungsverträge" angeboten werden.

Zutreffend hat das Rekursgericht auch dargestellt, dass der Verweis in Art 8 EuGVVO auf Art 5 Nr. 5 EuGVVO dazu führt, dass auch gegen einen Versicherer eine Klage unter den in Art 5 Nr. 5 EuGVVO genannten Voraussetzungen vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsstaats angebracht werden kann. Wesentliche Elemente des Zuständigkeitstatbestands sind einerseits das Bestehen einer „Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung" des beklagten Versicherers im Gerichtsstaat und andererseits eine ausreichend enge Verbindung zwischen dieser Niederlassung und dem strittigen Rechtsverhältnis, die die Verordnung danach abgrenzt, ob eine Streitigkeit „aus dem Betrieb" dieser Niederlassung vorliegt. Ob die beiden genannten Tatbestandselemente im vorliegenden Fall gegeben sind und zu einer Zuständigkeit des Erstgerichts führen, kann mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen nicht abschließend beurteilt werden.Zutreffend hat das Rekursgericht auch dargestellt, dass der Verweis in Artikel 8, EuGVVO auf Artikel 5, Nr. 5 EuGVVO dazu führt, dass auch gegen einen Versicherer eine Klage unter den in Artikel 5, Nr. 5 EuGVVO genannten Voraussetzungen vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsstaats angebracht werden kann. Wesentliche Elemente des Zuständigkeitstatbestands sind einerseits das Bestehen einer „Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung" des beklagten Versicherers im Gerichtsstaat und andererseits eine ausreichend enge Verbindung zwischen dieser Niederlassung und dem strittigen Rechtsverhältnis, die die Verordnung danach abgrenzt, ob eine Streitigkeit „aus dem Betrieb" dieser Niederlassung vorliegt. Ob die beiden genannten Tatbestandselemente im vorliegenden Fall gegeben sind und zu einer Zuständigkeit des Erstgerichts führen, kann mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen nicht abschließend beurteilt werden.

Einen ausreichenden Zusammenhang zwischen dem Rechtsstreit mit der Zweitbeklagten und der geschäftlichen Tätigkeit der Erstbeklagten hat das Rekursgericht mit dem Argument verneint, die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Verbindlichkeit (der Abschluss der Versicherungsverträge) sei schon deshalb nicht von der Erstbeklagten begründet worden, weil diese nur als „Serviceunternehmen" der Zweitbeklagten aufgetreten sei und die Versicherungsverträge auch dann nicht im Namen der Zweitbeklagten abgeschlossen, sondern lediglich vermittelt hätte, wenn ihr die Tätigkeit der Vertreter der Maklergesellschaft zuzurechnen wäre. Auch das italienische Höchstgericht habe die Auffassung vertreten, es handle sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Betrieb der Zweigniederlassung, wenn die Versicherungspolizze - wie hier - in einem anderen Staat ausgegeben wurde. Eine Niederlassung im Sinn des Art 5 Nr. 5 EuGVVO als „ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt", liege nach der Rechtsauffassung des EuGH nur vor, wenn diese Niederlassung auch im Namen des Beklagten handeln und ihn verpflichten könne. Eine bloße Kontakt- oder Anlaufstelle stelle hingegen keine Niederlassung dar. Dem halten die Revisionsrekurswerber entgegen, dass sich der EuGH bisher nicht mit der Frage befasst habe, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsagent - anders als etwa ein „gewöhnlicher" Handelsagent - eine Niederlassung im Sinne des Art 5 Nr. 5 EuGVVO eines Versicherers bilden kann, auch wenn er - wie dies im Versicherungswesen wohl auch international nicht untypisch ist - lediglich zur Entgegennahme von Versicherungsanträgen, nicht aber auch zum Abschluss der Versicherungsverträge - eingesetzt wird. Wenn das Rekursgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen ist, die Erstbeklagte sei nur als „Serviceunternehmen" der Zweitbeklagten aufgetreten, übersieht es die (von einem Vorbringen der Zweitbeklagten selbst gedeckte) Feststellung des Erstgerichts, dass die Erstbeklagte für die Zweitbeklagte als Versicherungsagentin tätig war. Da der Vertragsabschluss