TE OGH 2008/11/25 9ObA108/08k

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil und die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Richard Warnung und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Viktor K*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Graz, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 1.300 EUR sA, über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2008, GZ 8 Ra 33/08x-11, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Dezember 2007, GZ 36 Cga 185/07i-7, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 278,59 EUR (darin 46,43 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei der Beklagten bis 30. 6. 1998 als Innendienstmitarbeiter beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis fand der Kollektivvertrag für Versicherungsangestellte im Innendienst Anwendung. Nach Zuerkennung der ASVG-Pension und Verstreichen des Abfertigungszeitraums erhielt der Kläger von der Beklagten auf Basis eines 30-jährigen Dienstverhältnisses einen Pensionszuschuss zuerkannt. Dieser betrug zuletzt 184,97 EUR monatlich. Eine von der Beklagten und vom Kläger unterfertigte Vereinbarung vom 31. 7. 2001 sah eine Übertragung der Pensionsanwartschaften des Klägers von der leistungsorientierten Direktzusage der Beklagten auf ein beitragsorientiertes System bei einer Pensionskasse vor. Der Kläger wurde vor oder bei Abschluss dieses Vertrags nicht über die Risiken dieser Übertragung aufgeklärt, nämlich dass die Pensionshöhe vom Veranlagungserfolg der Pensionskasse abhängt und somit kein bestimmter Pensionszuschuss mehr garantiert war. Es wurde ihm insbesondere nicht mitgeteilt, dass die Firmenpension in Hinkunft nicht mehr von der Beklagten, sondern von einer Pensionskasse ausbezahlt werde. Bei entsprechender Aufklärung und Kenntnis des Sachverhalts hätte der Kläger der Übertragungsvereinbarung nicht zugestimmt.

Mit der am 8. 11. 2007 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger - der rechnerischen Höhe nach unstrittige - 1.300 EUR an Differenz zwischen dem von der Beklagten zugesagten Pensionszuschuss und den für die Jahre 2005/2006 und bis November 2007 tatsächlich von der Pensionskasse ausbezahlten Beträgen. Der Kläger sei über die Risiken der Übertragungsvereinbarung nicht aufgeklärt worden. Bei richtiger Aufklärung und Kenntnis des Sachverhalts hätte der Kläger der Übertragung nicht zugestimmt. Die Beklagte hafte mangels Aufklärung für den dem Kläger entstandenen Schaden. Ohne Information des Klägers sei auf ein beitragsorientiertes System umgestellt worden. Es sei für den Kläger nicht prognostizierbar gewesen, ob und welche Schäden in Zukunft eintreten werden. Mangels Durchschaubarkeit der Ursachen bzw Absehbarkeit der weiteren Entwicklung sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, schon früher eine Feststellungsklage einzubringen. Verjährung sei somit nicht eingetreten. Die Beklagte hielt dem Klagebegehren lediglich den Einwand der Verjährung entgegen: Die Verjährung beginne, sobald eine Feststellungsklage erhoben werden könne. Der erste Schaden sei bereits im April 2001 eingetreten. Von diesem Zeitpunkt an habe die dreijährige Verjährungsfrist für alle künftigen Differenzschäden zu laufen begonnen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es erachtete rechtlich zusammengefasst, dass zwar der Geschädigte nach der Rechtsprechung, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden sei, der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden durch eine Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen habe. Im konkreten Fall sei der Kläger jedoch nicht verpflichtet gewesen, zur Wahrung seiner Ansprüche eine Feststellungsklage einzubringen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für den Kläger künftige Veranlagungsergebnisse der Pensionskasse und damit die Entwicklung der künftigen Höhe seiner Pension nicht vorhersehbar seien.

Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Inhaltlich billigte das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichts. Die Einbringung einer Feststellungsklage zur Hintanhaltung der Verjährung bei Eintritt eines Primärschadens sei nur dann erforderlich, wenn mit künftigen weiteren Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Eine Vorhersehbarkeit von Folgeschäden sei hier zu verneinen. Bei einem beitragsorientierten Pensionskassenmodell hänge die Pensionshöhe vom Veranlagungserfolg der Pensionskasse ab. Aus einem bereits eingetretenen schlechten Veranlagungserfolg, der im konkreten Fall zu einer Pensionskürzung des Klägers geführt habe, könne noch nicht geschlossen werden, dass auch in Folgejahren derartige oder sogar höhere Differenzschäden entstehen würden, für die der Dienstgeber letztlich eine schadenersatzrechtliche Haftung zu tragen habe. Ebenso könnten nämlich bei günstiger Entwicklung Gewinne eintreten, die zu einer Pensionserhöhung führen. Die von der Rechtsprechung geforderte Wahrscheinlichkeit (Vorhersehbarkeit) eines weiteren Schadenseintritts sei daher bei möglichen „Pensionsschäden" nicht gegeben.

