Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden, sowie durch die Hofrätin Dr. Schenk und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1. S*****, Vertretung und Beteiligung AG, 2. S*****, beide *****, beide vertreten durch Gugerbauer & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Land B*****, vertreten durch Vavrovsky Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. G*****, 3. GW *****, Zweit- und Drittbeklagte *****, beide vertreten durch Dr. Michael Drexel, Rechtsanwalt in Graz, dieser vertreten durch Dr. Robert Schaar, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rückabwicklung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 76.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Februar 2008, GZ 2 R 9/08w-74, womit das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. September 2007, GZ 27 Cg 90/06p-69, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahren T-268/08 (Klage des Landes B***** gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften), T-281/08 (Klage der Republik Österreich gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) und T-282/08 (Klage der G***** AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) unterbrochen.
Das unterbrochene Revisionsverfahren wird nach rechtskräftiger Erledigung der angeführten Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen.
Text
Begründung:
Die Erstbeklagte war einzige Aktionärin der Hypo-Bank B***** AG (im Folgenden Bank B*****). Anlässlich der Privatisierung dieser Bank traten die beiden Klägerinnen wie auch die zweit- und drittbeklagten Parteien als Interessenten auf. Die Erstklägerin, deren Aktien im Eigentum eines ukrainischen Mischkonzerns stehen, handelt mit Stahl, Stahlprodukten, nicht-eisenhaltigen Metallen, Kohle und Gas. Eine ihrer Tochtergesellschaften betreibt eine Bank in der Ukraine. Die zweitklagende Beteiligungs GmbH - ebenfalls eine Tochtergesellschaft der Erstklägerin - wurde im Dezember 2005 zum Zweck des Erwerbs der Aktien der Bank B***** gegründet; ihr Geschäftszweig umfasst die Beteiligung an Kredit- und Finanzinstituten. Alleinige Gesellschafterin ist die Erstbeklagte. Die Klägerinnen haben die Erteilung einer österreichischen Bankkonzession beantragt, sie ist ihnen bisher noch nicht erteilt worden.
Die Zweitbeklagte, eine Versicherungsgesellschaft, ist an zwei Banken beteiligt, nämlich an der H***** Bank und der C***** Bank - G***** Gruppe. Das Geschäftsgebiet der Drittbeklagten umfasst den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen.
Die Klägerinnen boten für die Aktien der Bank B***** 155 Mio EUR, kamen aber nicht zum Zug, weil die Erstbeklagte diese Aktien mit Vertrag vom 10. 3. 2006 der Zweit- und der Drittbeklagten verkaufte. Vereinbart war ein Preis von 100,3 Mio EUR. Die Erstbeklagte verpflichtete sich überdies, dafür zu sorgen, dass die Bank B***** zwischen 10. 3. 2006 bis zum Tag des „Closing" Anleihen in Höhe von 700 Mio EUR begibt, die noch zur Gänze der gesetzlichen Ausfallsbürgschaft der Erstbeklagten unterliegen sollten. Das „Closing" fand am 12. 5. 2006 statt, zu diesem Zeitpunkt beglichen die Zweit- und die Drittbeklagte den vereinbarten Kaufpreis und übernahmen von der Erstbeklagten sämtliche Aktien der Bank B***** als Gegenleistung.
Die klagenden Parteien brachten am 4. 4. 2006 eine Beschwerde an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Verletzung des Art 87 EG (unerlaubte staatliche Beihilfe) ein. Die Europäische Kommission hat am 30. 4. 2008 entschieden, dass die Erstbeklagte anlässlich des Verkaufs ihrer Anteile an der Bank B***** der Zweit- und der Drittbeklagten einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft habe, der einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe gleichkomme. Um die Wettbewerbsverfälschung und den beihilfebedingten Vorteil zu beseitigen, müsse Österreich von den Käufern der Anteile 54,7 Mio EUR (die Differenz zwischen dem Preisangebot der Kläger und dem von Zweit- und Drittbeklagter bezahlten Preis) als Ausgangspunkt einer auf weitere maßgebende Kriterien zu stützenden Berechnung zurückfordern.Die klagenden Parteien brachten am 4. 4. 2006 eine Beschwerde an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Verletzung des Artikel 87, EG (unerlaubte staatliche Beihilfe) ein. Die Europäische Kommission hat am 30. 4. 2008 entschieden, dass die Erstbeklagte anlässlich des Verkaufs ihrer Anteile an der Bank B***** der Zweit- und der Drittbeklagten einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft habe, der einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe gleichkomme. Um die Wettbewerbsverfälschung und den beihilfebedingten Vorteil zu beseitigen, müsse Österreich von den Käufern der Anteile 54,7 Mio EUR (die Differenz zwischen dem Preisangebot der Kläger und dem von Zweit- und Drittbeklagter bezahlten Preis) als Ausgangspunkt einer auf weitere maßgebende Kriterien zu stützenden Berechnung zurückfordern.
