Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Martin P*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gertrude F*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 78,30 EUR sA und Räumung, über die Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl vom 6. November 2008, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der Revision des Klägers vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 8. Senat zuständig, dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl gemäß § 22 GOG mitteilte, dass er mit dem Kläger und seiner Familie eng befreundet sei und mit ihm auch mehrere Urlaubsreisen unternommen habe. Auch über die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit habe er mit dem Kläger Gespräche geführt, sodass er in dieser Rechtssache nicht mit voller Unbefangenheit tätig sein könne.Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der Revision des Klägers vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 8. Senat zuständig, dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl gemäß Paragraph 22, GOG mitteilte, dass er mit dem Kläger und seiner Familie eng befreundet sei und mit ihm auch mehrere Urlaubsreisen unternommen habe. Auch über die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit habe er mit dem Kläger Gespräche geführt, sodass er in dieser Rechtssache nicht mit voller Unbefangenheit tätig sein könne.
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 u. a.). Dass dieser Anschein hier entstehen könnte, liegt auf der Hand. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben.Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 u. a.). Dass dieser Anschein hier entstehen könnte, liegt auf der Hand. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, JN gegeben.
Anmerkung
E894429Nc21.08zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0090NC00021.08Z.1209.000Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009