TE OGH 2008/11/26 6Ob246/08g

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Veröffentlicht am 26.11.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Sabine Nicole S*****, und 2. Alexander K*****, beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer ua Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Georg B*****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 19.620 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 4.000 EUR; Gesamtstreitwert 23.620 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 28. Mai 2008, GZ 6 R 63/08v-18, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. Februar 2008, GZ 43 Cg 30/06z-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen die mit 1.537,67 EUR (darin 256,28 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 11. 11. 2005 wurde in der 14-tägig erscheinenden periodischen Druckschrift „nova - Das Gratismagazin" ein Artikel mit der Überschrift „Falsches Spiel mit kranken Menschen", veröffentlicht, in dem es unter anderem heißt: „Immer mehr ausländische Firmen entdecken Österreich als Spielwiese für ihre zweifelhaften Geschäfte. Ein besonders dreistes Beispiel, wie unter Vorspiegelung von falschen Tatsachen, erfundenen Ärzten, erfundenen Kliniken und nicht existenten Testreihen mit höchst positivem Ergebnis schwer kranken, verzweifelten Menschen das Geld aus der Tasche gelockt wird, ist die Firma H***** Ltd mit Sitz in London". Weiter wird ausgeführt, dass dieses nur an einer Briefkastenadresse in London residierende Unternehmen Hersteller und Vertreiber von Produkten wie „C*****", „C*****-H*****" und „S*****" sei und beim Vertrieb dieser Produkte die geschilderte Vorgangsweise einhalte. In diesem Zusammenhang finden sich auch die Behauptungen: „Hinter dem Unternehmen steht jedoch das Geschwisterpaar K***** aus V*****" und weiter „Es ist zu hoffen, dass eine eingebrachte Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes betrügerische Handlungen bei der Staatsanwaltschaft Graz gegen besagtes Geschwisterpaar aus V***** diesem Treiben endlich ein Ende setzt."

Die Kläger sind das in diesem Artikel genannte Geschwisterpaar; die Erstklägerin führte bis zu ihrer Verehelichung den Familiennamen K*****.

Die im Artikel erwähnte Sachverhaltsdarstellung war am 1. 4. 2005 von Elisabeth B***** bei der Staatsanwaltschaft Graz eingebracht worden; die Informationen dazu hatte sie vom Beklagten erhalten. Darin wurden die Kläger als „Verdächtige" bezeichnet und ausgeführt: „Nach außen hin tritt H*****(Ltd) mit Sitz in London als Hersteller des Produkts und Vertreiber auf. Dahinter steht jedoch der österreichische Staatsbürger Alexander K*****, welcher mit weiteren Familienmitgliedern über eine Verflechtung mehrerer Unternehmen mit Sitz in Großbritannien, Gibraltar, Isle of Man, USA und Österreich verfügt." Mit der Erstellung der Sachverhaltsdarstellung war ein Rechtsanwalt beauftragt.

Der Beklagte übermittelte im November 2005 sowohl den Zeitungsartikel als auch Abschriften der genannten Sachverhaltsdarstellung an die B***** GmbH, die P***** GmbH und an Andreas K*****, einen Bekannten des Beklagten, der die Schriftstücke über Ersuchen des Beklagten an die Sparkasse F***** faxte.

Seit dem Jahr 1997 war der Beklagte mit dem Zweitkläger befreundet, bis diese Freundschaft im Jahr 2005 ihr Ende fand. Er trat gemeinsam mit dem Zweitkläger gegenüber Produzenten, Abnehmern, Handelsvertretern und PR-Dienstleitern als Ansprechpartner für H***** auf. Er war über die Machtbefugnisse und Einflussmöglichkeiten, die den Klägern im Bezug auf H***** zukamen, sowie deren unternehmerische Tätigkeiten bis zum Jahr 2005 und auch zum Zeitpunkt seiner Weitergabe des Zeitungsartikels und der Sachverhaltsdarstellung an Dritte informiert.

Der Zweitkläger ist Inhaber der Marke „C*****" und räumte H***** daran ein Nutzungsrecht ein. Mit einer Anzeigenverkäuferin der Kronen Zeitung besprach er Inserate für H***** und deren Gestaltung, ohne seine Rechtsbeziehungen zu dem Unternehmen offen zu legen. Die Entwürfe für diese Inserate in der Kronen Zeitung wurden nach England geschickt, wo daran Korrekturen vorgenommen und die Freigabe erteilt wurde, und zwar von Kerstin D*****.