Die Revision sei zulässig, weil der Frage, ob ungünstige Veranlagungserfolge einer Pensionskasse generell vorhersehbar seien, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen der Frage, wann die Verjährung bei mangelnder Aufklärung über die Folgen einer Übertragung von Pensionsansprüchen von einem leistungs- in ein beitragsorientiertes System zu laufen beginnt, zulässig (s die Parallelverfahren 8 ObA 56/08f, 8 ObA 57/08b), jedoch nicht berechtigt.

Nicht strittig ist, dass die Beklagte dem Kläger wegen Verletzung der sie als ehemalige Arbeitgeberin treffenden Verpflichtung, den Kläger vor seiner Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären, im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes für die Differenz zur ursprünglich vertraglich zugesagten Pension haftet (s dazu 9 ObA 243/02d = DRdA 2004/39 [Runggaldier]; zur Unterscheidung zwischen einer beitragsorientierten und einer leistungsorientierten

Pensionszusage grundlegend 8 ObA 52/03k = tw veröffentlicht in DRdA

2004/561 = DRdA 2005/18 [Runggaldier]). Die Beklagte stellte ferner

das Klagebegehren der Höhe nach ausdrücklich außer Streit. Es bedarf daher ausschließlich einer Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten allein erhobenen Einwand der Verjährung.

Der 8. Senat hat in seinen Entscheidungen vom 14. 11. 2008, 8 ObA 56/08f, 8 ObA 57/08b, die vergleichbare Ansprüche anderer ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten betreffen, ausgeführt:

„Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dieser kurzen Verjährung von Schadenersatzforderungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524; RS0034327; M. Bydlinski in Rummel³, § 1489 Rz 3; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ VI, § 1489 Rz 9; Dehn in KBB², § 1489 Rz 3). Die Kenntnis muss dabei nach ständiger Rechtsprechung den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten; in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RIS-Justiz RS0034603; 1 Ob 27/05k = SZ 2005/46 = ecolex 2005/276; 10 Ob 23/04m = JBl 2005, 443 [Lukas]; allgemein Bydlinski aao; Mader/Janisch aao Rz 14).„Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dieser kurzen Verjährung von Schadenersatzforderungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524; RS0034327; M. Bydlinski in Rummel³, Paragraph 1489, Rz 3; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ römisch VI, Paragraph 1489, Rz 9; Dehn in KBB², Paragraph 1489, Rz 3). Die Kenntnis muss dabei nach ständiger Rechtsprechung den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten; in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RIS-Justiz RS0034603; 1 Ob 27/05k = SZ 2005/46 = ecolex 2005/276; 10 Ob 23/04m = JBl 2005, 443 [Lukas]; allgemein Bydlinski aao; Mader/Janisch aao Rz 14).

Die Beklagte klärte den Kläger weder über die Funktionsweise des Pensionskassensystems noch darüber auf, dass das Pensionskassenmodell nicht leistungs- sondern beitragsorientiert gestaltet wurde, demgemäß die Pensionshöhe von den erzielten Veranlagungsergebnissen der Pensionskasse abhängig ist. ....... Dass dem Kläger diese Zusammenhänge vorher bekannt gewesen wären, wurde nicht festgestellt.

Daraus ergibt sich verjährungsrechtlich folgende Konsequenz:

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger keine Kenntnis davon hatte, dass er der Übertragung seiner direkten Leistungszusage in ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell zustimmte, konnte die Verjährung, da der Kläger als juristischer Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände hatte, allein mit den ersten Reduktionen der Pension (Anm: im April 2001) noch nicht beginnen. Nach den immer maßgebenden Umständen des Einzelfalls (vgl 10 Ob 23/04m = SZ 2005/46) kann entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits mit Eintritt der ersten Pensionskürzung Kenntnis vom maßgeblichen Kausalzusammenhang hatte, insbesondere Kenntnis darüber, dass die Zustimmung des Klägers zur Umwandlung seiner direkten Leistungszusage in ein beitragsorientiertes Modell und die mangelhafte Aufklärung der Beklagten ursächlich dafür war, dass die von der Pensionskasse ausgezahlten Leistungen vom Veranlagungserfolg der Pensionskasse abhängen. Das einzige, was dem Kläger bekannt sein musste, war der Umstand, dass nunmehr ein Dritter, nämlich die Pensionskasse, zur Auszahlung der Pension verpflichtet ist. Inwiefern für die verringerten Pensionsauszahlungen auch ein Verhalten der Beklagten ursächlich war (nämlich die im Verfahren nicht mehr strittige Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte und die dadurch bedingte Zustimmung des Klägers) war für den Kläger nicht ersichtlich. Nach den besonderen Umständen des hier zu beurteilenden Falls kann auch keine Verpflichtung des Klägers - der als juristischer Laie keinen Einblick in die verschiedenen Pensionskassensysteme hat bzw haben musste - bejaht werden, bereits bei Eintritt der ersten eher geringfügigen Pensionskürzungen Recherchen über den Grund dieser Pensionskürzungen anzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0034327/T6; M. Bydlinski aaO § 1489 Rz 3; Mader/Janisch aaO § 1489 Rz 20; Dehn aaO § 1489 Rz 3). Die von der Beklagten betonte Möglichkeit, bei Kenntnis der Zusammenhänge - selbst vor Eintritt von konkreten Nachteilen - bereits eine Feststellungsklage einzubringen (8 ObA 23/06z; ähnlich 9 ObA 87/05t), substituiert diese Kenntnis nicht, sondern setzt sie voraus.Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger keine Kenntnis davon hatte, dass er der Übertragung seiner direkten Leistungszusage in ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell zustimmte, konnte die Verjährung, da der Kläger als juristischer Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände hatte, allein mit den ersten Reduktionen der Pension Anmerkung, im April 2001) noch nicht beginnen. Nach den immer maßgebenden Umständen des Einzelfalls vergleiche 10 Ob 23/04m = SZ 2005/46) kann entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits mit Eintritt der ersten Pensionskürzung Kenntnis vom maßgeblichen Kausalzusammenhang hatte, insbesondere Kenntnis darüber, dass die Zustimmung des Klägers zur Umwandlung seiner direkten Leistungszusage in ein beitragsorientiertes Modell und die mangelhafte Aufklärung der Beklagten ursächlich dafür war, dass die von der Pensionskasse ausgezahlten Leistungen vom Veranlagungserfolg der Pensionskasse abhängen. Das einzige, was dem Kläger bekannt sein musste, war der Umstand, dass nunmehr ein Dritter, nämlich die Pensionskasse, zur Auszahlung der Pension verpflichtet ist. Inwiefern für die verringerten Pensionsauszahlungen auch ein Verhalten der Beklagten ursächlich war (nämlich die im Verfahren nicht mehr strittige Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte und die dadurch bedingte Zustimmung des Klägers) war für den Kläger nicht ersichtlich. Nach den besonderen Umständen des hier zu beurteilenden Falls kann auch keine Verpflichtung des Klägers - der als juristischer Laie keinen Einblick in die verschiedenen Pensionskassensysteme hat bzw haben musste - bejaht werden, bereits bei Eintritt der ersten eher geringfügigen Pensionskürzungen Recherchen über den Grund dieser Pensionskürzungen anzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0034327/T6; M. Bydlinski aaO Paragraph 1489, Rz 3; Mader/Janisch aaO Paragraph 1489, Rz 20; Dehn aaO Paragraph 1489, Rz 3). Die von der Beklagten betonte Möglichkeit, bei Kenntnis der Zusammenhänge - selbst vor Eintritt von konkreten Nachteilen - bereits eine Feststellungsklage einzubringen (8 ObA 23/06z; ähnlich 9 ObA 87/05t), substituiert diese Kenntnis nicht, sondern setzt sie voraus.

Daraus folgt aber, dass der Revision schon deshalb ein Erfolg zu versagen ist, weil mangels Kenntnis des Klägers vom relevanten Kausalzusammenhang bzw einer ihm zurechenbaren Verletzung von Erkundigungsobliegenheiten die Verjährung nicht bereits mit Eintritt der ersten Pensionskürzungen zu laufen begann. Verjährung ist daher jedenfalls für die begehrten Pensionsdifferenzen für die drei Jahre vor Klageeinbringung nicht eingetreten."

Der erkennende Senat schließt sich wegen der Identität des vorliegenden Falls dieser Argumentation an. Die Beklagte kann sich daher auch hier nicht erfolgreich auf eine Verjährung der Schadenersatzansprüche des Klägers berufen. Auf die nur kursorisch festgestellten Ergebnisse des früheren Verfahrens 9 Cga 160/04k kommt die Revisionswerberin in ihrer Revision nicht zurück, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E895499ObA108.08k

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZFR 2009/66 S 115 - ZFR 2009,115XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00108.08K.1125.000

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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