Index
L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;Norm
ABGB §477;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerden des J M in L, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Kraßniggstraße 46,
1. gegen die Spruchpunkte II.2. und II.3. des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 26. Mai 2006, Zl. -11-GSLG-111/15-2006, (protokolliert zur hg. Zl. 2006/07/0093), betreffend Entschädigung für die Einräumung eines Bringungsrechtes und Neufestsetzung eines Anteilsverhältnisses und
2. gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. November 2006, Zl. OAS.1.1.1/0099-OAS/06, (protokolliert zur hg. Zl. 2007/07/0003), betreffend Abweisung bzw. Zurückweisung von Berufungen in einer Angelegenheit eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes
(jeweils mitbeteiligte Partei: G H in L, vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse 17/II),
Spruch
I) den Beschluss gefasst:
1. Soweit sich die gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates erhobene Beschwerde (2007/07/0003) gegen die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Landesagrarsenates vom 29. Mai 2006 und Spruchpunkt III des Bescheides des Landesagrarsenates vom 26. Mai 2006 wendet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof möge bei Vorliegen eines Beschwerdepunktes, der auch der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegt, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorlegen, und die unter den Punkten 2. bis 4. der zu 2007/07/0003 erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gestellten Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
II) zu Recht erkannt:
Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. III) Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.982,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 20 vlg. H, KG L. Die mitbeteiligte Partei (mP) ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ 3 vlg. J-Bauer (auch E-Bauer) und EZ 4 vlg. J, je KG L.
Die Liegenschaften EZ 3 und 4 grenzen nördlich an die Liegenschaft EZ 20 an, wobei der Grundstückskomplex der EZ 3 in drei nicht zusammenhängende Teile gegliedert ist, die durch die EZ 4 verbunden werden.
Die Hofstellen vlg. H und vlg. J-Bauer werden durch dieselbe Weganlage erschlossen:
Abzweigend von der K-Landesstraße führt dieser Weg über das der EZ 20 zugeschriebene Grundstück Nr. 829 (hm 0 - hm 1,15), das Grundstück Nr. 833/2 (hm 1,15 - hm 1,30), das ebenfalls zur EZ 20 gehörende Grundstück Nr. 835 (hm 1,30 - hm 2,04) und des weiteren über die zum öffentlichen Gut zu zählenden Wege Nr. 1332 sowie 1335/1 (hm 2,04 - hm 8,10). Bei hm 8,10 befindet sich eine Weggabelung. Von hier aus zweigt in nordwestliche Richtung die Zufahrt zur Hofstelle vlg. H ab, in nördliche Richtung führt der Weg weiter über die Grundstücke Nr. 1304, 1303 und 1310 der EZ 20 bis zur Grenze mit der Liegenschaft Nr. 1290, EZ 3, der mP.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1959 suchte der Rechtsvorgänger der mP bei der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) um die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes für sein Anwesen über näher bezeichnete Grundstücke des Rudolf P. an.
Ebenso beantragte der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum bei der ABB die Errichtung einer Hofzufahrt zu seiner Hofstelle vlg. H.
Im Zuge einer auf Grund des Antrages des Rechtsvorgängers der mP anberaumten mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 1961 vor der ABB, der nach Beginn auch der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zugezogen wurde, wurde festgestellt,
"daß die wirtschaftlichste und technisch günstigste Lösung die Errichtung einer gemeinsamen Hofzufahrt für beide Liegenschaften (vlg. J-Bauer und vlg. H) ist. Die Herren Vater des Beschwerdeführers und Vater der mP ersuchen daher unter einem die ABB Klagenfurt, das bestehende Hofzufahrtsprojekt im Sinne des nachfolgend getroffenen Übereinkommens zu erweitern, so daß der zu errichtende Zubringer unter teilw. Benutzung des Einschichtenweges Pz. 1332 KG L bis zur Besitzgrenze Vater der mP - Vater des Beschwerdeführers Pz. 1290 und 1310 KG L und sodann über Eigengrund der Liegenschaft Jödlbauer zur letztgenannten Hofstelle führt."
In der Folge schlossen der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und der Rechtsvorgänger der mP noch in der mündlichen Verhandlung ein Übereinkommen, mit welchem dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft Jödlbauer ein landwirtschaftliches Bringungsrecht über bestimmte Grundstücke der EZ 20 des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers eingeräumt wurde. Der Rechtsvorgänger der mP zog daraufhin seinen oben erwähnten Antrag vom 15. Juli 1959 zurück.
Anlässlich einer Niederschrift vom 18. September 1986 wurde das Übereinkommen vom 16. Juni 1961 um einen weiteren Punkt (Punkt 5) ergänzt.
Mit Schreiben vom 21. August 1961 räumte die H-Forstverwaltung den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers und der mP ein Geh- und Fahrtrecht über ihr Grundstück Nr. 829, KG K, ein und erklärte sich mit der von der ABB vorgenommenen Trassierung des Zubringerweges einverstanden. Das genannte Grundstück Nr. 829 steht nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers.
In einer weiteren von der ABB durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 18. September 1961 einigten sich der Rechtsvorgänger der mP und der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdeführer, der von seinem Rechtsvorgänger mit einer Vollmacht zu dessen rechtmäßiger Vertretung und Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen und Unterschriften in dessen Namen in allen Verfahrensangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbauung des Hofzufahrtsweges ausgestattet war, auf die von den Rechtsvorgängern der mP für die Einräumung des Bringungsrechtes zu leistende Entschädigung.
Mit "Urkunde" der ABB vom 10. Oktober 1961 wurden sodann die oben angeführten Übereinkommen auf Grund der Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1934, (K-GSLG 1934), LGBl. Nr. 13/1934, i.V.m. § 14 Agrarverfahrensgesetz 1950 (AgrVG 1950) "beurkundet." Diese Urkunde lautet folgendermaßen:
"1.)
Ich, Vater der mP auch namens meiner Ehefrau Katharina erkläre mich grundsätzlich bereit, den vorstehend beschriebenen Zubringerweg, welcher zur Liegenschaft H und von dieser zu meinem Anwesen vlg. J-Bauer errichtet werden soll, bezüglich Tragung der Kosten (Eigenleistung der Interessenten) und weiterhin zu leistenden Reparaturarbeiten gemeinsam mit meinem Nachbarn Vater des Beschwerdeführers zu erbauen und zwar bis zur Abzweigung des zu meiner Liegenschaft führenden Zubringers unmittelbar westlich der Hofstelle H.
2.)
Ich, Vater des Beschwerdeführers, erkläre mich mit Punkt 1 sowie grundsätzlich damit einverstanden, Herrn u. Frau Eltern der mP ein landwirtschaftliches Bringungsrecht für mich und meine Rechtsnachfolger zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft "J-Bauer" einzuräumen, bestehend in dem Rechte, über alle meine Grundstücke, durch welche der Weg zu meiner Hofstelle führt sowie die Grundstücke 1335, 1304, 1303 und 1310 KG L einen Zubringerweg mit einer nutzbaren Fahrbahnbreite von 3 m anzulegen und diesen mit allen landesüblichen Fahrzeugen, einschließlich motorisierten und landwirtschaftlichen Maschinen zu befahren. Bezüglich der von Herrn u. Frau Eltern der mP für das vorstehend eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht zu zahlenden Entschädigung werde ich nach einvernehmlicher Festsetzung derselben und der Tragung der Baukosten sowie der Erhaltungsarbeiten bis spätestens 1. Juli 1961 die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt in Kenntnis setzen.
3.)