Die Republik Österreich, die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte bekämpften die Entscheidung der Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften. Die Klage der Erstbeklagten ist dort zu T-268/08, jene der Republik Österreich zu T-281/08 und jene der Zweitbeklagten zu T-282/08 anhängig. Die Klagebegehren richten sich jeweils auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. 4. 2008, K(2008)1625 „über die staatliche Beihilfe Österreichs für die Privatisierung der Bank B*****". Die Republik Österreich und die Erstbeklagte machen als Klagegründe (zusammengefasst) geltend, der Kommission sei bei Feststellung des Beihilfeelements eine Reihe von Fehlern unterlaufen. Sie habe den wirtschaftlichen Wert der von der Ausfallshaftung gedeckten Emissionen der Bank B***** falsch bewertet und zu Unrecht das Gebot des Höchstbieters als Marktpreis herangezogen, obwohl kein Zwang zur Durchführung eines Bieterverfahrens bestanden habe. Die beihilfenrechtlichen Bestimmungen könnten auch auf Grundlage eines Gutachtens oder einer anderen Bewertung eingehalten werden. Dennoch habe sich die Kommission geweigert, die vorhandenen Bewertungen zu berücksichtigen. Sie habe überdies gegen die eigene ständige Praxis verstoßen und den Gleichheitsgrundsatz verletzt, indem sie erstmals ein angeblich fehlerhaftes Bieterverfahren zum Anlass einer Entscheidung auf Rückforderung genommen habe. Sie habe auch nicht berücksichtigt, dass die Erstbeklagte unter anderem deshalb von einem Zuschlag an das (klagende) Konsortium abgesehen habe, weil bankaufsichtsrechtliche Schwierigkeiten bei der Genehmigung des Erwerbs der Bank zu erwarten gewesen seien. Die Erstbeklagte habe die Zuschlagsentscheidung darauf gestützt, dass die Risken aus der Ausfallshaftung für bestimmte Verbindlichkeiten der Bank minimiert werden sollten; die Kommission habe diese Haftung zu Unrecht nicht in die Beurteilung miteinbezogen. Sie habe bei Prüfung des Einflusses der Ausfallshaftung auf die Verkaufsentscheidung den „privat-vendor-Grundsatz" fehlerhaft angewendet. Die Erstbeklagte habe sich zulässigerweise auf die Analyse einer Investmentbank verlassen, die das Risiko einer Ausfallshaftung bei Verkauf an das Konsortium als zu hoch bewertet habe. Im Übrigen verkenne die Kommission die Beweislast im Bieterverfahren. Die für den Erwerb der Bank unerlässlichen Kriterien seien allen Bietern bekannt gewesen, dennoch habe das (klagende) Konsortium die erforderlichen Dokumente innerhalb der vereinbarten Frist nicht beigebracht, was ebenfalls ein Ausschlussgrund gewesen sei. Angesichts der Feststellung der Kommission, das Ausschreibungsverfahren sei wegen unzulässiger Bedingungen fehlerhaft gewesen, könne das Gebot des Konsortiums auch nicht als Grundlage für die Feststellung des Marktpreises herangezogen werden.
Die Zweitbeklagte macht in ihrer Nichtigkeitsklage geltend, die Kommission habe Art 87 Abs 1 EG mehrfach falsch angewendet. Ihre Entscheidung leide an einer Reihe von Begründungsmängeln. Es gebe zahlreiche Indikatoren dafür, dass der Marktwert der Bank im Zeitpunkt der Veräußerung deutlich unter dem von den Beklagten gebotenen Kaufpreis gelegen sei, eine Begünstigung der Beklagten daher nicht stattgefunden habe. Das Konsortium habe zwar einen nominell höheren Kaufpreis geboten, sein Angebot sei jedoch durch Ausschreibungsbedingungen, die die Kommission selbst als beihilferechtswidrig bezeichnet habe, verfälscht gewesen. Das Konsortium habe konkret einen spekulativ hohen Preis geboten. Ihm sei bekannt gewesen, dass es ein aus Sicht des Verkäufers wesentliches Kriterium, dass nämlich die Bank ohne Inanspruchnahme der gesetzlichen Ausfallshaftung des Landes weitergeführt werden sollte, nur unzureichend erfülle. Die Kommission habe zwar die Ausschreibung wegen dieses Kriteriums als substantiell fehlerhaft kritisiert, dennoch aber das unter dem Eindruck dieses Kriteriums zustandegekommene Angebot des Konsortiums mit dem objektiven Marktwert der Bank gleichgesetzt. Darin liege ein unauflösbarer Widerspruch. Im Übrigen habe die Kommission den „privat-vendor-Test" falsch angewendet. Die Ausfallshaftung wäre als zulässiges Kriterium im Rahmen des Bieterverfahrens zu berücksichtigen gewesen. Der Wunsch des Landes B*****, im Zug der Veräußerung seiner Beteiligung bestmöglich von dieser Eventualverbindlichkeit befreit zu werden, unterscheide sich nicht von dem typischen Verhalten eines privaten Veräußerers, der sich im Zug des Verkaufs einer Tochtergesellschaft von einer von ihm abgegebenen Patronatserklärung befreien wolle. Die These der Kommission, die Ausfallshaftung dürfe nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei um eine staatliche Beihilfe handle, sei demnach falsch. Die Kommission verkenne auch, dass die Ausfallshaftung in der Form, in der sie nach dem Closing der Veräußerung der Bank weiterbestehe, keinen Beihilfencharakter mehr aufweise. Die Berücksichtigung der Ausfallshaftung im Rahmen der Zuschlagsentscheidung ergebe, dass das Angebot G***** klar besser gewesen sei als jenes des Konsortiums. Die Kommission sei zu Unrecht auch nicht vom Leitbild eines realen privatwirtschaftlichen Investors ausgegangen, sondern von der Fiktion eines Verkäufers mit 100%iger Risikobereitschaft. Erwiesen sei, dass die österreichische Finanzmarktaufsicht eine Veräußerung der Bank an das Konsortium mit einer zumindest 50%igen Wahrscheinlichkeit untersagt hätte. Die Kommission mute dem Land B***** zu, diesen Umstand bei seiner Veräußerungsentscheidung gänzlich außer Betracht zu lassen und in keiner Weise mit einem „Risikoabschlag" zu berücksichtigen. Dies sei lebensfremd und entspreche nicht der Vorgangsweise eines privaten Wirtschaftstreibenden. Die Kommission habe auch nicht nachgewiesen, dass das Angebot der G***** nach Durchführung aller gebotenen Anpassungen nominell schlechter gewesen sei als jenes des Konsortiums. Bei Berücksichtigung der Wertpapieremissionen der Bank sei sogar sehr wahrscheinlich, dass dieses Angebot effektiv besser gewesen sei als jenes des Konsortiums. Ohne hinreichenden Nachweis, dass nach Durchführung aller Anpassungen ein Differenzbetrag zugunsten des Konsortiums übrig bleibe, hätte die Kommission das Bestehen einer Beihilfe weder feststellen noch deren Rückforderung anordnen dürfen. Sie habe es auch verabsäumt, die Vereinbarkeit einer allenfalls vorliegenden Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt im Licht von Art 87 Abs 3 lit c EG zu prüfen.Die Zweitbeklagte macht in ihrer Nichtigkeitsklage geltend, die Kommission habe Artikel 87, Absatz eins, EG mehrfach falsch angewendet. Ihre Entscheidung leide an einer Reihe von Begründungsmängeln. Es gebe zahlreiche Indikatoren dafür, dass der Marktwert der Bank im Zeitpunkt der Veräußerung deutlich unter dem von den Beklagten gebotenen Kaufpreis gelegen sei, eine Begünstigung der Beklagten daher nicht stattgefunden habe. Das Konsortium habe zwar einen nominell höheren Kaufpreis geboten, sein Angebot sei jedoch durch Ausschreibungsbedingungen, die die Kommission selbst als beihilferechtswidrig bezeichnet habe, verfälscht gewesen. Das Konsortium habe konkret einen spekulativ hohen Preis geboten. Ihm sei bekannt gewesen, dass es ein aus Sicht des Verkäufers wesentliches Kriterium, dass nämlich die Bank ohne Inanspruchnahme der gesetzlichen Ausfallshaftung des Landes weitergeführt werden sollte, nur unzureichend erfülle. Die Kommission habe zwar die Ausschreibung wegen dieses Kriteriums als substantiell fehlerhaft kritisiert, dennoch aber das unter dem Eindruck dieses Kriteriums zustandegekommene Angebot des Konsortiums mit dem objektiven Marktwert der Bank gleichgesetzt. Darin liege ein unauflösbarer Widerspruch. Im Übrigen habe die Kommission den „privat-vendor-Test" falsch angewendet. Die Ausfallshaftung wäre als zulässiges Kriterium im Rahmen des Bieterverfahrens zu berücksichtigen gewesen. Der Wunsch des Landes B*****, im Zug der Veräußerung seiner Beteiligung bestmöglich von dieser Eventualverbindlichkeit befreit zu werden, unterscheide sich nicht von dem typischen Verhalten eines privaten Veräußerers, der sich im Zug des Verkaufs einer Tochtergesellschaft von einer von ihm abgegebenen Patronatserklärung befreien wolle. Die These der Kommission, die Ausfallshaftung dürfe nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei um eine staatliche Beihilfe handle, sei demnach falsch. Die Kommission verkenne auch, dass die Ausfallshaftung in der Form, in der sie nach dem Closing der Veräußerung der Bank weiterbestehe, keinen Beihilfencharakter mehr aufweise. Die Berücksichtigung der Ausfallshaftung im Rahmen der Zuschlagsentscheidung ergebe, dass das Angebot G***** klar besser gewesen sei als jenes des Konsortiums. Die Kommission sei zu Unrecht auch nicht vom Leitbild eines realen privatwirtschaftlichen Investors ausgegangen, sondern von der Fiktion eines Verkäufers mit 100%iger Risikobereitschaft. Erwiesen sei, dass die österreichische Finanzmarktaufsicht eine Veräußerung der Bank an das Konsortium mit einer zumindest 50%igen Wahrscheinlichkeit untersagt hätte. Die Kommission mute dem Land B***** zu, diesen Umstand bei seiner Veräußerungsentscheidung gänzlich außer Betracht zu lassen und in keiner Weise mit einem „Risikoabschlag" zu berücksichtigen. Dies sei lebensfremd und entspreche nicht der Vorgangsweise eines privaten Wirtschaftstreibenden. Die Kommission habe auch nicht nachgewiesen, dass das Angebot der G***** nach Durchführung aller gebotenen Anpassungen nominell schlechter gewesen sei als jenes des Konsortiums. Bei Berücksichtigung der Wertpapieremissionen der Bank sei sogar sehr wahrscheinlich, dass dieses Angebot effektiv besser gewesen sei als jenes des Konsortiums. Ohne hinreichenden Nachweis, dass nach Durchführung aller Anpassungen ein Differenzbetrag zugunsten des Konsortiums übrig bleibe, hätte die Kommission das Bestehen einer Beihilfe weder feststellen noch deren Rückforderung anordnen dürfen. Sie habe es auch verabsäumt, die Vereinbarkeit einer allenfalls vorliegenden Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt im Licht von Artikel 87, Absatz 3, Litera c, EG zu prüfen.
Die klagenden Parteien begehren eine Rückabwicklung des Aktienkaufvertrags vom 10. 3. 2006, in eventu die Zurückzahlung des Kaufpreises an die Zweit- und die Drittbeklagte und die Übergabe der Aktien an die Erstbeklagte; in eventu begehren sie Feststellung, dass der zwischen den Beklagten abgeschlossene Aktienkaufvertrag nichtig sei und - eventualiter - dass der Aktienkaufvertrag gegen das EG-Beihilfenrecht verstoße. Sie stellen überdies ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Die Differenz zwischen ihrem Angebot und dem mit der Zweit- und der Drittbeklagten vereinbarten Kaufpreis sei eine von der Erstbeklagten gewährte Beihilfe. Entgegen Art 88 Abs 3 Satz 3 EG sei die im Aktienkaufvertrag enthaltene Beihilfe der Europäischen Kommission nicht notifiziert worden, sodass der Aktienkaufvertrag nach dieser Bestimmung nichtig sei. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, weil die Erstklägerin Muttergesellschaft einer Bank sei und auch die Zweitbeklagte Beteiligungen an zwei Banken halte. Im Übrigen werde auf die in Österreich bereits beantragte Bankenkonzession verwiesen. Die Klägerinnen hätten Anspruch auf Beseitigung durch Rückabwicklung des (nichtigen) Aktienkaufvertrags sowohl gegenüber der Erstbeklagten als Beihilfengeberin als auch gegenüber der Zweit- und der Drittbeklagten als Beihilfenempfängern.Die klagenden Parteien begehren eine Rückabwicklung des Aktienkaufvertrags vom 10. 3. 2006, in eventu die Zurückzahlung des Kaufpreises an die Zweit- und die Drittbeklagte und die Übergabe der Aktien an die Erstbeklagte; in eventu begehren sie Feststellung, dass der zwischen den Beklagten abgeschlossene Aktienkaufvertrag nichtig sei und - eventualiter - dass der Aktienkaufvertrag gegen das EG-Beihilfenrecht verstoße. Sie stellen überdies ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Die Differenz zwischen ihrem Angebot und dem mit der Zweit- und der Drittbeklagten vereinbarten Kaufpreis sei eine von der Erstbeklagten gewährte Beihilfe. Entgegen Artikel 88, Absatz 3, Satz 3 EG sei die im Aktienkaufvertrag enthaltene Beihilfe der Europäischen Kommission nicht notifiziert worden, sodass der Aktienkaufvertrag nach dieser Bestimmung nichtig sei. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, weil die Erstklägerin Muttergesellschaft einer Bank sei und auch die Zweitbeklagte Beteiligungen an zwei Banken halte. Im Übrigen werde auf die in Österreich bereits beantragte Bankenkonzession verwiesen. Die Klägerinnen hätten Anspruch auf Beseitigung durch Rückabwicklung des (nichtigen) Aktienkaufvertrags sowohl gegenüber der Erstbeklagten als Beihilfengeberin als auch gegenüber der Zweit- und der Drittbeklagten als Beihilfenempfängern.
