TE OGH 2008/11/27 2Ob186/08d

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin MMag. Ingrid P*****, vertreten durch Dr. Michael Auer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Werner P*****, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG, über Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juni 2008, GZ 43 R 348/08g-55, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin MMag. Ingrid P*****, vertreten durch Dr. Michael Auer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Werner P*****, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung gemäß Paragraphen 81, ff EheG, über Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juni 2008, GZ 43 R 348/08g-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner die mit 2.409,47 EUR (darin enthalten 401,58 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:

Die Antragstellerin möchte mit ihrem Rechtsmittel, ihrem Antrag entsprechend, die lastenfreie Übertragung eines Hälfteanteils einer Liegenschaft in Italien erreichen. Sie stellt in ihren Ausführungen durchwegs auf die Umstände des Einzelfalls ab, ohne eine darüber hinausgehende erhebliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zur Darstellung zu bringen. Im Einzelfall zeigt sie aber schon deshalb keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung auf, weil nach den vorinstanzlichen Feststellungen die Liegenschaft in Italien durch einen Betriebsmittelkredit - die Streitteile waren Gesellschafter bzw Geschäftsführer bzw Beschäftigte zweier GmbHs - angekauft und zugunsten dieser Betriebsmittelkredite auch verpfändet wurde. Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl RIS-Justiz RS0057521 [T1]) bewegt sich die antragsabweisende Entscheidung der Vorinstanzen daher im Rahmen des Ermessensspielraums im Einzelfall (vgl RIS-Justiz RS0113732, RS0108755, sowie zum Unternehmen RIS-Justiz RS0057528). Auf den Aufteilungswunsch der Antragstellerin (vgl RIS-Justiz RS0057862) kommt es daher nicht mehr an.Die Antragstellerin möchte mit ihrem Rechtsmittel, ihrem Antrag entsprechend, die lastenfreie Übertragung eines Hälfteanteils einer Liegenschaft in Italien erreichen. Sie stellt in ihren Ausführungen durchwegs auf die Umstände des Einzelfalls ab, ohne eine darüber hinausgehende erhebliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zur Darstellung zu bringen. Im Einzelfall zeigt sie aber schon deshalb keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung auf, weil nach den vorinstanzlichen Feststellungen die Liegenschaft in Italien durch einen Betriebsmittelkredit - die Streitteile waren Gesellschafter bzw Geschäftsführer bzw Beschäftigte zweier GmbHs - angekauft und zugunsten dieser Betriebsmittelkredite auch verpfändet wurde. Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise vergleiche RIS-Justiz RS0057521 [T1]) bewegt sich die antragsabweisende Entscheidung der Vorinstanzen daher im Rahmen des Ermessensspielraums im Einzelfall vergleiche RIS-Justiz RS0113732, RS0108755, sowie zum Unternehmen RIS-Justiz RS0057528). Auf den Aufteilungswunsch der Antragstellerin vergleiche RIS-Justiz RS0057862) kommt es daher nicht mehr an.

Der Antragsgegner hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht daher auf § 78 Abs 2 AußStrG, wobei die Kostennote rechnerisch zu korrigieren war.Die Kostenentscheidung beruht daher auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG, wobei die Kostennote rechnerisch zu korrigieren war.

Textnummer

E89606

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00186.08D.1127.000

Im RIS seit

27.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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