in Versicherungsangelegenheiten häufig von jenem in anderen Geschäftszweigen abweicht - Übernahme von Versicherungsanträgen durch Versicherungsmakler, Versicherungsagenten oder eigene Mitarbeiter des Versicherers/Vertragsabschluss durch „Polizzierung" regelmäßig allein durch den Versicherer -, wird in der Literatur vertreten, dass die Historie des Vorbehalts des Art 5 Nr. 5 in Art 8 EuGVVO zeige, dass etwa ein unabhängiger Makler keine Niederlassung begründe, sehr wohl jedoch der Vertrieb über einen Versicherungsagenten (Heiss in Czernich ua, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 8 EuGVVO Rz 8; ausführlicher derselbe in Reichert-Facilides/Schnyder, Versicherungsrecht in Europa, ZSR 2000, Beiheft 34, 105 ff). Auch wenn diese Frage schon wegen der Vielzahl der in Betracht kommenden Facetten des Vertragsverhältnisses zwischen Versicherungsagenten und Versicherer sowie seiner tatsächlich nach außen in Erscheinung tretenden Tätigkeit in diesem Verfahrensstadium nicht umfassend beantwortet werden kann, werden im fortgesetzten Verfahren nach Erörterung mit den Streitteilen jedenfalls detailliertere Tatsachenfeststellungen über diese Umstände zu treffen sein. Dabei wird etwa auch mit der Zweitbeklagten zu erörtern sein, auf welche Weise sie an inländische Interessenten herantritt, wird doch im (für eine Abgabe an österreichische Interessenten formulierten) Informationsbericht (Beil ./F) ausgeführt, sie sei in verschiedenen Ländern der Europäischen Union als freier Dienstleistungsanbieter tätig, darunter auch in Österreich. Erst nach präziserer Feststellung des Inhalts und Umfangs der (damaligen) Tätigkeit der Erstbeklagten für die Zweitbeklagte wird beurteilt werden können, ob diese als Niederlassung im Sinne des Art 5 Nr. 5 EuGVVO zu betrachten ist oder ob zumindest ein der Zweitbeklagten zurechenbarer ausreichender Anschein des Bestehens einer solchen Niederlassung vorliegt.Einen ausreichenden Zusammenhang zwischen dem Rechtsstreit mit der Zweitbeklagten und der geschäftlichen Tätigkeit der Erstbeklagten hat das Rekursgericht mit dem Argument verneint, die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Verbindlichkeit (der Abschluss der Versicherungsverträge) sei schon deshalb nicht von der Erstbeklagten begründet worden, weil diese nur als „Serviceunternehmen" der Zweitbeklagten aufgetreten sei und die Versicherungsverträge auch dann nicht im Namen der Zweitbeklagten abgeschlossen, sondern lediglich vermittelt hätte, wenn ihr die Tätigkeit der Vertreter der Maklergesellschaft zuzurechnen wäre. Auch das italienische Höchstgericht habe die Auffassung vertreten, es handle sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Betrieb der Zweigniederlassung, wenn die Versicherungspolizze - wie hier - in einem anderen Staat ausgegeben wurde. Eine Niederlassung im Sinn des Artikel 5, Nr. 5 EuGVVO als „ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt", liege nach der Rechtsauffassung des EuGH nur vor, wenn diese Niederlassung auch im Namen des Beklagten handeln und ihn verpflichten könne. Eine bloße Kontakt- oder Anlaufstelle stelle hingegen keine Niederlassung dar. Dem halten die Revisionsrekurswerber entgegen, dass sich der EuGH bisher nicht mit der Frage befasst habe, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsagent - anders als etwa ein „gewöhnlicher" Handelsagent - eine Niederlassung im Sinne des Artikel 5, Nr. 5 EuGVVO eines Versicherers bilden kann, auch wenn er - wie dies im Versicherungswesen wohl auch international nicht untypisch ist - lediglich zur Entgegennahme von Versicherungsanträgen, nicht aber auch zum Abschluss der Versicherungsverträge - eingesetzt wird. Wenn das Rekursgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen ist, die Erstbeklagte sei nur als „Serviceunternehmen" der Zweitbeklagten aufgetreten, übersieht es die (von einem Vorbringen der Zweitbeklagten selbst gedeckte) Feststellung des Erstgerichts, dass die Erstbeklagte für die Zweitbeklagte als Versicherungsagentin tätig war. Da der Vertragsabschluss in