Das Erstgericht wies das Haupt- und die Eventualbegehren ab. Zwischen den Streitteilen bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei. Voraussetzung der auf §§ 1 und 15 UWG gegründeten Ansprüche sei ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Klägerinnen einerseits und der zweit- und der drittbeklagten Partei andererseits. Es bestehe dann, wenn sich Unternehmer - mittelbar oder unmittelbar - an einen im Wesentlichen gleichen Abnehmer- oder Lieferantenkreis wendeten. Dies sei hier nicht der Fall. Das Interesse beider Streitteile am Ankauf der Aktien begründe für sich allein noch kein Wettbewerbsverhältnis. Es lasse sich auch nicht aus den geschäftlichen Aktivitäten der Streitteile ableiten, zumal keine der beiden Klägerinnen derzeit selbst Bankgeschäfte betreibe. Dass sich die Klägerinnen um die Erteilung einer österreichischen Bankkonzession bemühten, könne lediglich ein Wettbewerbsverhältnis zu konkurrierenden Banken begründen, nicht aber zur Zweit- und zur Drittbeklagten, die nicht selbst Bankgeschäfte ausübten. Die Beteiligung der Zweitbeklagten an zwei österreichischen Banken reiche zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, das die Erstbeklagte durch die Gewährung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen zugunsten der Zweit- und der Drittbeklagten hätte beeinflussen können. Für künftige, derzeit noch nicht mit Leistungsklage durchsetzbare Ansprüche der Klägerinnen bestünden keine Anhaltspunkte, sodass auch ein Feststellungsinteresse im Sinn des § 228 ZPO nicht erkennbar sei.Das Erstgericht wies das Haupt- und die Eventualbegehren ab. Zwischen den Streitteilen bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei. Voraussetzung der auf Paragraphen eins und 15 UWG gegründeten Ansprüche sei ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Klägerinnen einerseits und der zweit- und der drittbeklagten Partei andererseits. Es bestehe dann, wenn sich Unternehmer - mittelbar oder unmittelbar - an einen im Wesentlichen gleichen Abnehmer- oder Lieferantenkreis wendeten. Dies sei hier nicht der Fall. Das Interesse beider Streitteile am Ankauf der Aktien begründe für sich allein noch kein Wettbewerbsverhältnis. Es lasse sich auch nicht aus den geschäftlichen Aktivitäten der Streitteile ableiten, zumal keine der beiden Klägerinnen derzeit selbst Bankgeschäfte betreibe. Dass sich die Klägerinnen um die Erteilung einer österreichischen Bankkonzession bemühten, könne lediglich ein Wettbewerbsverhältnis zu konkurrierenden Banken begründen, nicht aber zur Zweit- und zur Drittbeklagten, die nicht selbst Bankgeschäfte ausübten. Die Beteiligung der Zweitbeklagten an zwei österreichischen Banken reiche zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, das die Erstbeklagte durch die Gewährung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen zugunsten der Zweit- und der Drittbeklagten hätte beeinflussen können. Für künftige, derzeit noch nicht mit Leistungsklage durchsetzbare Ansprüche der Klägerinnen bestünden keine Anhaltspunkte, sodass auch ein Feststellungsinteresse im Sinn des Paragraph 228, ZPO nicht erkennbar sei.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien ist zulässig, weil die Vorinstanzen ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen als Voraussetzung der auf § 1 UWG gegründeten Ansprüche zu Unrecht verneint haben.Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien ist zulässig, weil die Vorinstanzen ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen als Voraussetzung der auf Paragraph eins, UWG gegründeten Ansprüche zu Unrecht verneint haben.
1. Die klagenden Parteien stützen ihren auf eine Verletzung des Beihilfenverbots gegründeten Beseitigungsanspruch auf § 1 iVm § 15 UWG. Der anspruchsbegründende Sachverhalt wurde vor Inkrafttreten der UWG-Nov 2007 BGBl I 79 verwirklicht, reicht aber seinen Auswirkungen nach noch in den zeitlichen Geltungsbereich der Neuregelung. Zu prüfen ist daher zunächst, ob das Verhalten der Beklagten gegen § 1 UWG idF vor der UWG-Nov 2007 verstößt und - sollte dies der Fall sein - ob auch ein Verstoß gegen § 1 UWG idgF anzunehmen ist (stRsp 4 Ob 177/07v, 4 Ob 225/07b, 4 Ob 37/08g).1. Die klagenden Parteien stützen ihren auf eine Verletzung des Beihilfenverbots gegründeten Beseitigungsanspruch auf Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 15, UWG. Der anspruchsbegründende Sachverhalt wurde vor Inkrafttreten der UWG-Nov 2007 BGBl römisch eins 79 verwirklicht, reicht aber seinen Auswirkungen nach noch in den zeitlichen Geltungsbereich der Neuregelung. Zu prüfen ist daher zunächst, ob das Verhalten der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der UWG-Nov 2007 verstößt und - sollte dies der Fall sein - ob auch ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG idgF anzunehmen ist (stRsp 4 Ob 177/07v, 4 Ob 225/07b, 4 Ob 37/08g).
2.1. Anspruchsvoraussetzung des auf § 1 UWG idF vor der UWG-Nov 2007 iVm § 15 UWG gestützten Beseitigungsbegehrens ist ein Wettbewerbsverhältnis.2.1. Anspruchsvoraussetzung des auf Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der UWG-Nov 2007 in Verbindung mit Paragraph 15, UWG gestützten Beseitigungsbegehrens ist ein Wettbewerbsverhältnis.
Ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten vorliegt, richtet sich nach tatsächlichen Umständen, entscheidend ist die Verkehrsauffassung (RIS-Justiz RS0077680 [T22, T27]). Ein Wettbewerbsverhältnis ist anzunehmen, wenn sich die beteiligten Unternehmen an einen im Wesentlichen gleichartigen Kunden- oder Lieferantenkreis wenden. Dass sich deren Tätigkeitsbereiche nur teilweise überschneiden und nicht zur Gänze zusammenfallen, spricht nicht gegen die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses (RIS-Justiz RS0077675 [T1] und RS0079569 [T1, T11]). Konkreter Wettbewerb ist nicht erforderlich, es genügt, dass die jeweiligen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können (RIS-Justiz RS0077680 [T11, T27]; RS0077675 [T2]). Auch ein potentieller künftiger Wettbewerb kann ausreichen, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass beide Unternehmen - etwa nach Erteilung der dafür erforderlichen Genehmigungen - in der Zukunft den gleichen Kundenkreis haben werden (RIS-Justiz RS0077637; 4 Ob 152/03m). Auch „ad-hoc"-Wettbewerbsverhältnisse sind anerkannt. Für sie ist entscheidend, dass sich der Verletzer - etwa durch die konkrete Wettbewerbshandlung - zum Betroffenen in Wettbewerb stellt, sodass eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt (4 Ob 2/97s = ÖBl 1998, 26 - Entec 2500).
2.2. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist die Auffassung der Vorinstanzen, es bestehe zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis, unhaltbar:
Die Erst- und die Zweitklägerin strebten nicht nur den Kauf der Aktien der Bank B***** an, die Erstklägerin ist bereits Muttergesellschaft eines Bankunternehmens und hat - ebenso wie die Zweitklägerin - eine Bankkonzession in Österreich beantragt. Die Zweitbeklagte ist ihrerseits an zwei Bankunternehmen beteiligt, die Drittbeklagte ist - ebenso wie die Erst- und die Zweitklägerin - ein Beteiligungsunternehmen. Ihre Beteiligungen erfassen jeweils den Finanzbereich. Die Parteien stehen daher schon im Geschäftsfeld der Beteiligung an Finanzunternehmen im Wettbewerb. Sie sind entweder an Bankgesellschaften beteiligt oder streben eine derartige Beteiligung an. Damit treten sie schon beim Beteiligungserwerb zueinander in Wettbewerb, wobei die Zweit- und die Drittbeklagte gegebenenfalls einen allfälligen Gesetzesverstoß der Erstbeklagten durch Beihilfengewährung für sich ausgenützt hätten, sodass - sollte der Beteiligungserwerb tatsächlich gegen das gemeinschaftsrechtliche Beihilfenverbot verstoßen haben - eine Behinderung der Klägerinnen im Wettbewerb um die Beteiligung eintreten konnte.
Im Übrigen reicht nach ständiger Rechtsprechung schon ein potentieller künftiger Wettbewerb aus, wie etwa die öffentliche Ankündigung einer Erweiterung des Geschäftsbereichs (4 Ob 152/03m). Die Ankündigung der klagenden Parteien, die Anteile an der Bank B***** erwerben und auf dem österreichischen Bankenmarkt tätig werden zu wollen, reicht in Verbindung mit der in Österreich beantragten Konzession und den bereits eingegangenen Beteiligungen an Bankunternehmen aus, um ein Wettbewerbsverhältnis zu den beklagten Parteien zu begründen, deren Beteiligungen gleichfalls den Finanzbereich erfassen.
3.1. Der auf §§ 1, 15 UWG iVm Art 87 f EG gestützte Beseitigungsanspruch wäre überhaupt nur in Erwägung zu ziehen, wenn die Vereinbarung und Abwicklung des Verkaufs der Aktien der Erstbeklagten das gemeinschaftsrechtliche Beihilfenverbot tatsächlich verletzt hätte. Darauf wird tieferstehend zurückzukommen sein.3.1. Der auf Paragraphen eins,, 15 UWG in Verbindung mit Artikel 87, f EG gestützte Beseitigungsanspruch wäre überhaupt nur in Erwägung zu ziehen, wenn die Vereinbarung und Abwicklung des Verkaufs der Aktien der Erstbeklagten das gemeinschaftsrechtliche Beihilfenverbot tatsächlich verletzt hätte. Darauf wird tieferstehend zurückzukommen sein.
3.2. Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann das Gericht, dessen Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, anordnen, dass das Verfahren auf solange Zeit unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Eine Unterbrechung kann auch noch im Rechtsmittelverfahren stattfinden (Schragel in Fasching/Konecny² II/2 § 190 ZPO Rz 28).3.2. Gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO kann das Gericht, dessen Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, anordnen, dass das Verfahren auf solange Zeit unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Eine Unterbrechung kann auch noch im Rechtsmittelverfahren stattfinden (Schragel in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 190, ZPO Rz 28).
3.3. Der Oberste Gerichtshof hat die Parteien über seine Absicht, das Revisionsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Nichtigkeitsklagen gegen die bereits erwähnte Entscheidung der Kommission informiert und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Beschluss vom 18. 11. 2008).
Die klagenden Parteien traten einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Überlegung entgegen, der Aktienverkauf sei jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig gewesen, weil er gegen das Durchführungsverbot des § 88 Abs 3 EG verstoßen habe. Im Übrigen stehe die Pflicht des nationalen Gerichts zur Rechtsschutzgewährung einer Unterbrechung des Revisionsverfahrens entgegen. Dessen Unterbrechung wäre daher gemeinschaftsrechtswidrig. Die Erstbeklagte wendete sich an sich nicht gegen eine Unterbrechung des Revisionsverfahrens, sie bezweifelte aber die Relevanz der Entscheidung über die beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Nichtigkeitsklagen für das hier zu beurteilende Begehren auf Rückabwicklung. Ein Anspruch auf Rückabwicklung sei bereits aufgrund der Entscheidung der Kommission zu verneinen.Die klagenden Parteien traten einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Überlegung entgegen, der Aktienverkauf sei jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig gewesen, weil er gegen das Durchführungsverbot des Paragraph 88, Absatz 3, EG verstoßen habe. Im Übrigen stehe die Pflicht des nationalen Gerichts zur Rechtsschutzgewährung einer Unterbrechung des Revisionsverfahrens entgegen. Dessen Unterbrechung wäre daher gemeinschaftsrechtswidrig. Die Erstbeklagte wendete sich an sich nicht gegen eine Unterbrechung des Revisionsverfahrens, sie bezweifelte aber die Relevanz der Entscheidung über die beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Nichtigkeitsklagen für das hier zu beurteilende Begehren auf Rückabwicklung. Ein Anspruch auf Rückabwicklung sei bereits aufgrund der Entscheidung der Kommission zu verneinen.