Herr Bürgermeister M B gibt namens der Gemeinde L die Erklärung ab, daß bezüglich der teilweisen Benützung von öffentlichen Wegen (Einschichtenwegen) im Zuge der Errichtung dieser Hofzufahrt zu den beiden Liegenschaften Jödlbauer und H kein Einwand erhoben wird.
4.)
Herr Vater der mP zieht gleichzeitig auch namens seiner Ehefrau Katharina den Antrag vom 15. Juli 1959 um Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes über die Grundstücke 1335/1, 1257, 1255, 1256 KG L des Besitzers R P vlg. U in S zurück. Es wird ausdrücklich festgelegt, daß der Zubringer zur Hofstelle J-Bauer unter Schonung der Ackerparzelle 1310 KG. L so zu führen ist, wie er anlässlich der heutigen Verhandlung in der Natur ausgezeigt wurde. Die Ackerparzelle 1310 darf nur auf einem ganz kurzen Stück an der Nordwest-Ecke in Anspruch genommen werden. Die Obstbäume am Weg sind zu schonen. Eventuell notwendige Aufräumungsarbeiten nach Durchführung des Erdaufrisses auf den Grundstücken 1335, 1304, 1303 und 1310 KG L sind von Herrn Vater der mP durchzuführen.
5.)
Für die Einräumung des gemäß Punkt 2 von Herrn Vater des Beschwerdeführers zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft vlg. J-Bauer eingeräumten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes haben die Eheleute Eltern der mP dem Herrn Vater des Beschwerdeführers eine einmalige Entschädigung von S 10.000.- (in Worten zehntausend Schilling) zu entrichten. Die erste Rate dieser Entschädigung im Betrage von 5.000.- S ist zu Beginn der Bauarbeiten zur Zahlung fällig, die zweite Rate von ebenfalls S 5.000.- bis Ende 1961. Die Eheleute Eltern der mP erklären sich ausdrücklich und unwiderruflich damit einverstanden, daß auf dem zu errichtenden Zubringerweg nach Maßgabe der wirtschaftlichen Notwendigkeit Falter vom jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft vlg. H errichtet werden können. Die inzwischen vom Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt, Herrn Dipl. Ing. E. durchgeführte endgültige Trassierung des Zubringerweges bis zur Besitzgrenze der Liegenschaften Jödlbauer und H wird als dem Inhalt des Punktes 4 entsprechend ausdrücklich und unwiderruflich anerkannt. Im Falle von Unstimmigkeiten bezüglich Erhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten des Zubringerweges unterwerfen sich die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften vlg. J-Bauer und H ausdrücklich und unwiderruflich dem Schiedsspruch der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt."
Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan (BG) vom 14. Mai 2001, ZI. 1 C 1793/00 m, wurde auf Grund einer Klage des Beschwerdeführers auf Unterlassung und Feststellung unter anderem erkannt, dass die mP und ihre Rechtsnachfolger schuldig seien, sich jeglicher Bringungsmaßnahmen von Wald- und Forstprodukten oder sonstigen Materialien über den privaten Zufahrtsweg von der K-Landesstraße über das Grundstück Nr. 829 bis zur Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 833/2 mittels zweispuriger Motorfahrzeuge zu enthalten, sofern diese über die Hofstelle J-Bauer hinaus bestimmt seien.
Über Berufung der mP wurde dieses Urteil mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt (LG) vom 14. November 2001, 3 R 324/01 h, als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen. Dem dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 25. Juni 2002, 1 Ob 63/02 z, Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung des LG aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass mit der Eigentumsfreiheitsklage stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben werde, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen habe, wenn sich der Beklagte auf ein Recht beruft, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend und hierüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen sind. Diese Rechtslage habe das Berufungsgericht verkannt. Der Beschwerdeführer mache unter Berufung auf sein Eigentumsrecht an der Liegenschaft geltend, dass die mP den darüber verlaufenden Weg unbefugt für die Bringung von Wald- und Forstprodukten oder sonstigen Materialien benütze. Damit liege eine privatrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 1 JN vor, über die die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Diesen obliege gegebenenfalls auch die Beurteilung der Reichweite des der mP zustehenden Bringungsrechts als Vorfrage.
In weiterer Folge wurde die von der mP wegen Nichtigkeit erhobene Berufung mit Urteil des LG vom 14. August 2002, 3 R 324/01 h, verworfen; im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben. In seinen Entscheidungsgründen hielt das LG unter anderem fest, der Kläger stütze sein Begehren inhaltlich auf § 523 ABGB, es liege eine Eigentumsfreiheitsklage vor. Es treffe zwar zu, dass die Liegenschaft J eine Zuhube zur Liegenschaft J-Bauer darstelle und von dieser aus bewirtschaftet worden sei. Ausgehend von den Feststellungen, wonach es im Zuge der Vorgespräche zur im Jahr 1969 (gemeint wohl: 1961) getroffenen Vereinbarung dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers sehr wichtig gewesen sei, dass der Bringungsweg nicht zur Zuhube J weitergeführt werde und der Rechtsvorgänger der mP erklärt habe, ihm reiche ohnehin die Zufahrt bis zur Hofstelle J-Bauer, sei die von der ABB beurkundete Vereinbarung zwischen den Parteien unter dieser Prämisse zu sehen. Es sei somit eine Hofzufahrt, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, nur bis zur Hofstelle J-Bauer vereinbart worden. Der mP sei der Beweis einer Berechtigung durch Einräumung eines Bringungsrechtes über die Hofstelle J-Bauer hinaus nicht gelungen. Die Einräumung des Wegerechtes über das Grundstück Nr. 829 durch die H-Forstverwaltung sei im Zusammenhang mit der vor der ABB getroffenen Vereinbarung zu sehen. Diese Vereinbarung könne nur als Einräumung einer Grunddienstbarkeit verstanden werden. Aus diesem Zusammenhang ergebe sich aber auch, dass die Vereinbarung des gemeinsamen Zubringerweges auch hinsichtlich des Grundstückes Nr. 829 unter der Prämisse erfolgt sei, dass die Zufahrt nur bis zur Hofstelle J-Bauer erfolge.
Mit Eingaben vom 24., 26. und 30. September 2002 beantragte die mP bei der ABB die "Erweiterung und unbefristete Einräumung des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes mit dem erlaubten Nebengewerbe Urlaub am Bauernhof nach dem GSLG" für näher bezeichnete Grundstücke der EZ 3 und 4. Begründend führte der Antragsteller aus, er sei Besitzer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vlg. J-Bauer mit einem Gesamtflächenausmaß von etwa 36 ha. Auf Grund der völlig unzulänglichen Bringungsmöglichkeit sei bereits im Jahre 1961 seinen Rechtsvorgängern (Eltern) ein landwirtschaftliches Bringungsrecht für die bezeichnete Liegenschaft eingeräumt worden. Dieses habe sich als nicht ausreichend erwiesen, was letztlich zur hinlänglich bekannten Unterlassungsklage durch den Beschwerdeführer geführt habe. Die derzeitige Bringungsmöglichkeit sei nur für einen Teil des Besitzes gegeben, wobei auch hierbei forstwirtschaftliche Produkte ausgenommen seien. Die Anlegung einer zeitgemäßen Bringungsmöglichkeit auf Eigengrund für die nicht eingeschlossenen Liegenschaftsteile sei wegen der ungünstigen Geländesituierung nicht möglich. Bisher sei die Bringung über den im Jahre 1961 errichteten und 1995 generalsanierten Bringungsweg erfolgt, der zu 85 % auf dem öffentlichen Verbindungsweg angelegt worden sei. Der verbleibende Teil verlaufe über den Nachbargrund, wofür eine Ablöse bezahlt worden sei. Derzeit bestehe für einen Teil des Besitzes ein Bringungsnotstand.
