TE OGH 2008/11/27 7Ob242/08a

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nebojsa S*****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Thomas Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 120.000 EUR (sA), über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Juli 2008, GZ 2 R 110/08f-20, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21. Dezember 2007, GZ 15 Cg 148/07w-12, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung sowie der Schriftsatz des Klägers vom 28. 10. 2008 werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger, der seit seiner Geburt in Tirol lebt, aber nicht österreichischer, sondern kroatischer Staatsbürger ist, begehrt von der Beklagten 120.000 EUR (sA) mit der Begründung, er sei ein pathologischer Spieler und habe in Casinos der Beklagten zumindest den geforderten Betrag verloren. Die Beklagte habe ihm die Spielverluste zu ersetzen, weil sie ihn entgegen ihren Verpflichtungen gemäß § 25 Abs 3 GSpG nicht am Spiel gehindert habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Durch § 25 Abs 3 GSpG würden nur österreichische Staatsbürger geschützt.Der Kläger, der seit seiner Geburt in Tirol lebt, aber nicht österreichischer, sondern kroatischer Staatsbürger ist, begehrt von der Beklagten 120.000 EUR (sA) mit der Begründung, er sei ein pathologischer Spieler und habe in Casinos der Beklagten zumindest den geforderten Betrag verloren. Die Beklagte habe ihm die Spielverluste zu ersetzen, weil sie ihn entgegen ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSpG nicht am Spiel gehindert habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Durch Paragraph 25, Absatz 3, GSpG würden nur österreichische Staatsbürger geschützt.

Das Berufungsgericht teilte die Rechtsmeinung, das Klagebegehren müsse bereits an der fehlenden österreichischen Staatsbürgerschaft des Klägers scheitern, nicht. Es leitete mit Beschluss vom 3. 7. 2008, 2 R 110/08f-21, hinsichtlich der in § 25 Abs 3 GSpG enthaltenen Präklusiv- oder Verjährungsbestimmung ein Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ein. Weiters hob es mit Beschluss vom selben Tag 2 R 110/08f-20, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Abweisung von 4.800 EUR auf und wies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen diese Entscheidung sei zulässig. In der Begründung dieses Beschlusses führte das Berufungsgericht aus, dass es, was die darüber hinausgehende Klagsforderung betreffe, Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Anspruchsbefristung des § 25 Abs 3, 7. Satz GSpG habe, weshalb beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 und Art 140 Abs 1 B-VG die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens beantragt werde. Im Hinblick auf diesen Antrag sei daher das Berufungsverfahren gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs auszusetzen gewesen. Ein dementsprechender Ausspruch findet sich auch im Spruch des Beschlusses 2 R 110/08f-21.Das Berufungsgericht teilte die Rechtsmeinung, das Klagebegehren müsse bereits an der fehlenden österreichischen Staatsbürgerschaft des Klägers scheitern, nicht. Es leitete mit Beschluss vom 3. 7. 2008, 2 R 110/08f-21, hinsichtlich der in Paragraph 25, Absatz 3, GSpG enthaltenen Präklusiv- oder Verjährungsbestimmung ein Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ein. Weiters hob es mit Beschluss vom selben Tag 2 R 110/08f-20, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Abweisung von 4.800 EUR auf und wies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen diese Entscheidung sei zulässig. In der Begründung dieses Beschlusses führte das Berufungsgericht aus, dass es, was die darüber hinausgehende Klagsforderung betreffe, Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Anspruchsbefristung des Paragraph 25, Absatz 3,, 7. Satz GSpG habe, weshalb beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 140, Absatz eins, B-VG die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens beantragt werde. Im Hinblick auf diesen Antrag sei daher das Berufungsverfahren gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs auszusetzen gewesen. Ein dementsprechender Ausspruch findet sich auch im Spruch des Beschlusses 2 R 110/08f-21.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge in Stattgebung des Rekurses den Aufhebungsbeschluss dahin abändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts nicht nur im Umfang einer Abweisung von 4.800 EUR (sA), sondern im Umfang von 85.000 EUR (sA) aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung sind im Berufungsverfahren ergangene Unterbrechungsbeschlüsse gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RIS-Justiz RS0037125; Zechner in Fasching/Konecny2 IV § 519 ZPO Rz 33 mwN). Jedenfalls unbekämpfbar sind demnach auch Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht - wie hier - eine Verfahrensunterbrechung bis zur Erledigung eines Normenprüfungsantrags aussprach (EvBl 1967/388; ÖBl 1984, 5; 7 Ob 21/97g; MietSlg 49.686 = EFSlg 85.356; Zechner aaO). Da sich das Rechtsmittel des Klägers nicht gegen den Aufhebungsbeschluss, sondern (allein) gegen die vom Berufungsgericht beschlossene Unterbrechung („innehalten") des Berufungsverfahrens wendet, muss es - mögen darin auch im Sinn des § 519 Abs 2 ZPO erhebliche Rechtsfragen aufgeworfen werden - als absolut unzulässig zurückgewiesen werden.Nach ständiger Rechtsprechung sind im Berufungsverfahren ergangene Unterbrechungsbeschlüsse gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar (RIS-Justiz RS0037125; Zechner in Fasching/Konecny2 römisch IV Paragraph 519, ZPO Rz 33 mwN). Jedenfalls unbekämpfbar sind demnach auch Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht - wie hier - eine Verfahrensunterbrechung bis zur Erledigung eines Normenprüfungsantrags aussprach (EvBl 1967/388; ÖBl 1984, 5; 7 Ob 21/97g; MietSlg 49.686 = EFSlg 85.356; Zechner aaO). Da sich das Rechtsmittel des Klägers nicht gegen den Aufhebungsbeschluss, sondern (allein) gegen die vom Berufungsgericht beschlossene Unterbrechung („innehalten") des Berufungsverfahrens wendet, muss es - mögen darin auch im Sinn des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO erhebliche Rechtsfragen aufgeworfen werden - als absolut unzulässig zurückgewiesen werden.

Auch die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten ist unzulässig, weil dem Verfahrensgesetz die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd ist (SZ 70/246 ua; RIS-Justiz RS0043897 [T2 und T3]).

Schon im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ist auch der vom Kläger im Nachhang dazu übermittelte Schriftsatz vom 28. 10. 2008 zurückzuweisen.

Anmerkung

E895427Ob242.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00242.08A.1127.000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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