Die zweit- und die drittbeklagte Partei erhoben an sich gleichfalls keinen Einwand gegen die Unterbrechung; sie machten aber ebenso geltend, eine allfällige Bestätigung der Entscheidung der Kommission könne angesichts des Normzwecks des Beihilfenverbots nicht zur Rückabwicklung führen. Das Klagehauptbegehren, aber auch die Eventualbegehren - soweit auch diese eine Rückabwicklung indizierten - wären daher jedenfalls abzuweisen.
4. Die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens liegen - entgegen der Auffassung der klagenden Parteien - vor:
4.1. Die Kläger stützen ihr Beseitigungsbegehren auf §§ 1, 15 UWG iVm Art 87 f EG wegen Gewährung einer gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Beihilfe.4.1. Die Kläger stützen ihr Beseitigungsbegehren auf Paragraphen eins,, 15 UWG in Verbindung mit Artikel 87, f EG wegen Gewährung einer gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Beihilfe.
Nationale Gerichte müssen den Begriff der Beihilfe nach Art 87 Abs 1 EG in einschlägigen Rechtsstreitigkeiten auslegen und anwenden, um zu klären, ob eine bestimmte staatliche Maßnahme dem Vorprüfungsverfahren gemäß Art 88 Abs 3 EG zu unterwerfen gewesen wäre. Sie sind dagegen nicht für die Prüfung zuständig, ob eine bestimmte staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Insofern ist vielmehr - unter Kontrolle der Gerichte der Gemeinschaft - ausschließlich die Kommission berufen, die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfenmaßnahme oder Beihilfenregelung mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen (EuGH 18. 7. 2007 Rs C-119/05 - Ministero dell'Industria, del Commercio e dell'Artigianato/Lucchini SpA Rz 50-52, 62; EuGH 5. 10. 2006 Rs C-368/04 - Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH ua/Finanzlandesdirektion für Tirol ua Rz 37 ff). Demnach kann ein nationales Gericht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht befragen, ob eine staatliche Beihilfe oder eine Beihilfenregelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (EuGH 23. 3. 2006 Rs C-237/04 - Enirisorse SpA/Sotacarbo SpA Rz 23).Nationale Gerichte müssen den Begriff der Beihilfe nach Artikel 87, Absatz eins, EG in einschlägigen Rechtsstreitigkeiten auslegen und anwenden, um zu klären, ob eine bestimmte staatliche Maßnahme dem Vorprüfungsverfahren gemäß Artikel 88, Absatz 3, EG zu unterwerfen gewesen wäre. Sie sind dagegen nicht für die Prüfung zuständig, ob eine bestimmte staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Insofern ist vielmehr - unter Kontrolle der Gerichte der Gemeinschaft - ausschließlich die Kommission berufen, die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfenmaßnahme oder Beihilfenregelung mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen (EuGH 18. 7. 2007 Rs C-119/05 - Ministero dell'Industria, del Commercio e dell'Artigianato/Lucchini SpA Rz 50-52, 62; EuGH 5. 10. 2006 Rs C-368/04 - Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH ua/Finanzlandesdirektion für Tirol ua Rz 37 ff). Demnach kann ein nationales Gericht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht befragen, ob eine staatliche Beihilfe oder eine Beihilfenregelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (EuGH 23. 3. 2006 Rs C-237/04 - Enirisorse SpA/Sotacarbo SpA Rz 23).
4.2. Damit die Kommission ihre soeben erörterte Aufgabe bei der Kontrolle und Überprüfung staatlicher Beihilfen im Gemeinschaftsinteresse wirksam erfüllen kann, haben Mitgliedstaaten, die Beihilfenmaßnahmen ergreifen oder umgestalten wollen, nach Art 88 Abs 3 EG einerseits eine Notifizierungs-, andererseits eine Stillhalteverpflichtung; nach letzterer darf eine beabsichtigte Beihilfenmaßnahme, ehe die Kommission abschließend über deren Rechtmäßigkeit - nämlich über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - entschied, nicht durchgeführt werden. Eine staatliche Beihilfe, ehe die Kommission abschließend deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aussprach, ist rechtswidrig. Die Stillhalteklausel begründet Rechte des Einzelnen. Wurde Art 88 Abs 3 EG missachtet, so hat das grundsätzlich die Rückerstattung der Beihilfe nach den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zur Folge. Selbst wenn die Kommission später ausspricht, dass eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird die Rechtswidrigkeit einer gegen die Stillhalteverpflichtung nach Art 88 Abs 3 EG gewährten Beihilfe nicht geheilt (EuGH 5. 10. 2006 Rs C-368/04 - Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH ua/Finanzlandesdirektion für Tirol ua Rz 38, 40 f, 44, 47; siehe dazu ferner etwa die Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 24. 5. 2007 in der Rs C-199/06 - CELF/Société internationale de diffussion et d'édition Rz 22 ff, 27, 30). Abhängig von den nach der nationalen Rechtsordnung verfügbaren Rechtsbehelfen kann daher etwa auch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wie die Aussetzung einer Beihilfenmaßnahme begehrt werden (EuGH 5. 10. 2006 Rs C-368/04 - Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH ua/Finanzlandesdirektion für Tirol ua Rz 46).4.2. Damit die Kommission ihre soeben erörterte Aufgabe bei der Kontrolle und Überprüfung staatlicher Beihilfen im Gemeinschaftsinteresse wirksam erfüllen kann, haben Mitgliedstaaten, die Beihilfenmaßnahmen ergreifen oder umgestalten wollen, nach Artikel 88, Absatz 3, EG einerseits eine Notifizierungs-, andererseits eine Stillhalteverpflichtung; nach letzterer darf eine beabsichtigte Beihilfenmaßnahme, ehe die Kommission abschließend über deren Rechtmäßigkeit - nämlich über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - entschied, nicht durchgeführt werden. Eine staatliche Beihilfe, ehe die Kommission abschließend deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aussprach, ist rechtswidrig. Die Stillhalteklausel begründet Rechte des Einzelnen. Wurde Artikel 88, Absatz 3, EG missachtet, so hat das grundsätzlich die Rückerstattung der Beihilfe nach den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zur Folge. Selbst wenn die Kommission später ausspricht, dass eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird die Rechtswidrigkeit einer gegen die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 88, Absatz 3, EG gewährten Beihilfe nicht geheilt (EuGH 5. 10. 2006 Rs C-368/04 - Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH ua/Finanzlandesdirektion für Tirol ua Rz 38, 40 f, 44, 47; siehe dazu ferner etwa die Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 24. 5. 2007 in der Rs C-199/06 - CELF/Société internationale de diffussion et d'édition Rz 22 ff, 27, 30). Abhängig von den nach der nationalen Rechtsordnung verfügbaren Rechtsbehelfen kann daher etwa auch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wie die Aussetzung einer Beihilfenmaßnahme begehrt werden (EuGH 5. 10. 2006 Rs C-368/04 - Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH ua/Finanzlandesdirektion für Tirol ua Rz 46).
4.3. Nationale Gerichte dürfen die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts beurteilen, sie sind jedoch nicht befugt, selbst die Ungültigkeit von Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane festzustellen. Dafür ist (in letzter Instanz) allein der EuGH zuständig (EuGH 18. 7. 2007 Rs C-119/05 - Ministero dell'Industria, del Commercio e dell'Artigianato/Lucchini SpA Rz 53). Nach einem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts spricht aber zunächst eine Vermutung für die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte von Gemeinschaftsorganen. Solche Akte entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, infolge einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder nach einem Vorabentscheidungsersuchen oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit für ungültig erklärt wurden. Erklärt das Gemeinschaftsgericht die angefochtene Handlung für nichtig, so beseitigt das Nichtigkeitsurteil diese Handlung rückwirkend mit Wirkung für und gegen alle „Rechtsbürger" (EuGH 12. 2. 2008 Rs C-199/06 - CELF/SIDE Rz 60 f).
4.4. Aus den voranstehend referierten Leitlinien des Gemeinschaftsrechts folgt im Anlassfall zunächst, dass der Senat aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 30. 4. 2008 K(2008)1625 endgültig über die staatliche Beihilfe Nr. C 56/2006 (ex NN 77/2006) nach der für sie streitenden Vermutung der Rechtmäßigkeit den weiteren Erwägungen zur Zeit jedenfalls die Ansicht zugrundelegen muss, dass die streitverfangene Zuwendung an die Aktienkäufer eine staatliche Beihilfe ist, die unter Verletzung der aus Artikel 88 Abs 3 EG abzuleitenden Grundsätze gewährt wurde. Es ist daher vorerst zu unterstellen, dass diese staatliche Beihilfe gemeinschaftsrechtswidrig gewährt wurde. Die gemeinschaftsrechtliche Sanktion einer solchen Rechtswidrigkeit kann aber nicht die von den Klägerinnen begehrte Rückabwicklung des streitverfangenen Aktienkaufvertrags, sondern - wie bereits die zitierte Entscheidung der Kommission verdeutlicht - nur die Rückforderung der rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe sein (siehe dazu ferner etwa EuGH 5. 10. 2006 Rs C-368/04 - Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH ua/Finanzlandesdirektion für Tirol ua Rz 4 f, 47). Sollte dagegen die angefochtene Kommissionsentscheidung der Nachprüfung durch die Gemeinschaftsgerichte nicht standhalten und die Kommission letztlich die streitverfangene staatliche Beihilfe doch für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären, so bedingt ein solches Ergebnis nicht notwendigerweise die Rückforderung einer unter Verletzung des Art 88 Abs 3 Satz 3 EG gewährten staatlichen Beihilfe (EuGH 12. 2. 2008 Rs C-199/06 - CELF/SIDE Rz 55, 69).4.4. Aus den voranstehend referierten Leitlinien des Gemeinschaftsrechts folgt im Anlassfall zunächst, dass der Senat aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 30. 4. 2008 K(2008)1625 endgültig über die staatliche Beihilfe Nr. C 56/2006 (ex NN 77/2006) nach der für sie streitenden Vermutung der Rechtmäßigkeit den weiteren Erwägungen zur Zeit jedenfalls die Ansicht zugrundelegen muss, dass die streitverfangene Zuwendung an die Aktienkäufer eine staatliche Beihilfe ist, die unter Verletzung der aus Artikel 88 Absatz 3, EG abzuleitenden Grundsätze gewährt wurde. Es ist daher vorerst zu unterstellen, dass diese staatliche Beihilfe gemeinschaftsrechtswidrig gewährt wurde. Die gemeinschaftsrechtliche Sanktion einer solchen Rechtswidrigkeit kann aber nicht die von den Klägerinnen begehrte Rückabwicklung des streitverfangenen Aktienkaufvertrags, sondern - wie bereits die zitierte Entscheidung der Kommission verdeutlicht - nur die Rückforderung der rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe sein (siehe dazu ferner etwa EuGH 5. 10. 2006 Rs C-368/04 - Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH ua/Finanzlandesdirektion für Tirol ua Rz 4 f, 47). Sollte dagegen die angefochtene Kommissionsentscheidung der Nachprüfung durch die Gemeinschaftsgerichte nicht standhalten und die Kommission letztlich die streitverfangene staatliche Beihilfe doch für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären, so bedingt ein solches Ergebnis nicht notwendigerweise die Rückforderung einer unter Verletzung des Artikel 88, Absatz 3, Satz 3 EG gewährten staatlichen Beihilfe (EuGH 12. 2. 2008 Rs C-199/06 - CELF/SIDE Rz 55, 69).
