TE OGH 2008/12/16 11Os144/07x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Karl-Heinz G***** gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH & Co KG wegen § 7 MedienG, AZ 17 Hv 90/06w des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag der K***** GmbH & Co KG auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung des Antragstellers und der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Karl-Heinz G***** gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH & Co KG wegen § 7 MedienG wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Dezember 2006, GZ 17 Hv 90/06w-12,

(1./) ausgesprochen, dass durch den in der Ausgabe der periodischen Druckschrift „K*****" vom 3. Jänner 2006 unter der Überschrift „Fiona S***** verlor ihr Baby" veröffentlichten Artikel, in dem die Behauptung enthalten war, das ungeborene Mädchen des Antragstellers wäre im vierten Monat der Schwangerschaft der Frau des Antragstellers gestorben, der höchstpersönliche Lebensbereich des Antragstellers Mag. Karl-Heinz G***** in einer Weise erörtert und dargestellt wurde, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen,

(2./) der Antragsgegnerin als Medieninhaberin der genannten periodischen Druckschrift „gemäß den §§ 6, 8 Abs 1 und 8a Abs 1, 3 und 4 MedienG" die Zahlung eines Entschädigungsbetrages in Höhe von 1.000 Euro an den Antragsteller auferlegt,(2./) der Antragsgegnerin als Medieninhaberin der genannten periodischen Druckschrift „gemäß den Paragraphen 6,, 8 Abs 1 und 8a Abs 1, 3 und 4 MedienG" die Zahlung eines Entschädigungsbetrages in Höhe von 1.000 Euro an den Antragsteller auferlegt,

(3./) die Antragsgegnerin ferner gemäß § 8a Abs 6 MedienG dazu „verpflichtet, das Urteil (Punkt 1./ und 2./ des Urteilsspruches) in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 und 13 MedienG zu veröffentlichen" und(3./) die Antragsgegnerin ferner gemäß Paragraph 8 a, Abs 6 MedienG dazu „verpflichtet, das Urteil (Punkt 1./ und 2./ des Urteilsspruches) in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 und 13 MedienG zu veröffentlichen" und

(4./) diese schließlich gemäß § 8a Abs 1 MedienG iVm § 389 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.(4./) diese schließlich gemäß § 8a Abs 1 MedienG in Verbindung mit Paragraph 389, StPO zum Kostenersatz verpflichtet.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde in der Ausgabe der periodischen Druckschrift „K***** Zeitung" vom 3. Jänner 2006 auf S 12 unter der Überschrift „Fiona S***** verlor ihr Baby / Im vierten Schwangerschaftsmonat. Es wäre ein Mädchen gewesen" folgender Artikel veröffentlicht:

Ein strahlendes Brautpaar bei der Hochzeit am 22. Oktober in den Weinbergen der Wachau und jetzt diese Nachricht: Fiona S***** (40), die Gattin von Finanzminister Karl-Heinz G*****, soll bereits bei der Hochzeit schwanger gewesen sein, aber ihr Baby im vierten Monat verloren haben. Das meldete gestern ? ausgerechnet am 37. Geburtstag des Ministers ? die deutsche Illustrierte „die aktuelle".

Offiziell hieß es aus dem Büro von Karl-Heinz G***** dazu nur, dass man die Meldung „in keiner Art und Weise" kommentieren werde. Auch zu früheren privaten Meldungen hatte man geschwiegen. Schließlich war schon vor Wochen in deutschen Medien darüber spekuliert worden, dass Fiona S***** - die ja zwei Söhne und eine Tochter mit in die Ehe gebracht hat - schwanger sei. Der Geburtstermin sollte demnach im Juli sein (wir berichteten). Kurz vor Weihnachten soll die 40-jährige, die nie ein Hehl daraus gemacht hat, dass sie sich noch Kinder wünscht, ihr Baby nun verloren haben. Angeblich wäre es ein Mädchen gewesen.

Oberhalb dieses Artikels war ein Foto von der Hochzeit des Antragstellers und seiner Gattin abgelichtet, daneben befand sich rechts in der Spalte folgender Text:

Schicksalsschlag für das jungvermählte Paar: Fiona S***** (40), Gattin von Finanzminister G***** (37), soll ihr Baby verloren haben.