Aufgrund einer Ende 2003/Anfang 2004 zwischen Michael W***** und H*****, wobei für dieses Unternehmen damals der Beklagte und der Zweitkläger auftraten, getroffenen Vereinbarung lässt H***** die Produkte „C*****-H***** Aktivator" und „C*****-H***** Shampoo" im Unternehmen des Michael W***** in H***** produzieren. Die für die laufende Geschäftsbeziehung notwendigen Vereinbarungen über Mengen, Preise, Rezepturen, Lieferbedingungen und Produktionstermine trifft Michael W***** mit dem Zweitkläger, der dabei den Eindruck erweckt, für H***** in diesen Angelegenheiten Entscheidungen treffen zu dürfen.

Gegenüber pharmazeutischen Großhändlern, als Abnehmern von H*****-Produkten, traten der Zweitkläger und der Beklagte - zuletzt der Zweitkläger allein - als Repräsentanten von H***** auf, ohne offen zu legen, in welcher Rechtsbeziehung sie zu H***** stehen. Christina H***** war von September/Oktober 2004 bis Sommer 2005 als selbständige Handelsvertreterin für H***** tätig. Sowohl der Begründung als auch der Auflösung dieser Rechtsbeziehung lagen mündliche Vereinbarungen mit dem Zweitkläger, der für H***** auftrat, zugrunde. Ansprechpartner für die Handelsvertreterin waren während der aufrechten Vertragsbeziehung zunächst der Zweitkläger und der Beklagte, zuletzt nur noch der Zweitkläger, mit dem Christina H***** auch alle Vereinbarungen über Media-Pläne, Verkaufskonditionen und Provisionen traf und an den sie ihre Provisionsabrechnungen schickte. Die als Werbetexterin für H***** tätige Mag. Petra P***** arbeitete im Rahmen dieser Tätigkeit mit dem Beklagten und dem Zweitkläger zusammen; die Freigabe der Werbetexte und eines Radiowerbespots erfolgte aber durch Kerstin D*****, an die Mag. Petra P***** auch ihre Honorarnoten richtete.

Es konnten keine weiteren Rechtsbeziehungen zwischen dem Zweitkläger und H***** festgestellt werden.

