TE OGH 2008/11/27 7Ob265/08h

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Angelika R*****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Lutz K*****, vertreten durch Dr. Terence Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. Oktober 2008, GZ 2 R 199/08v-7, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 11. September 2008, GZ 66 Cg 147/08g-3, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag der Klägerin - ohne Anhörung des Beklagten - ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Abweisung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der dagegen gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers ist ungeachtet des diesbezüglichen Ausspruchs des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig.

§ 402 Abs 2 EO schließt die in § 402 Abs 1 EO verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher absolut unzulässig, wenn - wie hier - das Rekursgericht den ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (RIS-Justiz RS0012260; E. Kodek in Angst § 402 EO Rz 16). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (10 Ob 62/07a mwN).Paragraph 402, Absatz 2, EO schließt die in Paragraph 402, Absatz eins, EO verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher absolut unzulässig, wenn - wie hier - das Rekursgericht den ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (RIS-Justiz RS0012260; E. Kodek in Angst Paragraph 402, EO Rz 16). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (10 Ob 62/07a mwN).

Anmerkung

E894367Ob265.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00265.08H.1127.000

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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