Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Schenk und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Günter P*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz, dieser vertreten durch Piccolruaz & Müller Anwaltspartnerschaft in Bludenz, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung einer gerichtlichen Aufkündigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 22. Juli 2008, GZ 3 R 184/08v-168, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird der zweiten Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Rekursentscheidung vom 22. Juli 2008, GZ 3 R 184/08v-168, mit einem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klageführung über ein Vermögensrecht - wie hier - ist rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0109789). Das Rekursgericht hat daher den gemäß § 59 Abs 2 AußStrG gebotenen, im Anlassfall unterbliebenen Bewertungsausspruch nachzuholen.Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klageführung über ein Vermögensrecht - wie hier - ist rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0109789). Das Rekursgericht hat daher den gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG gebotenen, im Anlassfall unterbliebenen Bewertungsausspruch nachzuholen.
Textnummer
E89530European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00222.08P.1215.000Im RIS seit
14.01.2009Zuletzt aktualisiert am
07.03.2016