Die ABB holte daraufhin ein forstwirtschaftliches Gutachten vom 2. Jänner 2003 ein, aus dem sich zur Frage, für welche Waldparzellen der EZ 4 keine oder nur eine unzureichende Bringungsmöglichkeit bestehe, zusammengefasst ergibt, dass die Bewirtschaftung aller Waldflächen der mP ausgehend von der Hofstelle vlg. E-Bauer erfolge. Mit dem Umstand, dass diese Hofstelle über die Bringungsrechtstrasse erschlossen sei, gehe einher, dass das Recht der Vornahme der internen Betreuung und Bewirtschaftung aller der EZ 4 zugeschriebenen Waldflächen ausgehend von der Hofstelle in den Umfang des beantragten Bringungsrechtes mitaufzunehmen wäre. Mitumfasst müssten auch Fahrten zur Beschaffung, Wartung und Reparatur von für die forstliche Bewirtschaftung benötigten Geräten, Maschinen und Materialien, die Zufuhr von Betriebsmitteln, die Versorgung der Hofstelle vlg. E-Bauer mit Brennholz sowie der Zutransport von Zaunholz zu den Weideflächen sein, soweit diese Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Waldparzellen EZ 4 stünden. Bei Bereitstellung und Abtransport von geerntetem Rundholz stelle sich die Sache differenziert dar. So seien die Waldparzellen Nr. 1282 und 1284, KG L, auf eine Abfuhr von Rundholz über die Bringungsrechtstrasse angewiesen, während für die restlichen der EZ. 4 zugeschriebenen Waldgrundstücke gelte, dass von dort geerntetes Rundholz über den so genannten "B-Weg" zur K-Landesstraße gestreift und dort LKW-abfuhrbereit gelagert werden könne.
Im Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der ABB vom 26. Mai 2003 wurde im Ergebnis festgestellt, dass beide Liegenschaften (EZ 3 und EZ 4) des Bringungsrechtswerbers eng miteinander verzahnt seien und sowohl räumlich als auch organisatorisch eine Einheit bildeten. Die Bewirtschaftung der gesamten landwirtschaftlichen Flächen erfolge ausgehend von der Hofstelle vlg. Jödlbauer, wo auch die Maschinen untergebracht seien und gewartet würden. Ebenso werde das überwinterte Vieh in den Stallungen bei der Hofstelle vlg. J-Bauer eingestellt, unabhängig davon, ob sie auf Grundstücken der EZ 3 oder der EZ 4 geweidet hätten. Die Zu- und Abfuhr von landwirtschaftlichen Maschinen, Vieh, Betriebsmittellieferungen etc. erfolge jeweils über die Bringungsrechtstrasse zur Hofstelle. Die Bewirtschaftung der gesamten Liegenschaft erfolge daher ausgehend von der Hofstelle vlg. J-Bauer.
Von der Hofstelle J-Bauer führe der öffentliche Weg Nr. 1335/1 in nordöstliche Richtung zur ehemaligen Hofstelle vlg. J, quere hierbei landwirtschaftliche Flächen der EZ 4 und führe in weiterer Folge zum Anwesen vlg. U, wo er erst knapp südlich des Anwesens die L quere und dann in die Landesstraße münde. Der Weg sei abschnittsweise verengt und könne im derzeitigen Zustand nicht durchgehend mit einem Traktor befahren werden. Die landwirtschaftlichen Grundstücke der EZ 4 lägen in unmittelbarer Nähe der Hofstelle vlg. J-Bauer, die Grundstücke Nr. 1287 und 1286 seien rund 20 m vom Wohngebäude entfernt.
Die Zufahrt zum Grundstück 1271 erfolge ausgehend von der Hofstelle vlg. J-Bauer zunächst über Grundstücke der EZ 3 und 4, den öffentlichen Weg 999/1 und einen steilen Zufahrtsweg über das Grundstück 1270 der EZ 4. Von der K Landesstraße ausgehend führe der sog. B-Weg, ein alter öffentlicher Weg, in südliche Richtung bis zu einer Weggabelung mit dem ebenfalls öffentlichen Weg 999/1. Beide Wege seien als traktorbefahrbare Ziehwege ausgebildet. Südlich der Weggabelung zweige der oben genannte steile Zufahrtsweg ab und führe über das Grundstück 1270 zum landwirtschaftlich genutzten Grundstück 1271. Der Weg 999/1 führe in weiterer Folge sehr nah an den nordwestlichen Teil der Grundstücke 1276 und 1275 heran, werde von diesen B-Weg sei abschnittsweise sehr steil, weshalb der Weg auf der bestehenden Trasse nicht zu einer LKW-befahrbaren Zufahrt ausgebaut werden könne.
Würden die landwirtschaftlichen Grundstücke der EZ 4 durch Dritte, etwa im Wege einer Pacht, Nutzungsüberlassung, Maschinenring etc bewirtschaftet werden, so könnte die Zufahrt zum Zwecke einer extensiven Grünlandnutzung des Grundstückes 1271 auch von der K Landesstraße und den B-Weg erfolgen. Die Zufahrt von der L Landesstraße und den öffentlichen Weg 1335/1 zu den übrigen landwirtschaftlichen Grundstücken der EZ 4 setze eine abschnittsweise Verbreiterung des Weges 1335/1 voraus. Für den Ausbau des Weges wäre auch die Inanspruchnahme von Fremdgrund erforderlich. Aktuell würden die Flächen der EZ 4 jedoch vom Eigentümer selbst bewirtschaftet, sodass die mP, um von ihrer Hofstelle auf die Landstraße und in weiterer Folge zum B-Weg oder dem Weg 1335/1 zu gelangen, wiederum über das Grundstück 829 des Beschwerdeführers fahren müsste. Aus fachlicher Sicht sei daher festzustellen, dass bei den aktuellen Nutzungsverhältnissen für die zweckmäßige Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen der EZ 4 die Benutzung der Weganlage über das Grundstück Nr. 829 erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das mit Urkunde vom 10. Oktober 1961 eingeräumte Bringungsrecht - sofern dieses überhaupt jemals gesetzeskonform zustande gekommen sei - gemäß § 11 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1998 (K-GSLG 1998), LGBl. Nr. 4/1998, aufzuheben.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2004 beantragte die mP die Devolution hinsichtlich der Entscheidung über ihre Anträge vom September 2002.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2004 übermittelte die ABB dem Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) ein Gutachten ihres wegebautechnischen Amtssachverständigen vom 2. Juli 2004, aus dem sich zusammengefasst ergibt, dass vorerst drei mögliche Erschließungsvarianten betrachtet worden seien und dabei festgestellt worden sei, dass lediglich die bestehende Hofzufahrt dazu geeignet sei, die laut Gutachten des forstwirtschaftlichen und der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen als "nicht zweckmäßig erschlossen" bezeichneten Grundstücke der EZ 4 ordnungsgemäß zu erschließen.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2005 zog die mP ihren Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes hinsichtlich des Nebengewerbes "Urlaub auf dem Bauernhof" im Bereich der Liegenschaft EZ 4 zurück.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LAS am 21. April 2005 führte der wegebautechnische Amtssachverständige der ABB zur Aussage des Bürgermeisters der Marktgemeinde H, dass der Verlauf des öffentlichen Gutes (Weg) mit der Parzelle 1332 beginnend bis zur Parzelle 1335/1 in der Natur nicht mit jenem im Kataster übereinstimme, ergänzend aus, dass vor allem im Bereich der Parzelle 1335/1 der tatsächliche Verlauf der Trasse vom öffentlichen Gut deutlich entfernt sei.
In einer ergänzenden Beurteilung vom 27. Juni 2005 betreffend die Bewirtschaftung der der EZ. 4 zugeschriebenen Waldgrundstücke führte der forstfachliche Amtssachverständige unter Anstellung ausführlicher Berechnungen aus, dass das auf den Waldgrundstücken Nr. 1282 und 1284 geerntete Holz über den B-Wweg (1200 m) nicht kostendeckend bringbar sei.
In einem weiteren "Gutachten II" des wegebautechnischen Amtssachverständigen vom 25. August 2005 veranschlagte dieser die Kosten für den Ausbau der alternativen Bringungsvarianten über den öffentlichen Weg Nr. 1335/1 mit EUR 35.700,-, den öffentlichen B-Weg Nr. 976/2 mit EUR 63.000,- sowie die Errichtung einer Weganlage über den Lbach mit EUR 72.800,-. Die bestehende Hofzufahrt, welche die Liegenschaften vlg. H und E-Bauer, abzweigend von der K Landesstraße im Bereich des Grundstückes Nr. 829, derzeit erschließe und bis zur Abzweigung der Hofzufahrt vlg. H und weiter bis zur Hofstelle vlg. E-Bauer führe, zeige sich in einem ausgezeichneten Zustand, in ausreichender Breite und sei teilweise als Schotterstraße und teilweise als Asphaltweg ausgebildet. Bei dieser Variante sei keine Baumaßnahme erforderlich und keine zusätzliche Fremdgrundinanspruchnahme für bauliche Zwecke notwendig.
Bei Einräumung eines Bringungsrechtes über die Grundstücke Nr. 829 und 833/2 sei es nicht erforderlich, Baumaßnahmen zu tätigen bzw. Grund in Anspruch zu nehmen, welcher nicht schon derzeit als Fahrtrasse benützt werde und auch weiterhin benützt werden müsse. Durch die Mitbenützung der bestehenden Weganlage über die Grundstücke Nr. 829 und 833/2 seien keinerlei vermögensrechtliche Nachteile für den Grundeigentümer ersichtlich, weshalb eine Entschädigungsleistung nicht eruiert werden könnte. Für die Einräumung eines Bringungsrechtes über das Grundstück Nr. 835 errechnete der Amtssachverständige eine Grundentschädigung von EUR 26,94 und eine nachträgliche Beitragszahlung zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage von EUR 67,34. Für den Wegteil von der Abzweigung der Hofzufahrt H bei hm 8,10 bis zur Liegenschaftsgrenze vlg. J-Bauer sei eine Entschädigung nicht angebracht, weil eine einmalige Grundentschädigung bereits im Jahr 1961 an den Grundeigentümer gezahlt worden sei und keine Veränderungen an der bestehenden Weganlage vorgenommen würden. Eine anteilige Zahlung wäre nur zwischen den Liegenschaften vlg. J-Bauer und vlg. J zu vollziehen, von welcher auf Grund der derzeitigen Besitzverhältnisse abzusehen sei. Eine Wertminderung der Liegenschaft vlg. H durch Mitbenützung der Zufahrt könne nicht nachvollzogen werden, da die angeführten Argumente des Beschwerdeführers (Behinderung der Arbeiten auf Wiese und Wald, Abgase, Beunruhigung des Weideviehs etc.) auf Grund der topografischen Situation sich nur in einer geringen Steigerung des Verkehrs auswirken könne. Ein Freihalten der Weganlage sei derzeit schon ein Erfordernis.
Mit nähren Erläuterungen machte der Amtssachverständige drei Vorschläge hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels für die künftige Erhaltung der Bringungsanlage:
1) Basis der Urkunde aus dem Jahr 1961: vlg. H 43,50 %, vlg. E-Bauer 43,50 %, vlg. J 13,00 %
2) Basis des "Kärntner Schlüssels" ohne Regelung des öffentlichen Weges: vlg. H 48,82 %, vlg. E-Bauer 39,68 %, vlg. J 11,50 %
3) Basis des "Kärntner Schlüssels" mit Regelung des öffentlichen Weges: vlg. H 46,56 %, vlg. E-Bauer 41,44 %, vlg. J 12,00 %
Schließlich führte er auf das Wesentlichste zusammengefasst aus:
"Bei der Erstellung dieses Gutachtens wurde einerseits auf allfällige rechtliche Auslegungen der Urkunde von 1961, und andererseits auf das Urteil des Landesgerichtes sowie auf die technische Machbarkeit der Erschließung Bezug genommen. Nach mehreren örtlichen Begehungen und eingehender Betrachtung der Aktenlage wurde durch die Amtssachverständigen festgestellt, dass keine zeitgemäße Erschließung für die landwirtschaftlichen Grundstücke sowie die Waldgrundstücke 1282 und 1284 KG L der J-Liegenschaft vorliegt.
Vorerst wurden die vier Erschließungsmöglichkeiten betrachtet und dabei festgestellt, dass lediglich die bestehende Hofzufahrt dazu geeignet ist, die laut Gutachten des forstwirtschaftlichen und des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen als "nicht zweckmäßig erschlossen" bezeichneten Grundstücke zu erschließen.
...
Es wird daher vorgeschlagen, bei Einräumung des Bringungsrechtes für die nicht zweckmäßig erschlossenen Flächen der J-Liegenschaft das Bringungsrecht aus dem Jahre 1961 abzuändern: Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes für alle landwirtschaftlichen Grundstücke, das sind die Grundstücke 1271, 1274/1, 1276, 1277, 1278, 1279, 1280, 1281, 1283, 1285, 1286, 1287 alle LN (Gesamt 65.108 m2) und die forstwirtschaftlichen Grundstücke 1282 und 1284, beide Wald (gesamt 5730 m2) alle EZ 4, KG L, über die Grundstücke 829 und 835, sowie 1310, 1303 und 1304 der EZ 20, KG L, des Beschwerdeführers und das Grundstück 833/2, KG K, des Friedrich G., EZ 11, KG K.
Das Recht muss die Benutzung der bestehenden Hofzufahrt mit allen landesüblichen Fahrzeugen für die Bewirtschaftung der oben angeführten Grundstücke der J-Liegenschaft beinhalten.
..."
Mit Schreiben vom 18. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag vom 4. Juni 2003 betreffend Aufhebung des allenfalls mit Urkunde vom 10. Oktober 1961 eingeräumten Bringungsrechtes auf den LAS.
In der - über die Anträge der mP vom September 2002 - durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem LAS am 23. März 2006 führte der wegebautechnische Amtssachverständige der ABB im Wesentlichen aus, dass er ein zusammenfassendes Gutachten auf der Grundlage der Gutachten des forstlichen Amtssachverständigen sowie jenes der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen erstellt habe. Im Ergebnis habe er feststellen können, dass im vorliegenden Fall eine unzureichende Erschließung für zwei Waldparzellen sowie sämtliche landwirtschaftliche Parzellen der Liegenschaft J bestehe und sich als einzige Möglichkeit der Einräumung eines Bringungsrechtes jene über die bestehende Hofzufahrt herausgestellt habe, weil die Topografie dieses Betriebes andere geeignete Erschließungsmöglichkeiten nicht eröffne, zumal immer die Hofzufahrt benützt werden müsste, um die EZ. 4 über die EZ. 3 zu erreichen und es in der Natur auch keine Grenzen zwischen den beiden gäbe. Im Übrigen befinde sich die gesamte Infrastruktur beim Betrieb vlg. J-Bauer.
