Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Johann G*****, 2.) Gerlinde W*****, und 3.) minderjähriger Rafael W*****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Hans-Jörg Haffner und Dr. Peter Schobel, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei R***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Franz Hofbauer und Mag. Rudolf Nokaj, Rechtsanwälte in Ybbs an der Donau, wegen 30.750,87 EUR (Erstkläger),
10.436 EUR (Zweitklägerin) und 7.020 EUR (Drittkläger) sowie jeweils Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei hinsichtlich des Erstklägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 2008, GZ 11 R 2/08g-40, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung liegt bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ein Mitverschulden des Geschädigten nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß bestehen und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden (RIS-Justiz RS0023704). Die Beurteilung des Verhaltens des Geschädigten nach diesen Kriterien hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 55/04p; 7 Ob 117/07t, RIS-Justiz RS0023704 [T3]). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit ist eine solche Entscheidung nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden muss. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dies hier nicht der Fall:
Die Ansicht der Vorinstanzen, die Kläger (das Revisionsverfahren betrifft nur mehr den Erstkläger) hätten nicht erkennen können, in den von den Beklagten unzureichend abgesicherten Gefahrenbereich eingefahren zu sein, ist nach den festgestellten Umständen zumindest vertretbar. Warum der Erstkläger „weit früher" vor dem den Radweg blockierenden Bagger anhalten hätte müssen, vermag die Revisionswerberin nicht plausibel zu begründen.
Davon, dass die Beklagte, wie sie im Rahmen ihrer Rechtsrüge neuerlich behauptet, den Gefahrenbereich ohnehin hinreichend abgesichert habe, kann keine Rede sein. Eine geeignete Maßnahme wäre etwa das Aufstellen von Scherengittern am Radweg gewesen. Das von ihr behauptete Vorhandensein solcher Scherengitter konnte die Beklagte aber nicht beweisen. Auch in diesem Zusammenhang - und damit insgesamt - wird demnach ein tauglicher Grund für die Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels der Beklagten nicht geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Davon, dass die Beklagte, wie sie im Rahmen ihrer Rechtsrüge neuerlich behauptet, den Gefahrenbereich ohnehin hinreichend abgesichert habe, kann keine Rede sein. Eine geeignete Maßnahme wäre etwa das Aufstellen von Scherengittern am Radweg gewesen. Das von ihr behauptete Vorhandensein solcher Scherengitter konnte die Beklagte aber nicht beweisen. Auch in diesem Zusammenhang - und damit insgesamt - wird demnach ein tauglicher Grund für die Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels der Beklagten nicht geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E895437Ob254.08sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00254.08S.1127.000Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009