TE OGH 2008/12/3 14Os168/08z (14Os174/08g)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hubert B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, AZ 23 Hv 47/08f des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 9. September 2008 (ON 152) und des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 7. Oktober 2008, AZ 6 Bs 566/08y (= ON 161) nach Anhörung der Generalprokuratur denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hubert B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, AZ 23 Hv 47/08f des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 9. September 2008 (ON 152) und des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 7. Oktober 2008, AZ 6 Bs 566/08y (= ON 161) nach Anhörung der Generalprokuratur den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hubert B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Soweit sie sich gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft durch den Schwurgerichtshof des Landesgerichts Innsbruck richtet, wird sie zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 17. März 2008 (ON 51) liegt Hubert B***** zur Last, in der Zeit zwischen Anfang Jänner und 13. Jänner 2008 in Kaprun und an anderen Orten Zlatko T***** durch die Aufforderung, im Haus der Familie S***** in *****, einen Raubüberfall durchzuführen, wobei er mit ihm auch von Salzburg nach Tirol fuhr, um das Tatobjekt zu zeigen, und 100 EUR zum Ankauf einer Waffe übergab, dazu bestimmt zu haben, am 13. Jänner 2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Nihat U***** dadurch, dass sie eine Pistole und ein ca 30 cm langes Küchenmesser gegen Gertraud S*****, Silvia S***** und Michael G***** richteten und sie aufforderten, Geld und Wertgegenstände herauszugeben, den Genannten zwei Notebooks, zwei Handys, einen Schlüsselbund und 150 EUR Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung von zwei Waffen verübten.

Während Zlatko T***** und Nihat U***** in der Hauptverhandlung vom 9. September 2008 diesbezüglich wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig gesprochen wurden (ON 153), wurde die Entscheidung der Geschworenen, keine Bestimmungstäterschaft des Angeklagten Hubert B***** zum angeschuldigten schweren Raub anzunehmen, vom Schwurgerichtshof ausgesetzt (S 23 in ON 149).Während Zlatko T***** und Nihat U***** in der Hauptverhandlung vom 9. September 2008 diesbezüglich wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB schuldig gesprochen wurden (ON 153), wurde die Entscheidung der Geschworenen, keine Bestimmungstäterschaft des Angeklagten Hubert B***** zum angeschuldigten schweren Raub anzunehmen, vom Schwurgerichtshof ausgesetzt (S 23 in ON 149).

Unter einem wurde die über ihn verhängte Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO fortgesetzt (ON 152).Unter einem wurde die über ihn verhängte Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a,, b und c StPO fortgesetzt (ON 152).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer dagegen gerichteten Beschwerde nicht Folge und setzte seinerseits die (am 24. Februar 2008 verhängte; ON 31) Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fort.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer dagegen gerichteten Beschwerde nicht Folge und setzte seinerseits die (am 24. Februar 2008 verhängte; ON 31) Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO fort.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete, im Zweifel rechtzeitige (vgl ON 162, S 2 in ON 164) Grundrechtsbeschwerde bestreitet die Annahmen eines dringenden Tatverdachts und des Vorliegens des angezogenen Haftgrundes.Die dagegen gerichtete, im Zweifel rechtzeitige vergleiche ON 162, S 2 in ON 164) Grundrechtsbeschwerde bestreitet die Annahmen eines dringenden Tatverdachts und des Vorliegens des angezogenen Haftgrundes.

Soweit sie sich explizit auch gegen den erstgerichtlichen Fortsetzungsbeschluss wendet, war sie zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die im Instanzenzug vorgesehene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist (Hager/Holzweber, GRBG § 1 E 21).Soweit sie sich explizit auch gegen den erstgerichtlichen Fortsetzungsbeschluss wendet, war sie zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die im Instanzenzug vorgesehene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist (Hager/Holzweber, GRBG Paragraph eins, E 21).