Die landwirtschaftliche Amtssachverständige verwies in dieser mündlichen Verhandlung erneut auf die zwischen den Betrieben vlg. J und vlg. J-Bauer bestehende enge Verzahnung sowohl organisatorischer als auch struktureller Natur. Von der mit landwirtschaftlicher Infrastruktur ausgestatteten Hofstelle vlg. J-Bauer aus würden sämtliche landwirtschaftliche Flächen der EZ. 3 und EZ. 4 bewirtschaftet. Die Trennung der Betriebsmittel sei nicht möglich, weil eine organisatorische Trennung in zwei Betriebsstätten nicht zuletzt auch auf Grund der Größe (EZ. 3: 8 ha, EZ. 4: 6 ha) unwirtschaftlich sei. Im Übrigen befinde sich auch die Stallung beim Betrieb vlg. J-Bauer.
Der forstfachliche Amtssachverständige stellte in der mündlichen Verhandlung fest, dass nur die Parzellen 1282 und 1284 der EZ. 4 im Ausmaß von ca. 0,57 ha notleidend seien. Diese gravitierten zwar zur Lbachstraße, das geerntete Holz sei jedoch nur über die Güterweganlage "Hochegger - Edelbauer" in wirtschaftlich zumutbarer Art und Weise bringbar. Deshalb seien diese beiden Parzellen als zur Hofzufahrt "H - E-Bauer" gravitierend anzusehen.
Ebenfalls am 23. März 2006 fand eine mündliche Verhandlung über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2006 und über seinen Antrag auf Aufhebung des Bringungsrechtes statt.
Mit Bescheid des LAS vom 26. Mai 2006, ZI. -11-GSLG-111/15- 2006, wurde in Spruchpunkt I. dem Devolutionsantrag der mP vom 16. Juni 2004 auf Entscheidung über dessen Anträge vom 24., 26. sowie 30. September 2002 auf Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten näher bezeichneter Parzellen der Liegenschaften EZ 3 und 4, KG L, gemäß § 1 AgrVG 1950 i.V.m. § 73 Abs. 2 AVG stattgegeben.
Mit Spruchpunkt II.1. wurde den Anträgen der mP vom 24., 26. sowie 30. September 2002 gemäß §§ 1, 2, 3, 7 und 10 K-GSLG 1998 insoweit stattgegeben, als zu Gunsten der im Eigentum der mP stehenden Grundstücke Nr. 1271, 1274/1, 1276, 1277, 1278, 1279, 1280, 1281, 1283, 1285, 1286 und 1287, alle LN (Gesamtausmaß 6,5108 ha), sowie der Grundstücke Nr. 1282 und 1284, beide Wald (Gesamtausmaß 0,5730 ha), alle EZ. 4, KG L, ein zeitlich unbegrenztes Bringungsrecht über die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. 829 und 835 sowie 1310, 1303 und 1304, EZ. 20, KG L, sowie über das im Eigentum des Friedrich G. stehende Grundstück Nr. 833/2, EZ. 11, eingeräumt wurde, wobei dieses Bringungsrecht die Berechtigung zur Benutzung der bestehenden Weganlage (Hofzufahrt bzw. Zubringerweg zu den Liegenschaften EZ. 3 und EZ. 20) mit allen landesüblichen Fahrzeugen zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der vorangeführten Grundstücke der Liegenschaft EZ. 4 umfasse.
Mit Spruchpunkt II.2. wurde festgelegt, dass die mP als Eigentümerin der berechtigten Grundstücke für die Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes an den Beschwerdeführer als Eigentümer des belasteten Grundstückes Nr. 835 gemäß § 7 K-GSLG 1998 eine einmalige Entschädigung in der Höhe von EUR 26,94 zu bezahlen habe. Weiters habe die mP an den Beschwerdeführer als Miteigentümer der Bringungsanlage über das Grundstück Nr. 835 gemäß § 10 K-GSLG 1998 einen anteiligen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung der Weganlage in der Höhe von EUR 67,34 zu bezahlen.
Mit Spruchpunkt II.3. wurde gemäß § 10 Abs. 4 K-GSLG 1998 in Modifikation des mit "Urkunde" (Bescheid) der ABB vom 10. Oktober 1961 genehmigten Übereinkommens vom 16. September 1961 (gemeint: 16. Juni 1961) und 18. September 1961 das Anteilsverhältnis für die EZ 20 vlg. H mit 48,82 %, für die EZ 3 vlg. E-Bauer (J-Bauer) mit 39,68 % und für die bringungsberechtigten Grundstücke der EZ 4 vlg. J mit 11,50 % festgesetzt bzw. neu bestimmt.
Mit Spruchpunkt III. wurden im Übrigen die Anträge vom 24., 26. sowie 30. September 2002 in Ansehung des § 2 Abs. 1 K-GSLG 1998 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte der LAS aus, dass, da die ABB innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der Anträge der mP vom September 2002 keinen Bescheid erlassen habe und keine diesbezüglich rechtfertigenden Gründe vorlägen, dem Devolutionsantrag der mP stattzugeben gewesen sei.
In weiterer Folge legte der LAS dar, dass das Übereinkommen aus dem Jahre 1961 mit als "Urkunde" bezeichnetem Bescheid der ABB vom 10. Oktober 1961 auf Grund der Bestimmungen des K-GSLG 1934 i. V.m. § 14 AgrVG 1950, einer agrarbehördlichen Genehmigung bzw. Anerkennung gleichkommend "beurkundet" worden sei. Dieser Bescheid sei gegenüber den in Betracht kommenden Verfahrensparteien durch Zustellung je einer schriftlichen Ausfertigung erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen.
Nach den maßgeblichen Bestimmungen des K-GSLG 1934 sei eine Bringungsrechtseinräumung im Wege eines Parteienübereinkommens zwar explizit nicht vorgesehen gewesen; eine solche Vorgangsweise werde jedoch allein deshalb als rechtlich möglich bzw. zulässig (gewesen) erachtet werden können, als kein stichhältiger Grund zu erkennen sei, warum bei gesetzlich vorgesehener Bringungsrechtseinräumung von Amts wegen nicht auch ein diesbezügliches Einvernehmen zwischen den in Betracht kommenden Grundstückseigentümern eine taugliche Basis für eine entsprechende agrarbehördliche Entscheidung darstellen habe können. Schließlich sei nach § 1 Abs. 2 K-GSLG 1934 eine im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfolgende Bewirtschaftung von Waldgrundstücken als zum landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gehörig anzusehen gewesen und in einem solchen Fall die dort gewonnenen forstwirtschaftlichen Erzeugnisse den landwirtschaftlichen gleich zu halten gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass (zumindest) die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke der Liegenschaft vlg. J-Bauer (EZ 3) der mP über eine zur zweckmäßigen Bewirtschaftung (zumindest) zulängliche Erschließung verfügten. Damit komme aber den gegenständlichen Bringungsrechtsanträgen in dieser Hinsicht keine entsprechende Relevanz zu.
Der erste Abschnitt der in Rede stehenden Weganlage über das Grundstück Nr. 829 des Beschwerdeführers sowie das Grundstück Nr. 833/2 des Friedrich G. sei als Dienstbarkeitstrasse anzusprechen. Dazu sei auf die Entscheidungen des BG vom 14. Mai 2001 und des LG vom 14. August 2002 zum Umfang der Dienstbarkeit auf dem Grundstück Nr. 829 verwiesen. Diese Entscheidungen seien dahin zu deuten, dass die gegenständliche Dienstbarkeit zur entsprechenden Erschließung (damit auch zur zweckmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung) der Liegenschaft EZ 3 der mP ausgeübt werden dürfe, sodass auch von daher betrachtet ein so genannter Bringungsnotstand im Sinne des K-GSLG 1998 für diese Liegenschaft nicht gegeben bzw. erkennbar sei. In Anbetracht der genannten Gerichtsentscheidungen sei davon auszugehen, dass seitens der mP die bestehende Dienstbarkeitstrasse, insoweit diese auch über das Grundstück Nr. 833/2 verlaufe, (lediglich) zur entsprechenden Erschließung bzw. zweckmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft vlg. J-Bauer (EZ. 3) benützt werden dürfe.
Ein wesentlicher Abschnitt der gegenständlichen Bringungsanlage - etwa ab dem Grundstück Nr. 835 bis etwa zur Abzweigung zur Hofstelle vlg. H bzw. zum Grundstück Nr. 1304 - (mit geringfügigen, damit tolerablen Abweichungen) verlaufe praktisch zur Gänze über öffentliches Gut bzw. öffentliche Weganlagen der Marktgemeinde H - Grundstücke Nr. 1332 sowie 1335/1, je KG L. Wenngleich offenbar unter Außerachtlassung des Umstandes, dass öffentliche Wege im Prinzip der Allgemeinheit zur entsprechenden Benützung offen stehen, mit gegenständlichem Übereinkommen aus 1961 auch über die vorangesprochenen Grundstücke 1332 und 1335/1 Bringungsrechte eingeräumt worden seien, welche Vorgangsweise allein mit Blick auf die Rechtskraft des dieses Bringungsrechtsübereinkommen genehmigenden Bescheides der ABB vom 10. Oktober 1961 bezüglich der Rechtskonformität nicht (mehr) zu hinterfragen sei, sei im nunmehrigen Bringungsrechtsverfahren doch davon auszugehen, dass der mP die Benützung dieses Wegteilstückes ohne jede Einschränkung (damit auch zur Erschließung der Liegenschaft EZ 4 vlg. J) offen stehe.
Unter Zugrundelegung der eingeholten Amtssachverständigengutachten kam der LAS zu dem Ergebnis, dass die in Spruchpunkt II.1. angeführten Grundstücke der EZ 4 an einem Bringungsnotstand im Sinne des § 2 Abs. 1 K-GSLG 1998 litten, welchem im Lichte der Vorgaben der §§ 3, 7 und 10 K-GSLG 1998 am zweckmäßigsten durch die Einräumung eines (ergänzenden) Bringungsrechtes auf dem bestehenden Zubringerweg abgeholfen werden könne. Die bescheidmäßig eingeräumte Trassenvariante entspreche den diesbezüglichen Vorgaben des § 3 K-GSLG 1998 am ehesten, während die übrigen Erschließungsalternativen in technischer wie finanzieller Hinsicht - zumindest bezüglich der notleidenden Grundstücke - als untauglich einzustufen gewesen seien.
Zur Frage der der mP zukommenden Entschädigung sei auf die Berechnungen im wegebautechnischen Gutachten II zu verweisen. Zu Recht sei für die ersten beiden Wegabschnitte über das Grundstück Nr. 829 sowie das Grundstück Nr. 833/2 keine Entschädigungsleistung eruiert worden, weil durch die Mitbenützung der bestehenden Weganlage keinerlei vermögensrechtliche Nachteile für die Grundeigentümer ersichtlich gewesen seien. Für den Abschnitt über das Grundstück Nr. 835 sei auf der Basis der für das mit Übereinkommen aus 1961 bereits eingeräumte Bringungsrecht vereinbarten bzw. geübten Aufteilung der Errichtungs- und Erhaltungskosten im Ausmaß von 50:50 und auf Grund des Umstandes, dass auf diesem Abschnitt (wie auch im letzten Abschnitt) das Bringungsrecht in Form der Mitbenützung einer bestehenden, damit fremden Bringungsanlage eingeräumt worden sei, der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage zu Recht gemäß § 10 K-GSLG zu bemessen. Nach den schlüssigen Bemessungsgrundlagen seien sohin dem Beschwerdeführer EUR 26,94 sowie eine anteilige Baukostenabgeltung in der Höhe von EUR 67,34 zuzusprechen gewesen. Für den Wegabschnitt über die öffentlichen Weggrundstücke Nr. 1320 (gemeint wohl: 1332) und 1335/1 sei mangels agrarbehördlicher Kompetenz und damit mangels Bringungsrechtseinräumung eine Entschädigungsberechnung nicht vorzunehmen gewesen. Richtigerweise sei von amtssachverständiger Seite dargetan worden, dass für den letzten Wegabschnitt über die Grundstücke Nr. 1304, 1303 und 1310 des Beschwerdeführers auf Grund der derzeitigen Eigentumsverhältnisse von einer detaillierten Berechnung eines Beitrages nach § 10 K-GSLG 1998 abgesehen werden könne.
Was die Festlegung bzw. Neubestimmung des Anteilsverhältnisses (in Modifikation des mit Übereinkommen ex 1961 vereinbarten Aufteilungsschlüssels) anlange, sei wiederum das wegebautechnische Gutachten II anzusprechen. Auf der Basis des so genannten "Kärntner Schlüssels" seien für die künftige Erhaltung drei Vorschläge ausgearbeitet worden. Unter Bedachtnahme darauf, dass für den öffentlichen Wegabschnitt die Einräumung eines entsprechenden Bringungsrechtes nicht statthaft sei und demnach auch eine Neubestimmung des Anteilsverhältnisses für dieses Wegstück nicht in Betracht komme, sei letztlich in entsprechender Modifikation des mit Übereinkommen aus 1961 vereinbarten Aufteilungsschlüssels nunmehr die Variante 2 präferiert worden.
Mit Bescheid des LAS vom 29. Mai 2006 wurde in Spruchpunkt I. dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2006 "auf Entscheidung über den Zusatzantrag vom 4. Juni 2003, im Ergebnis gerichtet auf Aufhebung des auf Grund des mit 'Urkunde' (Bescheid) der ABB vom 10. Oktober 1961 genehmigten Parteienübereinkommens zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ 3 vlg. J-Bauer eingeräumten Bringungsrechtes", gemäß § 1 AgrVG 1950 i.V.m. § 73 Abs. 2 AVG stattgegeben.
Mit Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2003 in Ansehung des § 11 Abs.1 K-GSLG 1998 als unbegründet abgewiesen.
Nach Darlegungen zur Stattgabe des Devolutionsantrages wiederholte der LAS seine bereits im oben wiedergegebenen Erkenntnis vom 26. Mai 2006 getroffenen Ausführungen zur Rechtsqualität der "Urkunde" der ABB vom 10. Oktober 1961 und zur Qualifikation des vereinbarten Benützungsrechts als - zum öffentlichen Recht zu zählendes - Bringungsrecht und führte darüber hinaus aus, dass ungeachtet dessen, dass der vom Beschwerdeführer angesprochene "B-Weg" im Zeitpunkt des Abschlusses des Bringungsrechtsübereinkommens ex 1961 unzweifelhaft bereits bestanden habe, sodass in dieser Hinsicht keine entsprechende Änderung der maßgebenden Verhältnisse zu erkennen gewesen sei, entsprechend den im Zuge des mit Erkenntnis des LAS vom 26. Mai 2006 abgeschlossenen Bringungsrechtsverfahrens erstatteten amtssachverständigen Äußerungen der so genannte "B-Weg" (öffentlicher Weg Nr. 976/2) - wie auch die übrigen in Beurteilung genommenen Erschließungsalternativen - (abgesehen von bestimmten Waldparzellen der Liegenschaft EZ. 4) keine zweckentsprechende Erschließungsmöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 K-GSLG 1998 für die Liegenschaft EZ 4 vlg. J darstelle. Dass dies umso mehr für die Liegenschaft EZ 3 vlg. J-Bauer Geltung haben müsse, liege allein mit Blick auf die sachlichen Gegebenheiten im Bereich der fraglichen Liegenschaften auf der Hand. In Anbetracht dessen sei also der Bedarf für das fragliche Bringungsrecht nach wie vor gegeben. Die gesetzlich statuierten Voraussetzungen zur Aufhebung des in Rede stehenden Bringungsrechtes seien nicht erfüllt.
Jeweils mit Eingabe vom 16. Juni 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des LAS vom 26. Mai 2006 sowie gegen den Bescheid des LAS vom 29. Mai 2006 Berufung.
Ebenso brachte der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte II.2 und II.3. des Bescheides des LAS vom 26. Mai 2006 die zur hg. Zl. 2006/07/0093 protokollierte Beschwerde ein, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
In der Berufung gegen das Erkenntnis vom 26. Mai 2006, das ausdrücklich zur Gänze angefochten wurde, wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass es keinen Bescheid bzw. kein Erkenntnis der ABB gemäß dem damals geltenden K-GSLG 1934 gebe. Dieses Gesetz habe keine Bringungsrechtseinräumung im Wege eines Parteienübereinkommens vorgesehen. Die Auslegung, dass die Urkunde ein Bescheid sei, der in Rechtskraft erwachsen sei, könne nicht akzeptiert werden. Die im Jahre 1961 getroffenen Vereinbarungen stützten sich auf den zivilen Rechtsbereich (ABGB). Der OGH habe hinsichtlich des Grundstückes Nr. 829 entschieden, dass eine privatrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 1 JN vorliege, über die die Zivilgerichte (und nicht die Behörden des Agrarwesens) zu entscheiden hätten. Nach Ansicht des Berufungswerbers sei es dem Agrarsenat für jene Straßenabschnitte, für welche es Gerichtsentscheidungen gebe, verwehrt, Bringungsrechte einzuräumen. Die mP habe hinsichtlich des Grundstückes Nr. 829 auch gar keinen Bringungsrechtsantrag eingebracht.
1961 sei zwischen den Rechtsvorgängern der mP und des Beschwerdeführers konkret mündlich vereinbart worden, dass die Zufahrt bis zur Hofstelle J-Bbauer nur unter der Voraussetzung gestattet werde, dass diese Zufahrt für immer auch tatsächlich hier ende und dass die Gebäude bei der Zuhube J abgetragen würden. Das alte Wohnhaus J-Bauer, welches in der Hanglage situiert gewesen sei, sei 1961 ein natürliches Hindernis gegen eine Straßenweiterführung über die Hofstelle hinaus gewesen. Mitte der 1970er-Jahre sei dieses Haus abgetragen worden. Die Straße sei zuvor bis zur Zuhube J verlängert und das alte Wohnhaus knapp unter der J-Keusche in den öffentlichen U-Weg (Anm.: Nr. 1335/1) verfrachtet worden, sodass auf diesem Weg seither nicht einmal mehr ein Gehen Richtung U möglich sei. Der Bringungsnotstand des Bringungsrechtswerbers sei von diesem selbst verursacht. Die Liegenschaften EZ 3 und EZ 4 seien ganz leicht und ohne Geländeprobleme über den öffentlichen B-Weg abzweigend von der K-Landesstraße oder von der L Straße aus erreichbar.
Auch seine Berufung gegen den Bescheid des LAS vom 29. Mai 2006 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Unzuständigkeit der Behörden "des Agrarwesens", weil es im gegenständlichen Fall keinen Bescheid der ABB gemäß dem damals geltenden K-GSLG 1934 gebe und sich die Vereinbarungen aus dem Jahre 1961 auf den zivilen Rechtsbereich (ABGB) stützten.
Am 26. September 2006 wurde von einer Abordnung des OAS eine örtliche Erhebung durchgeführt. Am 8. November 2006 fand eine mündliche Verhandlung statt.
Mit Bescheid vom selben Tag wies der OAS in den Spruchpunkten 1.a) und b) die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des LAS vom 26. Mai 2006, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I., II.1. und III. richtete, als unbegründet ab (a) und soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II.2. und II.3.
richtete, als unzulässig zurück (b).
Mit Spruchpunkt 2. wurde die Berufung gegen das Erkenntnis
des LAS vom 29. Mai 2006 als unbegründet abgewiesen.
Nach ausführlicher Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und
eingehender Begründung der Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit des OAS zur Entscheidung über die ihm vorgelegten Berufungen des Beschwerdeführers legte der OAS vorerst dar, dass die Berufung gegen die Spruchpunkte II.2 und II.3 des Bescheides des LAS vom 26. Mai 2006 zurückzuweisen war, weil dem OAS nach § 7 Abs. 2 Z. 5 AgrBehG 1950 keine Zuständigkeit in Angelegenheiten der Entschädigung bzw. der Festlegung von Anteilsverhältnissen im Zusammenhang mit einem Bringungsrecht zukommen. Daran anschließend setzte sich der OAS mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob zur Entscheidung im vorliegenden Fall die ordentlichen Gerichte oder die Agrarbehörden berufen seien, auseinander. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen, dass der - über Unterlassungsklage des Beschwerdeführers ergangene - Beschluss des OGH vom 25. Juni 2002, 1 Ob 63/02z, wonach mit einer Eigentumsfreiheitsklage stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben werde, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen habe, wenn sich der Beklagte auf ein Recht berufe, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend und hierüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen seien, der grundsätzlichen Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Entscheidung über einen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne des K-GSLG 1998 - im Allgemeinen, aber auch über das Grundstück Nr. 829 im Besonderen - entgegenstehen würde. § 1 Abs. 1 AgrBehG 1950 normiere ausdrücklich, dass die Vollziehung in den Angelegenheiten der Bodenreform den Agrarbehörden zustehe. Gemäß § 2 Abs. 1 K-GSLG seien Bringungsrechte von der Agrarbehörde einzuräumen. Die Rechtsansicht, dass diese Kompetenz der Agrarbehörden durch zivilgerichtliche Entscheidungen, die eines der auch im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Grundstücke betroffen, jedoch ein auf das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers gestütztes Begehren zu beurteilen gehabt hätten, untergraben werden könnte, gehe fehl.
Aus den Materialien zum Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 (GSGG 1967), BGBl. Nr. 198, wonach das Bringungsrecht nicht mehr - wie noch im Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1950 (GSGG 1950), BGBl. Nr. 103, vorgesehen - als Grunddienstbarkeit, sondern als ein Rechtsinstitut sui generis zu behandeln sei, sowie aus den Erläuterungen zu § 2 K-GSLG 1969, wonach es sich bei Bringungsrechten vor 1969 um Servitutsrechte handelte, weshalb es - anders als im erläuterten Gesetzesentwurf - keiner gesetzlichen Regelung über die Einräumung von Bringungsrechten nach Parteiübereinkommen bedurfte, leitete der OAS ab, dass auch vor Inkrafttreten des K-GSLG 1969 in Kärnten die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes im Wege eines Parteienübereinkommens möglich gewesen sei.