Die Erstklägerin stand und steht in keinen Rechtsbeziehungen zu H*****. Außer dass sie für ihren Vater im Februar 2005 bei einer Präsentation von Produkten von H***** unentgeltlich das Catering organisierte, hat sie keinen Kontakt zu diesem Unternehmen. Die Kläger begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Verbreiten der Behauptung, dass sie hinter dem Unternehmen H***** Ltd mit Sitz in London stehen, zumal im Zusammenhang mit dem Vorwurf, dass dieses Unternehmen unter Vorspiegelung von falschen Tatsachen, erfundenen Ärzten, erfundenen Kliniken und nicht existenten Testreihen schwer kranken, verzweifelten Menschen das Geld aus der Tasche locke oder einer Behauptung ähnlichen Inhalts zu unterlassen. Weiter begehren sie den Widerruf dieser Behauptung gegenüber der P***** GmbH, der B***** GmbH, gegenüber Andreas K***** und Elisabeth B*****. Der Beklagte habe nicht nur durch die Weitergabe von Informationen an Elisabeth B*****, die die Grundlage deren Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft wurden, sondern auch des Zeitungsartikels und der Sachverhaltsdarstellung an Dritte die inkriminierte - unwahre - Behauptung verbreitet, mit der ihnen unterstellt werde, sie seien Eigentümer oder Inhaber einer Gesellschaft oder übten auf deren Unternehmensführung einen beherrschenden Einfluss aus, die strafrechtlich relevante betrügerische, zumindest aber unlautere Verhaltensweisen an den Tag lege. Dem Beklagten hätte die Unrichtigkeit dieser Behauptung zumindest bekannt sein müssen. Die ehrverletzende und rufschädigende Tatsachenbehauptung sei tatbildlich im Sinne des § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB.Die Erstklägerin stand und steht in keinen Rechtsbeziehungen zu H*****. Außer dass sie für ihren Vater im Februar 2005 bei einer Präsentation von Produkten von H***** unentgeltlich das Catering organisierte, hat sie keinen Kontakt zu diesem Unternehmen. Die Kläger begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Verbreiten der Behauptung, dass sie hinter dem Unternehmen H***** Ltd mit Sitz in London stehen, zumal im Zusammenhang mit dem Vorwurf, dass dieses Unternehmen unter Vorspiegelung von falschen Tatsachen, erfundenen Ärzten, erfundenen Kliniken und nicht existenten Testreihen schwer kranken, verzweifelten Menschen das Geld aus der Tasche locke oder einer Behauptung ähnlichen Inhalts zu unterlassen. Weiter begehren sie den Widerruf dieser Behauptung gegenüber der P***** GmbH, der B***** GmbH, gegenüber Andreas K***** und Elisabeth B*****. Der Beklagte habe nicht nur durch die Weitergabe von Informationen an Elisabeth B*****, die die Grundlage deren Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft wurden, sondern auch des Zeitungsartikels und der Sachverhaltsdarstellung an Dritte die inkriminierte - unwahre - Behauptung verbreitet, mit der ihnen unterstellt werde, sie seien Eigentümer oder Inhaber einer Gesellschaft oder übten auf deren Unternehmensführung einen beherrschenden Einfluss aus, die strafrechtlich relevante betrügerische, zumindest aber unlautere Verhaltensweisen an den Tag lege. Dem Beklagten hätte die Unrichtigkeit dieser Behauptung zumindest bekannt sein müssen. Die ehrverletzende und rufschädigende Tatsachenbehauptung sei tatbildlich im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Dabei traf es die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht würdigte es den Sachverhalt dahingehend, dass der Beklagte durch die Weitergabe des Zeitungsartikels und der Sachverhaltsdarstellung an dritte Personen die Behauptung verbreitet habe, die beiden Kläger stünden hinter einem Unternehmen, das schwer kranken, verzweifelten Menschen mit falschen Tatsachenbehauptungen, erfundenen Kliniken und nicht existenten Testreihen Geld aus der Tasche locke. Dabei handle es sich um Tatsachenbehauptungen, die sowohl ehrverletzend als auch kreditschädigend im Sinne des § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB seien. Der Beklagte trage daher die Beweislast für die Wahrheit seiner Tatsachenbehauptung. Dieser Beweis sei dem Beklagten nicht gelungen; er hätte aber aufgrund des engen Verhältnisses insbesondere zum Zweitkläger die wahren Umstände kennen müssen. Da zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person nur Rechtsbeziehungen, aber keine außerrechtlichen Einflussmöglichkeiten bestehen könnten, wäre die Behauptung nur so zu verstehen, dass die Kläger die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten gegenüber H***** in der Weise innehaben, dass sie auf deren Unternehmen wesentlichen Einfluss nehmen könnten. Eine derartige Machtposition lasse sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Dabei traf es die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht würdigte es den Sachverhalt dahingehend, dass der Beklagte durch die Weitergabe des Zeitungsartikels und der Sachverhaltsdarstellung an dritte Personen die Behauptung verbreitet habe, die beiden Kläger stünden hinter einem Unternehmen, das schwer kranken, verzweifelten Menschen mit falschen Tatsachenbehauptungen, erfundenen Kliniken und nicht existenten Testreihen Geld aus der Tasche locke. Dabei handle es sich um Tatsachenbehauptungen, die sowohl ehrverletzend als auch kreditschädigend im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB seien. Der Beklagte trage daher die Beweislast für die Wahrheit seiner Tatsachenbehauptung. Dieser Beweis sei dem Beklagten nicht gelungen; er hätte aber aufgrund des engen Verhältnisses insbesondere zum Zweitkläger die wahren Umstände kennen müssen. Da zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person nur Rechtsbeziehungen, aber keine außerrechtlichen Einflussmöglichkeiten bestehen könnten, wäre die Behauptung nur so zu verstehen, dass die Kläger die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten gegenüber H***** in der Weise innehaben, dass sie auf deren Unternehmen wesentlichen Einfluss nehmen könnten. Eine derartige Machtposition lasse sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die unmittelbare Einflussnahme auf die Entscheidungen einer juristischen Person setze zwingend Rechtsbeziehungen - sei es in Form von Gesellschaftsanteilen, sei es in Form von übertragener Vertretungsmacht - voraus. Auch ein „wirtschaftlicher" Einfluss, den der Beklagte gar nicht näher konkretisiert habe, sei ohne Rechtsbeziehungen nicht denkbar. Selbst wenn die Kläger die Vorarbeiten zur Produkteinführung, zur Listung im Großhandel und zur Bewerbung von Österreich aus durchgeführt hätten, müssten entsprechende Vertragsbeziehungen zu H***** vorliegen, die einen wesentlichen Teil der Geschäfte dieses Unternehmens ausmachten; sonst wäre ein wirtschaftlicher Einfluss auf die Entscheidungen der vertretungsbefugten Organe der Gesellschaft gar nicht denkbar. Der Beklagte habe auch kein Vorbringen zu konkreten wirtschaftlichen, faktischen Einflussmöglichkeiten der Kläger auf H*****, die nicht auf Rechtsbeziehungen zurückzuführen sind, erstattet.

Selbst unter Berücksichtigung der Feststellung des Erstgerichts, wonach der Zweitkläger der H***** die Marke „C*****" zur Nutzung zur Verfügung stellte und sich um die Herstellung des Produkts und die Bewerbung dieses Produkts bemühte, sei noch keine bestimmende Einflussmöglichkeit auf die Entscheidungen der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft nachgewiesen.

Der Beklagte habe bis zum Jahr 2005 engen Kontakt zumindest zum Zweitkläger gehabt und sei mit diesem gemeinsam für H***** tätig gewesen. Aufgrund dieser Kontakte wäre es für den Beklagten ein Leichtes gewesen, die ihm bekannten Fakten und Urkunden, die das Verhältnis der Kläger zu diesem Unternehmen betreffen, offenzulegen. Dass er trotz ordnungsgemäßer Ladung zu seiner Parteienvernehmung nicht erschien, lasse nur den Schluss zu, dass er diesen Beweisergebnissen nichts mehr entgegenzusetzen hatte. Der Wahrheitsbeweis sei nicht erbracht; hinsichtlich der Erstklägerin habe keine Rechtsbeziehung zu H***** nachgewiesen werden können. Der Vorwurf, hinter einem Unternehmen zu stehen, das mit betrügerischen Mitteln für seine Produkte werbe und mit der Verzweiflung kranker Menschen Geschäfte mache, bedürfe des Nachweises, dass die Kläger tatsächlich in die Gesellschaftsstruktur des Unternehmens eingebunden seien, sei es als organschaftlicher Vertreter oder als Gesellschafter, oder aber in der Lage seien, einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens auszuüben. Ein solches Tatsachensubstrat sei nicht bewiesen. Auch ein wirtschaftlicher Einfluss des Zweitklägers auf H***** sei nicht erwiesen, stehe doch in keiner Weise fest und sei auch gar nicht behauptet, dass die Produkte, die unter der vom Zweitkläger dem Unternehmen zur Nutzung überlassenen Marke vertrieben wurden, die einzigen von diesem Unternehmen hergestellten Produkte waren und einen erheblichen Teil des Umsatzes dieses Unternehmens ausmachten. In Abänderung des ursprünglichen Zulassungsausspruchs ließ das Berufungsgericht nachträglich die ordentliche Revision mit der Begründung zu, es könne auch die Auffassung vertreten werden, dass die Behauptung, jemand stehe „hinter" einem Unternehmen, keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil darstelle. Angesichts des Umstands, dass solche und ähnliche Äußerungen nicht nur im vorliegenden Fall inkriminiert würden, liege eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor.Der Beklagte habe bis zum Jahr 2005 engen Kontakt zumindest zum Zweitkläger gehabt und sei mit diesem gemeinsam für H***** tätig gewesen. Aufgrund dieser Kontakte wäre es für den Beklagten ein Leichtes gewesen, die ihm bekannten Fakten und Urkunden, die das Verhältnis der Kläger zu diesem Unternehmen betreffen, offenzulegen. Dass er trotz ordnungsgemäßer Ladung zu seiner Parteienvernehmung nicht erschien, lasse nur den Schluss zu, dass er diesen Beweisergebnissen nichts mehr entgegenzusetzen hatte. Der Wahrheitsbeweis sei nicht erbracht; hinsichtlich der Erstklägerin habe keine Rechtsbeziehung zu H***** nachgewiesen werden können. Der Vorwurf, hinter einem Unternehmen zu stehen, das mit betrügerischen Mitteln für seine Produkte werbe und mit der Verzweiflung kranker Menschen Geschäfte mache, bedürfe des Nachweises, dass die Kläger tatsächlich in die Gesellschaftsstruktur des Unternehmens eingebunden seien, sei es als organschaftlicher Vertreter oder als Gesellschafter, oder aber in der Lage seien, einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens auszuüben. Ein solches Tatsachensubstrat sei nicht bewiesen. Auch ein wirtschaftlicher Einfluss des Zweitklägers auf H***** sei nicht erwiesen, stehe doch in keiner Weise fest und sei auch gar nicht behauptet, dass die Produkte, die unter der vom Zweitkläger dem Unternehmen zur Nutzung überlassenen Marke vertrieben wurden, die einzigen von diesem Unternehmen hergestellten Produkte waren und einen erheblichen Teil des Umsatzes dieses Unternehmens ausmachten. In Abänderung des ursprünglichen Zulassungsausspruchs ließ das Berufungsgericht nachträglich die ordentliche Revision mit der Begründung zu, es könne auch die Auffassung vertreten werden, dass die Behauptung, jemand stehe „hinter" einem Unternehmen, keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil darstelle. Angesichts des Umstands, dass solche und ähnliche Äußerungen nicht nur im vorliegenden Fall inkriminiert würden, liege eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig. Zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil liegt eine umfangreiche Rechtsprechung vor (RIS-Justiz RS0032212, RS0031833, RS0112211). Dies gilt auch für die Anforderungen an den Wahrheitsbeweis (RIS-Justiz RS0079693) und die Beweislast im Zusammenhang mit § 1330 ABGB (RIS-Justiz RS0031798). Dass zwischen den Streitteilen mehrere ähnliche Verfahren anhängig sind, begründet nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Anderes würde nur dann gelten, wenn eine Entscheidung für die Beurteilung und Regelung der Rechtsbeziehungen bestimmter Verkehrskreise - somit eines jedenfalls größeren Teils der Bevölkerung - von Bedeutung wäre (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 59).Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig. Zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil liegt eine umfangreiche Rechtsprechung vor (RIS-Justiz RS0032212, RS0031833, RS0112211). Dies gilt auch für die Anforderungen an den Wahrheitsbeweis (RIS-Justiz RS0079693) und die Beweislast im Zusammenhang mit Paragraph 1330, ABGB (RIS-Justiz RS0031798). Dass zwischen den Streitteilen mehrere ähnliche Verfahren anhängig sind, begründet nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Anderes würde nur dann gelten, wenn eine Entscheidung für die Beurteilung und Regelung der Rechtsbeziehungen bestimmter Verkehrskreise - somit eines jedenfalls größeren Teils der Bevölkerung - von Bedeutung wäre vergleiche Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 502, ZPO Rz 59).

