TE OGH 2008/12/16 8Ob148/08k

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Veröffentlicht am 16.12.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Hannes M***** und 2.) Edith M*****, beide vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien

1.) Friedrich G*****-GmbH & Co KG, ***** und 2.) Friedrich G*****-GmbH, *****, beide vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 144.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. September 2008, GZ 4 R 85/08m-35, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Sowohl nach deutscher als auch nach österreichischer Rechtsprechung ist ein Vertrag, mit dem eine Steuerhinterziehung verbunden ist, nicht nichtig (4 Ob 545/90 = JBl 1991, 381; BGH NJW-RR 2001, 380 je mwN). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Steuerhinterziehung nicht der alleinige Zweck des Geschäfts ist (RIS-Justiz RS0103108).

Aus diesen Gründen kann jedenfalls von der nun in der außerordentlichen Revision behaupteten „absoluten Nichtigkeit" der Provisionsvereinbarung zwischen den Klägern und der Erstbeklagten nicht die Rede sein: Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass Hauptzweck der von den Klägern mit österreichischen Landwirten vermittelten Verträge die Versorgung der Landwirte mit Pflanzenschutzmitteln war. Dass dabei die „steuerschonende" Konstruktion gewählt wurde, die Pflanzenschutzmittel über einen polnischen Zwischenhändler zu liefern, um in den Genuss der bloß 3%igen polnischen Umsatzsteuer zu gelangen, zieht zwar möglicherweise steuerrechtliche Folgen nach sich, macht jedoch das Geschäft selbst nicht nichtig (ausdrücklich 4 Ob 545/90 = JBl 1991, 381).

Es kommt daher nicht darauf an, ob die österreichischen Landwirte die Pflanzenschutzmittel selbst abholten (was nach Auffassung des Berufungsgerichts zur Konsequenz zu führen hätte, dass keine steuerrechtlichen Vorschriften verletzt wurden). Auf die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit ist daher nicht näher einzugehen.

2. Da aus den dargelegten Gründen jedenfalls keine absolute Nichtigkeit der vermittelten Geschäfte und damit auch des an die Erstbeklagte erteilten Vermittlungsauftrags vorliegt, ist das Berufungsgericht auf das erstmals in der Berufung erstattete Vorbringen zur behaupteten Steuergesetzwidrigkeit der vermittelten Geschäfte wegen des im Berufungsverfahren herrschenden Neuerungsverbots (§ 482 ZPO) zu Recht nicht eingegangen (RIS-Justiz RS0016435).2. Da aus den dargelegten Gründen jedenfalls keine absolute Nichtigkeit der vermittelten Geschäfte und damit auch des an die Erstbeklagte erteilten Vermittlungsauftrags vorliegt, ist das Berufungsgericht auf das erstmals in der Berufung erstattete Vorbringen zur behaupteten Steuergesetzwidrigkeit der vermittelten Geschäfte wegen des im Berufungsverfahren herrschenden Neuerungsverbots (Paragraph 482, ZPO) zu Recht nicht eingegangen (RIS-Justiz RS0016435).

3. Die auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Auslegung des Prozessvorbringens der Beklagten in erster Instanz durch das Berufungsgericht (RIS-Justiz RS0042828) dahin, dass die Beklagten die nun behauptete „Bedingtheit" der Provisionszahlungspflicht (abhängig von einer Lieferung über Polen) nicht konkret vorgebracht haben, sondern das entsprechende Prozessvorbringen der Beklagten ausschließlich Rechtsbehauptungen enthalte, ist zumindest vertretbar.

4. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden. Sämtliche Ausführungen in der Revision zur behaupteten Unrichtigkeit der vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts sind demgemäß unbeachtlich (RIS-Justiz RS0117019).

5. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt ebenfalls nicht vor: Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150). Hier hat das Berufungsgericht die umfangreiche Beweisrüge der Beklagten in der Berufung ausführlich behandelt und dargelegt, wieso es die Bedenken der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht teilt.

Anmerkung

E895478Ob148.08k

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2009/172 S 112 - Zak 2009,112 = ARD 5964/10/2009XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00148.08K.1216.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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