Im vorliegenden Fall lasse der Inhalt des im Jahre 1961 zwischen den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers und der mP abgeschlossenen Übereinkommens sowie der "Urkunde" der ABB vom 10. Oktober 1961 keinen Zweifel offen, dass damit ein - wie wörtlich ausgeführt würde - "landwirtschaftliches Bringungsrecht", im Sinne des (heutigen) K-GSLG 1998 eingeräumt werden sollte. Die "Urkunde" der ABB vom 10. Oktober 1961, mit der dieses Übereinkommen beurkundet worden sei, enthalte in ihrer Einleitung einen eindeutigen Hinweis auf das K-GSLG 1934 und auf das AgrVG 1950. Die diesbezügliche Niederschrift sei am 16. Juni 1961 von der ABB aufgenommen und am 18. September 1961 vor der ABB in Anwesenheit des Vaters der mP und des Beschwerdeführers als ausgewiesener Vertreter seines Vaters ergänzt worden. Allein bereits auf Grund dieser erst drei Monate nach der Abfassung der Niederschrift vom 16. Juni 1961 erfolgten Ergänzung derselben könne dem Berufungsvorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei gleichsam "überrumpelt" worden, kein entsprechender Beweiswert beigemessen werden. Hätten die Parteien einen Vertrag (lediglich) über eine zivilrechtliche Dienstbarkeit schließen wollen, wäre weder die Aufnahme der Niederschriften noch die Beurkundung des Übereinkommens durch die ABB erforderlich gewesen. Unbeschadet der rechtlichen Qualifikation und Wirksamkeit einer derartigen Klausel, hätten sich die Eigentümer der Liegenschaften vlg. J-Bauer und H im Übereinkommen auch "ausdrücklich und unwiderruflich dem Schiedsspruch der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt" unterworfen, woraus ebenfalls der Wille der beteiligten Parteien, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht nach dem K-GSLG 1934 einzuräumen, deutlich zu Tage komme. Dass zum Zeitpunkt der Abfassung der Niederschrift 1961 bereits ein Verfahren vor der ABB über einen Antrag des Rechtsvorgängers der mP auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes (allerdings über näher genannte Grundstücke des Rudolf P. vlg. U) anhängig gewesen sei, habe allen Parteien des Übereinkommens klar sein müssen, sei doch unter Pkt. 4.) des Übereinkommens dieser Antrag vom Vater der mP, auch für seine Ehegattin, ausdrücklich zurückgezogen worden.
Des Weiteren legte der OAS ausführlich dar, dass die Urkunde auch im Hinblick auf die §§ 58 und 59 AVG jedenfalls als Bescheid zu qualifizieren sei und sohin das mit Übereinkommen aus 1961 eingeräumte und mit "Urkunde" (Bescheid) der ABB vom 10. Oktober 1961 beurkundete Recht ein Bringungsrecht im Sinne des heute in Geltung stehenden K-GSLG 1998 darstelle. Die Agrarbehörden seien daher zuständig, sowohl über einen Antrag auf Aufhebung des 1961 eingeräumten Bringungsrechts als auch über einen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechts teilweise über dieselben Grundstücke des Beschwerdeführers zu entscheiden, weshalb der OAS im oben dargestellten Umfang mit Berufung angerufen werden habe können.
Die Berufung gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des LAS vom 26. Mai 2006 sei, vor dem Hintergrund, dass der LAS die Stattgabe des Devolutionsantrages der mP richtig begründet habe und die Agrarbehörden zur Entscheidung im vorliegenden Fall zuständig seien, als unbegründet abzuweisen gewesen.
In weiterer Folge ging der OAS wie schon der LAS unter Berücksichtigung des Wortlautes des Übereinkommens aus dem Jahre 1961, wonach ein landwirtschaftliches Bringungsrecht ausdrücklich nur für die EZ 3 vlg. J-Bauer eingeräumt und die EZ 4 vlg. J nicht erwähnt worden sei, und der Feststellungen des LG im Urteil vom 14. August 2002, wonach eine Hofzufahrt nur bis zur Hofstelle J-Bauer vereinbart worden sei, davon aus, dass 1961 ein Bringungsrecht lediglich zu Gunsten der Liegenschaft EZ 3 vlg. J-Bauer eingeräumt worden sei. Ebenso wenig ließe sich der Urkunde vom 10. Oktober 1961 ein ausdrücklicher Hinweis auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nebenabsprachen entnehmen, die somit ebenfalls nicht Bestandteil des Bescheides geworden seien. Eine wie auch immer geartete "Bindungswirkung" im Sinne des Berufungsvorbringens für die Agrarbehörden lasse sich somit bereits aus dem Bescheid aus 1961 nicht ableiten.
Dessen ungeachtet übersehe der Beschwerdeführer vor allem aber auch, dass der dem öffentlichen Recht angehörende und dementsprechend auch vor die Verwaltungsbehörden verwiesene Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes nicht - wie die meisten privaten subjektiven Rechte - der uneingeschränkten Disposition des Berechtigten unterliege. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur betone, sei hinter der gesetzlichen Verweisung jener Normen, welche die Einräumung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Bringungsrechte regelten, im Kreis des öffentlichen Rechts der Gedanke zu erkennen, dass solche Bringungsrechte nicht bloß dem privaten Interesse der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften dienen sollten, sondern dabei auch das volkswirtschaftliche öffentliche Interesse an der Sicherung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und Forstwirtschaft zu fördern hätten. Ziel aller gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiete der Bodenreform sei die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft. Diesem Ziel dienten die bringungsrechtlichen Normen in gleicher Weise wie jene, welche die Aufhebung bestehender Dienstbarkeiten zum Regelungsgegenstand hätten.
Es stehe den Parteien somit nicht zu, über dieses - auf Grund der Unterstellung des 1961 geschlossenen Übereinkommens unter das Regime des Güter- und Seilwegerechtes - zu beachtende öffentliche Interesse zu disponieren. Im Übrigen käme die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht andererseits im Ergebnis der Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes für die Liegenschaft EZ 3 unter der auflösenden Bedingung gleich, dass dieses Bringungsrecht zu existieren aufhöre, sobald für die Liegenschaft EZ 4 ebenfalls ein Bringungsrecht eingeräumt werden würde. Eine derartige Einräumung von Bringungsrechten unter Bedingungen sähen die in Rede stehenden gesetzlichen Vorschriften des Güter- und Seilwegerechts jedoch nicht vor.
Keinesfalls könne entsprechend den dargestellten Erwägungen auf Grund des Übereinkommens und des Bescheides aus dem Jahre 1961 die Kompetenz der Agrarbehörden zur Entscheidung über die Frage der Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zu Gunsten der Liegenschaft EZ 4 untergraben werden. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass die Liegenschaften EZ 3 und 4 auch im Eigentum verschiedener Person stehen könnten.
Auf der Grundlage der Erläuterungen zum GSGG 1967 und der Rechtsprechung fasste der OAS zusammen, dass bei der gegenständlichen Abwägung unterschiedlicher Bringungsvarianten davon auszugehen sei, dass eine erst zu schaffende Bringungsvariante, die mit unverhältnismäßigen Kosten für die antragstellende mP verbunden wäre, nicht als geeignet anzusehen wäre, einen bestehenden Bringungsnotstand im Sinne der Bestimmungen des K-GSLG 1998 zu beseitigen. Unter Heranziehung der Ausführungen des wegebautechnischen Amtssachverständigen führte der OAS weiter aus, eine Gesamtbeurteilung der Bringungsvarianten an Hand der in § 3 Abs. 1 K-GSLG 1998 normierten Gesichtspunkte zeige, dass die Varianten 2 (B-Weg) und 4 (Lbachbrücke) zwar ausschließlich über Eigengrund führten, aber gravierende Nachteile aufwiesen, die in hohen Kosten, einer nachteiligen Durchschneidung von landwirtschaftlicher Nutzfläche, und teilweise instabilem Gelände begründet seien. Die Variante 1 (Pweg) weise hohe Kosten auf, bedinge eine Fremdgrundinanspruchnahme und quere instabiles Gelände ungünstig im Anschnitt.