Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 14. März 2007 verstorbenen Hermann C*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators Johann S*****, vertreten durch Dr. Klaus J. Mitzner-Labres, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. März 2008, GZ 2 R 31/08y-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob eine Person als Verlassenschaftskurator in einer Verlassenschaftssache zur Vertretung des Nachlasses geeignet oder aus bestimmten, nachträglich hervorgekommenen Gründen, wie das Gericht zweiter Instanz meint, ungeeignet ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und stellt daher grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar (vgl 7 Ob 2260/96w). Auch die zweite, vom Revisionsrekurswerber in der Zulassungsbeschwerde für erheblich erachtete Rechtsfrage, ob die Einstellung des Versteigerungsverfahrens im Interesse der Verlassenschaft liegt, ist einzelfallabhängig. Ein tauglicher Grund, das außerordentliche Rechtsmittel zuzulassen, läge daher nur dann vor, wenn dem Rekursgericht bei Beantwortung einer dieser Fragen eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.Die Frage, ob eine Person als Verlassenschaftskurator in einer Verlassenschaftssache zur Vertretung des Nachlasses geeignet oder aus bestimmten, nachträglich hervorgekommenen Gründen, wie das Gericht zweiter Instanz meint, ungeeignet ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und stellt daher grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG dar vergleiche 7 Ob 2260/96w). Auch die zweite, vom Revisionsrekurswerber in der Zulassungsbeschwerde für erheblich erachtete Rechtsfrage, ob die Einstellung des Versteigerungsverfahrens im Interesse der Verlassenschaft liegt, ist einzelfallabhängig. Ein tauglicher Grund, das außerordentliche Rechtsmittel zuzulassen, läge daher nur dann vor, wenn dem Rekursgericht bei Beantwortung einer dieser Fragen eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.
Dass das Rekursgericht die Rechtslage in diesem Sinn verkannt hätte, vermag der Revisionsrekurs allerdings nicht aufzuzeigen; sowohl die Entscheidung betreffend die Enthebung des Verlassenschaftskurators als auch die Verweigerung der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung der Einstellung des Versteigerungsverfahrens ist - aus den vom Rekursgericht genannten Gründen - vertretbar.
Ein tauglicher Zulassungsgrund wird schließlich auch durch die Mängelrüge nicht aufgezeigt: Der Revisionsrekurs macht geltend, nur unter der Voraussetzung der Rechtsbeständigkeit der Forderung des Dr. F***** wäre dieser zur „Anregung der Abberufung eines Verlassenschaftskurators und Versagung der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Einstellungsantrags" legitimiert gewesen; da die Berechtigung der Forderung des Genannten (noch) keiner Überprüfung unterzogen worden sei, sei das Verfahren erster und zweiter Instanz mangelhaft geblieben. Dabei wird übersehen, dass das Verlassenschaftsgericht von Amts wegen verpflichtet ist, die im Interesse des Nachlasses gelegenen erforderlichen Verfügungen zu treffen, ohne an einen Antrag gebunden zu sein (RIS-Justiz RS0007581). Auf eine „Antragsbefugnis" kann es daher nicht ankommen. Im Übrigen wurde im Rekursverfahren keine entsprechende Mängelrüge erhoben, weshalb der behauptete Mangel in dritter Instanz gar nicht mehr gerügt werden kann (stRsp, vgl etwa 10 Ob 223/00t, RIS-Justiz RS0043111 [T18]).Ein tauglicher Zulassungsgrund wird schließlich auch durch die Mängelrüge nicht aufgezeigt: Der Revisionsrekurs macht geltend, nur unter der Voraussetzung der Rechtsbeständigkeit der Forderung des Dr. F***** wäre dieser zur „Anregung der Abberufung eines Verlassenschaftskurators und Versagung der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Einstellungsantrags" legitimiert gewesen; da die Berechtigung der Forderung des Genannten (noch) keiner Überprüfung unterzogen worden sei, sei das Verfahren erster und zweiter Instanz mangelhaft geblieben. Dabei wird übersehen, dass das Verlassenschaftsgericht von Amts wegen verpflichtet ist, die im Interesse des Nachlasses gelegenen erforderlichen Verfügungen zu treffen, ohne an einen Antrag gebunden zu sein (RIS-Justiz RS0007581). Auf eine „Antragsbefugnis" kann es daher nicht ankommen. Im Übrigen wurde im Rekursverfahren keine entsprechende Mängelrüge erhoben, weshalb der behauptete Mangel in dritter Instanz gar nicht mehr gerügt werden kann (stRsp, vergleiche etwa 10 Ob 223/00t, RIS-Justiz RS0043111 [T18]).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Textnummer
E89433European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00253.08V.1127.000Im RIS seit
27.12.2008Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011