Mit ihrer Auffassung, der festgestellte Sachverhalt decke nicht die Behauptung, die Kläger stünden „hinter" der H*****, haben die Vorinstanzen den ihnen hier zukommenden Beurteilungsspielraum jedenfalls nicht überschritten, sodass keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vorliegt. Entgegen den Revisionsbehauptungen haben sich die Vorinstanzen nicht auf die Prüfung rechtlicher Einflussmöglichkeiten beschränkt, sondern auch allfällige wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten erörtert. Insoweit hat der Beklagte aber kein ausreichendes Vorbringen erstattet. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte aufgrund seiner früheren engen Zusammenarbeit mit dem Zweitkläger für die Firma H***** genauen Einblick in das Verhältnis zwischen H***** und dem Zweitkläger hatte, sodass es ihm möglich gewesen wäre, umfassende Behauptungen aufzustellen. Zutreffend haben die Vorinstanzen auch berücksichtigt, dass der Erstkläger trotz gehöriger Ladung nicht zu seiner Parteienvernehmung erschien (§ 381 ZPO).Mit ihrer Auffassung, der festgestellte Sachverhalt decke nicht die Behauptung, die Kläger stünden „hinter" der H*****, haben die Vorinstanzen den ihnen hier zukommenden Beurteilungsspielraum jedenfalls nicht überschritten, sodass keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vorliegt. Entgegen den Revisionsbehauptungen haben sich die Vorinstanzen nicht auf die Prüfung rechtlicher Einflussmöglichkeiten beschränkt, sondern auch allfällige wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten erörtert. Insoweit hat der Beklagte aber kein ausreichendes Vorbringen erstattet. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte aufgrund seiner früheren engen Zusammenarbeit mit dem Zweitkläger für die Firma H***** genauen Einblick in das Verhältnis zwischen H***** und dem Zweitkläger hatte, sodass es ihm möglich gewesen wäre, umfassende Behauptungen aufzustellen. Zutreffend haben die Vorinstanzen auch berücksichtigt, dass der Erstkläger trotz gehöriger Ladung nicht zu seiner Parteienvernehmung erschien (Paragraph 381, ZPO).

Zusammenfassend bringt der Beklagte daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Zusammenfassend bringt der Beklagte daher keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Kläger haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

Anmerkung

E895346Ob246.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00246.08G.1126.000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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