Der Argumentation gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts kommt keine Berechtigung zu:

Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann nach ständiger Rechtsprechung die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der Mängel- und Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO) in Frage gestellt werden (RIS-Justiz RS0110146, RS0112012).Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann nach ständiger Rechtsprechung die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der Mängel- und Tatsachenrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO) in Frage gestellt werden (RIS-Justiz RS0110146, RS0112012).

Der Beschwerde zuwider sind aber die dem dringenden Tatverdacht zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen durch Bezugnahme auf die belastenden Angaben des Mitangeklagten Zlatko T***** deutlich begründet. Durch Wiederholung seiner eigenen leugnenden Verantwortung und Spekulationen über ein allfälliges Motiv T*****s, den Beschwerdeführer falsch zu bezichtigen, werden weder Begründungsdefizite aufgezeigt noch auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Sacherverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts erweckt.

Mit Widersprüchen in den Aussagen des Zlatko T***** hat sich das Oberlandesgericht sehr wohl befasst (BS 7); im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Gründe (vgl § 270 Abs 2 Z 5 StPO) war es aber nicht verhalten, sich mit sämtlichen Passagen der Angaben der Beteiligten eingehend zu befassen.Mit Widersprüchen in den Aussagen des Zlatko T***** hat sich das Oberlandesgericht sehr wohl befasst (BS 7); im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Gründe vergleiche Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war es aber nicht verhalten, sich mit sämtlichen Passagen der Angaben der Beteiligten eingehend zu befassen.

Der Beschwerde zuwider wurde der Angeklagte von Nihat U***** insofern belastet, als er ihn als Auftraggeber und Kenner der örtlichen Verhältnisse und zu erwartenden Beute bezeichnete und deponierte, dieser hätte deren Hälfte erhalten sollen (S 63, 73, 77 in ON 110). Warum dem Beschwerdeführer vom Mitangeklagten Zlatko T***** übermittelte Kassiber und seine bezügliche Vorgangsweise Bedeutung für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts haben sollten, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.

Gleiches gilt für den Umstand, dass die Geschworenen die den Angeklagten treffende Hauptfrage verneinten. Kommt doch dem durch Aussetzung als irrtümlich in der Hauptsache erkannten Wahrspruch in der neuen Verhandlung nur im Umfang des § 334 Abs 4 StPO Bedeutung zu (Philipp, WK-StPO § 334 Rz 19 f).Gleiches gilt für den Umstand, dass die Geschworenen die den Angeklagten treffende Hauptfrage verneinten. Kommt doch dem durch Aussetzung als irrtümlich in der Hauptsache erkannten Wahrspruch in der neuen Verhandlung nur im Umfang des Paragraph 334, Absatz 4, StPO Bedeutung zu (Philipp, WK-StPO Paragraph 334, Rz 19 f).

Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StGB genannten Gefahr darauf, ob sich diese angesichts der zugrundegelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Entgegen den Beschwerdeausführungen hat das Oberlandesgericht aber auch die Tatbegehungsgefahr mängelfrei sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeitsprüfung begründet (BS 8 f), indem es auf das durch fünf zählbare (sieben, davon aber zweimal Zusatzstrafen) wegen spezifisch einschlägiger Delikte getrübte Vorleben des Angeklagten hinwies, der seine angespannte finanzielle Situation auch im Rechtsmittel einräumt.Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StGB genannten Gefahr darauf, ob sich diese angesichts der zugrundegelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Entgegen den Beschwerdeausführungen hat das Oberlandesgericht aber auch die Tatbegehungsgefahr mängelfrei sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeitsprüfung begründet (BS 8 f), indem es auf das durch fünf zählbare (sieben, davon aber zweimal Zusatzstrafen) wegen spezifisch einschlägiger Delikte getrübte Vorleben des Angeklagten hinwies, der seine angespannte finanzielle Situation auch im Rechtsmittel einräumt.

Mangels Verletzung des Hubert B***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Mangels Verletzung des Hubert B***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E8949414Os168.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00168.08Z.1203.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten