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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schenk, in der Beschwerdesache der EK GmbH in K, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 10. September 2007, Zl. 7-A-BARA-19/20-2007, betreffend Aufhebung eines Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 beantragte die Beschwerdeführerin für das von ihr betriebene FHKW beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt die bescheidmäßige Feststellung gemäß § 22 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K), erlassen wird, BGBl. I Nr. 150/2004, sowie die Festlegung einer Restlebensdauer für den Weiterbetrieb der Kesselanlagen des FHKW mit zehn Jahren.
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt stellte mit Spruchpunkt I) des Bescheides vom 9. August 2007 gemäß § 22 EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004 idF BGBl. I Nr. 85/2005 und BGBl. I Nr. 84/2006 fest, dass die von der Beschwerdeführerin für das FHKW am genannten Standort getroffenen Maßnahmen zur Anpassung des FHKW an die Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung nach Maßgabe der mit dem behördlichen Vermerk versehenen Unterlagen ausreichend sind, und ordnete gleichzeitig mit Spruchpunkt II) gemäß § 22 leg. cit. weitere Maßnahmen an.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. September 2007 hob der Landeshauptmann von Kärnten als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde den Bescheid vom 9. August 2007 gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf.
In der dagegen erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Unzuständigkeit der belangten Behörde, in eventu Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des administrativen Verfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Beschwerde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluss vom 18. Oktober 2006, Zl. 2005/04/0169).
Der Instanzenzug gegen einen nach § 68 Abs. 2 AVG erlassenen Bescheid richtet sich nach den Vorschriften, aus denen der Bescheid seinen materiellrechtlichen Inhalt schöpft und nicht nach den Vorschriften des AVG, auf die er sich formalrechtlich stützt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) § 68 E 254 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Gemäß § 25 EG-K ist Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Anlagen, die gewerbe-, berg- oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen zuständige Behörde.
Nach dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten erstinstanzlichen Bescheid vom 9. August 2007 verfügt das verfahrensgegenständliche FHKW über einen (näher dargestellten) "aufrechten gewerberechtlichen Genehmigungskonsens" (Punkt 3.1.). Es liegt demnach eine gewerbliche Kesselanlage vor (vgl. § 81c iVm § 77a GewO 1994), sodass sich die Behördenzuständigkeit nach den Vorschriften der GewO 1994 richtet. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt entschied über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2006 auch als Gewerbebehörde (Punkt 3.2.2.5.1.). Gemäß § 359a GewO 1994 können Entscheidungen erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.
Selbst unter der Annahme, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 9. August 2007 vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt nicht als Gewerbebehörde erlassen worden wäre, ginge der Instanzenzug an den unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. die Übergangsbestimmung des § 29 Abs. 1 erster Satz EG-K, wonach § 14 Abs. 2 LRG-K idF BGBl. I Nr. 65/2002 nicht außer Kraft tritt).
Gegen den angefochtenen Bescheid ist daher die unmittelbare Berufung an den UVS zulässig (vgl. dazu Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 (1992) S. 142 f, sowie derselbe, "One-stopshop" und Zuständigkeitskonkurrenzen, wbl 2002, 249 sowie Köhler in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg (1999) Rz 24 zu Art. 129a B-VG).
Mangels Erhebung der Berufung an den UVS ist der Instanzenzug nicht erschöpft. Daran vermag auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern, zumal sie die Befugnis zur Berufungserhebung an den UVS nicht zu beschneiden vermag.
Die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Dezember 2007
Schlagworte
Zuständigkeit Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040197.X00Im RIS seit
14.04.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008