Versicherungsangelegenheiten häufig von jenem in anderen Geschäftszweigen abweicht - Übernahme von Versicherungsanträgen durch Versicherungsmakler, Versicherungsagenten oder eigene Mitarbeiter des Versicherers/Vertragsabschluss durch „Polizzierung" regelmäßig allein durch den Versicherer -, wird in der Literatur vertreten, dass die Historie des Vorbehalts des Artikel 5, Nr. 5 in Artikel 8, EuGVVO zeige, dass etwa ein unabhängiger Makler keine Niederlassung begründe, sehr wohl jedoch der Vertrieb über einen Versicherungsagenten (Heiss in Czernich ua, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Artikel 8, EuGVVO Rz 8; ausführlicher derselbe in Reichert-Facilides/Schnyder, Versicherungsrecht in Europa, ZSR 2000, Beiheft 34, 105 ff). Auch wenn diese Frage schon wegen der Vielzahl der in Betracht kommenden Facetten des Vertragsverhältnisses zwischen Versicherungsagenten und Versicherer sowie seiner tatsächlich nach außen in Erscheinung tretenden Tätigkeit in diesem Verfahrensstadium nicht umfassend beantwortet werden kann, werden im fortgesetzten Verfahren nach Erörterung mit den Streitteilen jedenfalls detailliertere Tatsachenfeststellungen über diese Umstände zu treffen sein. Dabei wird etwa auch mit der Zweitbeklagten zu erörtern sein, auf welche Weise sie an inländische Interessenten herantritt, wird doch im (für eine Abgabe an österreichische Interessenten formulierten) Informationsbericht (Beil ./F) ausgeführt, sie sei in verschiedenen Ländern der Europäischen Union als freier Dienstleistungsanbieter tätig, darunter auch in Österreich. Erst nach präziserer Feststellung des Inhalts und Umfangs der (damaligen) Tätigkeit der Erstbeklagten für die Zweitbeklagte wird beurteilt werden können, ob diese als Niederlassung im Sinne des Artikel 5, Nr. 5 EuGVVO zu betrachten ist oder ob zumindest ein der Zweitbeklagten zurechenbarer ausreichender Anschein des Bestehens einer solchen Niederlassung vorliegt.

Unstrittig ist, dass der tatsächliche Kontakt der Kläger im Zusammenhang mit ihren Vertragsanträgen nicht zur Erstbeklagten bestanden hat, sondern zu Personen, die als „Vertreter" einer Maklergesellschaft aufgetreten sind. Die Kläger haben nun die Auffassung vertreten, diese Versicherungsmaklergesellschaft sei „für die Erstbeklagte tätig gewesen", jedoch nicht näher dargelegt, welche vertraglichen Abreden es zwischen der Erstbeklagten und dieser Maklergesellschaft in diesem Zusammenhang gegeben haben könnte; hier käme etwa eine Tätigkeit als Untervertreter in Betracht. Die Zweitbeklagte hat dagegen behauptet, die Maklergesellschaft sei unmittelbar für sie tätig geworden und habe auch Provisionen direkt von ihr erhalten. Auch zu diesem Thema werden nach Erörterung mit den Parteien konkretere Tatsachenfeststellungen zu treffen sein. Dabei wird etwa mit der Zweitbeklagten zu erörtern sein, an wen die von den Klägern geleisteten Zahlungen von der Maklergesellschaft weitergeleitet wurden und warum die Erstbeklagte den Erhalt dieser Zahlungen - namens der Zweitbeklagten - bestätigt hat, wenn doch ein direktes Vertragsverhältnis zwischen der Zweitbeklagten und der Maklergesellschaft bestanden haben soll. Weiters wäre rechtlich von Interesse, von wem und mit welchen Aufträgen bzw Weisungen die Maklergesellschaft die Unterlagen und Vertragsformulare erhalten hat, die beim geschäftlichen Kontakt mit den Klägern verwendet wurden. Sollte sich nach Ergänzung des Beweisverfahrens ergeben, dass die Maklergesellschaft für die Erstbeklagte als deren Untervertreterin tätig war oder sollte zumindest der Anschein einer solchen Untervertretung vorliegen, wäre die Sache nicht anders zu beurteilen, als hätte die Erstbeklagte selbst die Versicherungsanträge akquiriert.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E895161Ob112.08i-2

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZfRV-LS 2009/9 = RdW 2009/376 S 414 - RdW 2009,414XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00112.08I.1125.000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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