Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der L*****, Masseverwalter Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt, 5600 St. Johann im Pongau, Hauptstraße 35, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 15. September 2008, GZ 2 R 146/08s-112, womit der Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 24. Juli 2008, GZ 23 S 185/01b-107, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den im außerordentlichen Revisionsrekurs enthaltenen Ablehnungsantrag betreffend die Mitglieder des Rekurssenates unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz mit dem Auftrag zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag und Wiedervorlage nach Rechtskraft dieser Entscheidung zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat mit seinem Beschluss vom 24. 7. 2008 im Wesentlichen die Rechnungslegung des Masseverwalters und dessen Verteilungsentwurf genehmigt sowie die Auszahlung angeordnet. Das Rekursgericht hat den dagegen von der Gemeinschuldnerin erhobenen Rekurs als verspätet zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs aber nicht zulässig ist.
Nach Zustellung dieses Beschlusses am 2. 10. 2008 brachte die Gemeinschuldnerin am 13. 10. 2008 einen „Antrag auf Ablehnung" der Richter des Rekurssenats samt Antrag auf Aufhebung dessen Beschlusses und Behandlung ihres Rekurses als rechtzeitig ein.
Nach Äußerung der betroffenen Senatsmitglieder des Rekursgerichts zum Ablehnungsantrag wurde diese Eingabe dem zur Entscheidung über die Ablehnung zuständigen Senat des Oberlandesgerichts vorgelegt, dessen Vorsitzender wiederum - ohne Entscheidung hierüber - den Akt sogleich dem Obersten Gerichtshof „zuständigkeitshalber" vorlegte; „ob die Ausführungen zur Richtigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassen sind, also der Ablehnungsantrag auch als Rechtsmittel umzudeuten ist", bleibe „der Prüfung des Höchstgerichts vorbehalten".
Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Eingabe vom 13. 10. 2008 auch als außerordentlicher Revisionsrekurs einzuordnen ist, schadet doch allgemein die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels nicht, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (§ 84 Abs 2 ZPO). Hier wurden neben Argumenten zu einzelnen Verfahrensfehlern, aus denen sich die behauptete Befangenheit ergeben soll, getrennt noch die Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit und der Nichtigkeit releviert, womit - unabhängig von den geltend gemachten Ablehnungsgründen - jedenfalls auch eine Bekämpfung des Beschlusses im Rahmen des gestellten Aufhebungsantrags im Sinne eines außerordentlichen Revisionsrekurses vorgenommen wird.Vorweg ist festzuhalten, dass die Eingabe vom 13. 10. 2008 auch als außerordentlicher Revisionsrekurs einzuordnen ist, schadet doch allgemein die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels nicht, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO). Hier wurden neben Argumenten zu einzelnen Verfahrensfehlern, aus denen sich die behauptete Befangenheit ergeben soll, getrennt noch die Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit und der Nichtigkeit releviert, womit - unabhängig von den geltend gemachten Ablehnungsgründen - jedenfalls auch eine Bekämpfung des Beschlusses im Rahmen des gestellten Aufhebungsantrags im Sinne eines außerordentlichen Revisionsrekurses vorgenommen wird.
Die Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung darüber ist damit verfrüht. Nach ständiger Rechtsprechung ist über den Rekurs einer ablehnenden Partei gegen die Entscheidung erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags zu entscheiden (RIS-Justiz RS0046034; Mayr in Rechberger ZPO3 § 25 JN Rz 2). Zur Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag ist gemäß § 23 JN nicht der Oberste Gerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Linz berufen. Es ist daher der Akt diesem zurückzustellen, dessen zuständiger Senat über die Ablehnung zu entscheiden haben wird.Die Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung darüber ist damit verfrüht. Nach ständiger Rechtsprechung ist über den Rekurs einer ablehnenden Partei gegen die Entscheidung erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags zu entscheiden (RIS-Justiz RS0046034; Mayr in Rechberger ZPO3 Paragraph 25, JN Rz 2). Zur Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag ist gemäß Paragraph 23, JN nicht der Oberste Gerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Linz berufen. Es ist daher der Akt diesem zurückzustellen, dessen zuständiger Senat über die Ablehnung zu entscheiden haben wird.
Das Revisionsrekursverfahren ist bis dahin zu unterbrechen (1 Ob 171/08s; 1 Ob 82/05y uam).
Anmerkung
E894388Ob149.08gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00149.08G.1216.000Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009