Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael O***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. August 2008, GZ 32 Hv 89/08b-42, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael O***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. August 2008, GZ 32 Hv 89/08b-42, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gemäß Paragraph 494 a, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael O***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 1. April 2008 in Wien Lynn Victoria R***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an eine Hauswand drückte und ihr unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit drei Finger in die Scheide einführte, den erigierten Penis in den Mund stecken wollte, ihre Hand zu seinem Glied führte und mit seinem erigierten Penis vaginal in sie eindringen wollte, indem er ihre Schenkel auseinander zu pressen versuchte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael O***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 1. April 2008 in Wien Lynn Victoria R***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an eine Hauswand drückte und ihr unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit drei Finger in die Scheide einführte, den erigierten Penis in den Mund stecken wollte, ihre Hand zu seinem Glied führte und mit seinem erigierten Penis vaginal in sie eindringen wollte, indem er ihre Schenkel auseinander zu pressen versuchte.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen auf die Gründe der Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen auf die Gründe der Ziffer 4,, 5, 5a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) mangelt es schon am relevanten Erfordernis einer Antragstellung in der Hauptverhandlung, wurde die Durchführung einer Wahlkonfrontation doch nur im Rahmen der kontradiktorischen Zeugenvernehmung (S 21 in ON 21), begehrt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 309).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) mangelt es schon am relevanten Erfordernis einer Antragstellung in der Hauptverhandlung, wurde die Durchführung einer Wahlkonfrontation doch nur im Rahmen der kontradiktorischen Zeugenvernehmung (S 21 in ON 21), begehrt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 309).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) haben die Tatrichter ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten logisch und empirisch einwandfrei auf das Gutachten über spurenkundliche Untersuchungen (ON 39) gestützt, demzufolge mehrfache DNA-Spuren am Gesicht und der Kleidung des Tatopfers dem Beschwerdeführer zugerechnet werden konnten (Die Wahrscheinlichkeit, dass eine unverwandte Person die gleichen DNA-Merkmale aufweisen würde, beträgt 1 in mehr als 7 Milliarden.)Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben die Tatrichter ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten logisch und empirisch einwandfrei auf das Gutachten über spurenkundliche Untersuchungen (ON 39) gestützt, demzufolge mehrfache DNA-Spuren am Gesicht und der Kleidung des Tatopfers dem Beschwerdeführer zugerechnet werden konnten (Die Wahrscheinlichkeit, dass eine unverwandte Person die gleichen DNA-Merkmale aufweisen würde, beträgt 1 in mehr als 7 Milliarden.)
Die substratlose Behauptung allfälliger Irrtümer bei der betreffenden Analyse bedarf ebenso wenig einer Erörterung wie die Spekulation, es sei lebensfremd dass das Tatopfer mit 23 Jahren noch Jungfrau gewesen sei bzw daher in die Tat eingewilligt habe. Mit geringfügigen Abweichungen in den Angaben der Tatbetroffenen hat sich das Schöffengericht sehr wohl auseinandergesetzt (US 4). Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen. In weitwendiger Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge und seiner eigenen leugnenden Verantwortung bekämpft der Angeklagte auch hier nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.Die substratlose Behauptung allfälliger Irrtümer bei der betreffenden Analyse bedarf ebenso wenig einer Erörterung wie die Spekulation, es sei lebensfremd dass das Tatopfer mit 23 Jahren noch Jungfrau gewesen sei bzw daher in die Tat eingewilligt habe. Mit geringfügigen Abweichungen in den Angaben der Tatbetroffenen hat sich das Schöffengericht sehr wohl auseinandergesetzt (US 4). Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen. In weitwendiger Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge und seiner eigenen leugnenden Verantwortung bekämpft der Angeklagte auch hier nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die jeweils substratlos die Annahme dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen kritisierende, einen Freispruch fordernde Rechtsrüge (Z 9 lit a) und die eine Unterstellung unter „höchstens § 202 StGB" monierende Subsumtionsrüge (Z 10) entfernen sich einerseits von den diesbezüglichen expliziten Urteilsannahmen (US 3 f). Anderseits verfehlen sie eine Ableitung aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), warum etwa eine Minute dauernde Vaginalpenetration dreier Finger nicht beischlafsgleichwertig sein solle (vgl 11 Os 101/99; Schick in WK2 § 201 Rz 24 und 29).Die jeweils substratlos die Annahme dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen kritisierende, einen Freispruch fordernde Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) und die eine Unterstellung unter „höchstens Paragraph 202, StGB" monierende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entfernen sich einerseits von den diesbezüglichen expliziten Urteilsannahmen (US 3 f). Anderseits verfehlen sie eine Ableitung aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588), warum etwa eine Minute dauernde Vaginalpenetration dreier Finger nicht beischlafsgleichwertig sein solle vergleiche 11 Os 101/99; Schick in WK2 Paragraph 201, Rz 24 und 29).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E8950614Os171.08sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00171.08S.1216.000Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009