Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Braunegg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gabriele P*****, vertreten durch Dr. Judith Beiskammer, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 4.106,68 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 8. August 2008, GZ 22 R 233/08f-16, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 4. April 2008, GZ 25 Cg 212/08k-5, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 445,82 EUR (darin 74,30 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Entgegen diesem Ausspruch ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Entgegen diesem Ausspruch ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Den nachträglich abgeänderten (§ 508 Abs 3 ZPO) Zulässigkeitsausspruch begründete es wie folgt:Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Den nachträglich abgeänderten (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO) Zulässigkeitsausspruch begründete es wie folgt:
Soweit die Revisionswerberin auf die Belehrung über die Anwaltspflicht Bezug nehme, sei auf die Ausführungen in der Entscheidung über die Berufung zu verweisen (mit der die Nichtigkeitsberufung der Beklagten gegen das vom Erstgericht erlassene Versäumungsurteil verworfen und ihrer Berufung im Übrigen keine Folge gegeben wurde). Danach sei die Beklagte in der Ladung (ohnehin) unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsse. Die Beklagte bringe aber auch vor, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen für die Schlüssigkeit der Klage unrichtig beurteilt. Darin sei, - insbesondere wenn (wie hier) in der Klage zwei verschiedene Angaben über das Datum der Vertragsabrechnung (26. 11. 2006 und 27. 11. 2006) angeführt gewesen seien - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erblicken, zu der bisher höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht bestehe.
Eine vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs; unzulänglicher Hinweis auf die Anwaltspflicht) kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden (stRsp; RIS-Justiz RS0042981; RS0042963). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, die angestrebte weitere Überprüfung im Sinn des bereits vom Berufungsgericht als nicht stichhaltig beurteilten Rechtsmittelvorbringens vorzunehmen und auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen näher einzugehen (3 Ob 24/08p; vgl auch: 8 ObS 7/08z und 10 ObS 9/08h mwN). Entgegen der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs stellt hier die Beurteilung der Voraussetzungen für die Schlüssigkeit einer Klage keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0037780; RS0116144; 1 Ob 141/08d). Wenn das Klagevorbringen - auch in Anbetracht der beiden unterschiedlichen Datumsbezeichnungen für die Vertragsabrechnung (26. 11. 2006 und 27. 11. 2006) - als schlüssig beurteilt wurde, ist dies jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.Eine vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs; unzulänglicher Hinweis auf die Anwaltspflicht) kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden (stRsp; RIS-Justiz RS0042981; RS0042963). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, die angestrebte weitere Überprüfung im Sinn des bereits vom Berufungsgericht als nicht stichhaltig beurteilten Rechtsmittelvorbringens vorzunehmen und auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen näher einzugehen (3 Ob 24/08p; vergleiche auch: 8 ObS 7/08z und 10 ObS 9/08h mwN). Entgegen der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs stellt hier die Beurteilung der Voraussetzungen für die Schlüssigkeit einer Klage keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0037780; RS0116144; 1 Ob 141/08d). Wenn das Klagevorbringen - auch in Anbetracht der beiden unterschiedlichen Datumsbezeichnungen für die Vertragsabrechnung (26. 11. 2006 und 27. 11. 2006) - als schlüssig beurteilt wurde, ist dies jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO werden aber auch in den weiteren Revisionsausführungen nicht aufgezeigt, weil die Beklagte darin die (erforderliche) Prüfung der Schlüssigkeit der Klagsforderung (RIS-Justiz RS0040835) mit einer solchen hinsichtlich der Angemessenheit der begehrten Zinsen sowie einer Prüfung der Passivlegitimation verwechselt: Eine über die Schlüssigkeitsprüfung hinausgehende Überprüfung des - für wahr zu haltenden - Klagevorbringens hatte bei der Fällung des Versäumungsurteils nach § 396 ZPO nämlich zu unterbleiben, weil die Beklagte von der vorbereitenden Tagsatzung (nach Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl) ausgeblieben war, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hatte (§ 442 Abs 1 ZPO); demgemäß blieb das schriftliche Vorbringen der nicht erschienen Beklagten im Einspruch unbeachtlich (E. Kodek in Konecny/Fasching² III § 442 Rz 4 und 11).Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO werden aber auch in den weiteren Revisionsausführungen nicht aufgezeigt, weil die Beklagte darin die (erforderliche) Prüfung der Schlüssigkeit der Klagsforderung (RIS-Justiz RS0040835) mit einer solchen hinsichtlich der Angemessenheit der begehrten Zinsen sowie einer Prüfung der Passivlegitimation verwechselt: Eine über die Schlüssigkeitsprüfung hinausgehende Überprüfung des - für wahr zu haltenden - Klagevorbringens hatte bei der Fällung des Versäumungsurteils nach Paragraph 396, ZPO nämlich zu unterbleiben, weil die Beklagte von der vorbereitenden Tagsatzung (nach Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl) ausgeblieben war, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hatte (Paragraph 442, Absatz eins, ZPO); demgemäß blieb das schriftliche Vorbringen der nicht erschienen Beklagten im Einspruch unbeachtlich (E. Kodek in Konecny/Fasching² römisch III Paragraph 442, Rz 4 und 11).
Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.
Anmerkung
E894327Ob246.08iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00246.08I.1210.000Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009