5.1. Ein anderes Problem ist dagegen, ob die von den Klägerinnen begehrte Rückabwicklung nach dem für ihren Rechtsstandpunkt in Anspruch genommenen nationalen Lauterkeitsrecht als Beseitigungsanspruch in Betracht kommt. Insoweit setzt jede weitere Erwägung eine abschließende Klärung der Vorfrage voraus, ob die streitverfangene Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, eine Frage, die der Oberste Gerichtshof nach den Erwägungen unter
4.1. nicht selbst beurteilen darf. Jede insofern rechtskräftige Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans ist ferner nach den Gründen unter 4.3. für die nationalen Gerichte bindend (vgl zur Bindungsfrage im Vorabentscheidungsverfahren ferner Kohlegger in Fasching/Konecny² II/2 Anh § 190 ZPO Rz 349 ff). Würde sich im Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten letztlich die Vereinbarkeit der streitverfangenen staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ergeben, so ist der Senat nicht der Ansicht, dass dem bisherigen (Haupt-)Klagebegehren auf Rückabwicklung des im Anlassfall maßgebenden Aktienkaufvertrags allein wegen der dann - nach den Erwägungen unter 4.2. - dennoch zu bejahenden Verletzung des Art 88 Abs 3 EG aufgrund des nationalen Lauterkeitsrechts stattzugeben wäre. Eine Rückabwicklung folgte aber auch nicht zwingend aus einer rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gemeinschaftsorgans, dass die streitverfangene staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sei, könnte doch dann immer noch eine nach nationalem Lauterkeitsrecht anzustrebende Harmonisierung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sanktionensystem einem Urteil auf Rückabwicklung des erörterten Aktienkaufvertrags entgegenstehen. Gleichviel, welche endgültige Entscheidung des zuständigen Gemeinschaftsorgans über die streitverfangene staatliche Beihilfe letztlich vorliegen wird, der Oberste Gerichtshof wird in der Folge die nach nationalem Recht zu ziehenden Konsequenzen im Einzelnen zu begründen haben, um dann deren Erörterung mit den Streitteilen - zwecks Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - zu ermöglichen.4.1. nicht selbst beurteilen darf. Jede insofern rechtskräftige Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans ist ferner nach den Gründen unter 4.3. für die nationalen Gerichte bindend vergleiche zur Bindungsfrage im Vorabentscheidungsverfahren ferner Kohlegger in Fasching/Konecny² II/2 Anh Paragraph 190, ZPO Rz 349 ff). Würde sich im Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten letztlich die Vereinbarkeit der streitverfangenen staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ergeben, so ist der Senat nicht der Ansicht, dass dem bisherigen (Haupt-)Klagebegehren auf Rückabwicklung des im Anlassfall maßgebenden Aktienkaufvertrags allein wegen der dann - nach den Erwägungen unter 4.2. - dennoch zu bejahenden Verletzung des Artikel 88, Absatz 3, EG aufgrund des nationalen Lauterkeitsrechts stattzugeben wäre. Eine Rückabwicklung folgte aber auch nicht zwingend aus einer rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gemeinschaftsorgans, dass die streitverfangene staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sei, könnte doch dann immer noch eine nach nationalem Lauterkeitsrecht anzustrebende Harmonisierung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sanktionensystem einem Urteil auf Rückabwicklung des erörterten Aktienkaufvertrags entgegenstehen. Gleichviel, welche endgültige Entscheidung des zuständigen Gemeinschaftsorgans über die streitverfangene staatliche Beihilfe letztlich vorliegen wird, der Oberste Gerichtshof wird in der Folge die nach nationalem Recht zu ziehenden Konsequenzen im Einzelnen zu begründen haben, um dann deren Erörterung mit den Streitteilen - zwecks Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - zu ermöglichen.
5.2. Vor dem Hintergrund aller bisherigen Erwägungen tritt der Oberste Gerichtshof somit nicht der Ansicht der Klägerinnen bei, eine Verfahrensunterbrechung wäre gemeinschaftsrechtswidrig. Dabei zweifelt der Senat nicht an den eingangs referierten Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, soweit diese auch in der Stellungnahme der Klägerinnen eine Rolle spielen. Die Klägerinnen ziehen jedoch daraus auf dem Boden ihres bisherigen (Hauptklage-)Begehrens in Hinsicht auf den erörterten Unterbrechungsgrund verfehlte Schlüsse. Die Unterbrechung des Revisionsverfahrens stellt sicher, dass eine für die Entscheidung der Hauptfrage wesentliche Lösung der zuvor erörterten gemeinschaftsrechtlichen Vorfrage vom zuständigen Gemeinschaftsorgan - für das nationale Gericht bindend und soweit nicht bloß auf eine Vermutung der Rechtmäßigkeit einer nicht rechtskräftigen Entscheidung gestützt - geklärt wird, wobei neuerlich zu betonen ist, dass allein die Verletzung des Art 88 Abs 3 EG dem bisherigen (Haupt-)Klagebegehren auf Rückabwicklung des im Anlassfall maßgebenden Aktienkaufvertrags nach der nationalen Rechtslage nicht zum Erfolg verhelfen kann.5.2. Vor dem Hintergrund aller bisherigen Erwägungen tritt der Oberste Gerichtshof somit nicht der Ansicht der Klägerinnen bei, eine Verfahrensunterbrechung wäre gemeinschaftsrechtswidrig. Dabei zweifelt der Senat nicht an den eingangs referierten Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, soweit diese auch in der Stellungnahme der Klägerinnen eine Rolle spielen. Die Klägerinnen ziehen jedoch daraus auf dem Boden ihres bisherigen (Hauptklage-)Begehrens in Hinsicht auf den erörterten Unterbrechungsgrund verfehlte Schlüsse. Die Unterbrechung des Revisionsverfahrens stellt sicher, dass eine für die Entscheidung der Hauptfrage wesentliche Lösung der zuvor erörterten gemeinschaftsrechtlichen Vorfrage vom zuständigen Gemeinschaftsorgan - für das nationale Gericht bindend und soweit nicht bloß auf eine Vermutung der Rechtmäßigkeit einer nicht rechtskräftigen Entscheidung gestützt - geklärt wird, wobei neuerlich zu betonen ist, dass allein die Verletzung des Artikel 88, Absatz 3, EG dem bisherigen (Haupt-)Klagebegehren auf Rückabwicklung des im Anlassfall maßgebenden Aktienkaufvertrags nach der nationalen Rechtslage nicht zum Erfolg verhelfen kann.
5.3. Entgegen der Auffassung der Beklagten könnte der Umstand, dass das Hauptklagebegehren, letztlich aber auch das erste Eventualbegehren in Gestalt einer Rückabwicklung formuliert wurde, und offenkundig auch das zweite Eventualbegehren Rückabwicklungsfolgen ins Auge fasst, selbst im Fall einer Bestätigung der Entscheidung der Kommission ohne eine vorangegangene Begründung des Obersten Gerichtshofs zu maßgebenden lauterkeitsrechtlichen Folgen und deren Erörterung mit den Parteien nicht zur Klageabweisung führen. Ob und in welcher Gestalt allenfalls ein Beseitigungsanspruch berechtigt sein könnte, wird erst nach Klärung der Frage, ob der Verkauf der Bank B***** das gemeinschaftsrechtliche Beihilfenverbot verletzte, zu erörtern sein.
6. Im Licht aller bisherigen Erwägungen ist es somit angezeigt, das Verfahren über die behauptete Verletzung des nationalen Lauterkeitsrechts bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften bereits anhängigen Verfahren zur Klärung des Beihilfenvorwurfs zu unterbrechen.
Anmerkung
E894124Ob133.08z-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00133.08Z.1215.000Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009