Nach den weiteren Konstatierungen sei der Antragsteller Karl-Heinz G***** amtierender Finanzminister der Republik Österreich und mit Fiona G***** verheiratet. Sowohl Letztgenannte als auch der Antragsteller selbst seien jeder für sich betrachtet Menschen des „öffentlichen Lebens" und ein Fixbestandteil der seriösen Tagesberichterstattungen sowie der Klatschpresse. Das Ehepaar G***** sei weder in Ansehung seines Arbeits- noch seines Intimlebens medienscheu.

Als die Ehegattin des Antragstellers offenbar während der Schwangerschaft ihr Kind verloren habe, sei dies sofort durch die Medienberichterstattung publik geworden und seien in mehreren Printmedien diesbezügliche Beiträge erschienen. Nach Erscheinen derartiger Artikel habe Fiona S***** beinahe flächendeckend in Österreich die Zuerkennung von Entschädigungen gemäß § 7 MedienG sowie Urteilsveröffentlichungen beantragt; dabei sei sie mit ihrem Ansinnen auch Großteils durchgedrungen (US 8 f).

Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass die inkriminierte Meldung tatbestandsmäßig iSd § 7 Abs 1 MedienG sei. Denn bei einer Fehlgeburt handle es sich um einen schweren familiären Schicksalsschlag, der naturgemäß nicht nur in die besonders schutzwürdigen Bereiche der Privatsphäre der werdenden Mutter, sondern auch in jene des werdenden Vaters eingreife. So beschäftige sich nicht nur die Mutter, sondern auch der werdende Vater mit dem Gedanken, ein Kind in die Welt zu setzen. Auch der Vater habe „seinen Teil dazu beigetragen, dass dieses neue Leben entstanden ist", stelle sich in seinem Gefühlsleben auf die bevorstehende Geburt ein und sei von Anfang an „emotional sehr stark" an das ungeborene Kind gebunden.Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass die inkriminierte Meldung tatbestandsmäßig iSd § 7 Absatz eins, MedienG sei. Denn bei einer Fehlgeburt handle es sich um einen schweren familiären Schicksalsschlag, der naturgemäß nicht nur in die besonders schutzwürdigen Bereiche der Privatsphäre der werdenden Mutter, sondern auch in jene des werdenden Vaters eingreife. So beschäftige sich nicht nur die Mutter, sondern auch der werdende Vater mit dem Gedanken, ein Kind in die Welt zu setzen. Auch der Vater habe „seinen Teil dazu beigetragen, dass dieses neue Leben entstanden ist", stelle sich in seinem Gefühlsleben auf die bevorstehende Geburt ein und sei von Anfang an „emotional sehr stark" an das ungeborene Kind gebunden.

Das Bekanntwerden eines derartigen Schicksalsschlages ziehe oftmals unerwünschte Anteilnahme des Umfeldes nach sich; beide Elternteile seien in der Folge oft ungewollt der öffentlichen Neugierde an dieser familiären Tragödie ausgesetzt. Demnach liege eindeutig eine Bloßstellung auch des Antragstellers als Vater vor.

Im Weiteren verneinte das Erstgericht das Vorliegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ausschlussgründe der Z 2 und 3 des § 7 Abs 2 MedienG: Zum einen bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Inhalt des veröffentlichten Artikels (ungewollter Schwangerschaftsabbruch) und dem öffentlichen Leben des Antragstellers in seiner politischen Funktion als Finanzminister. Zudem habe auch eine Person, die an hervorgehobener Position im öffentlichen Leben steht, ein Recht darauf, dass ihr intimster Bereich respektiert wird. Andererseits sei eine wirksame Zustimmung des Betroffenen zu einer den höchstpersönlichen Lebensreich betreffenden Erörterung oder Darstellung nicht vorgelegen. Denn auch Personen, die sich üblicherweise im Licht der Öffentlichkeit sonnen und dabei bisher eine publicityträchtige Berichterstattung gern in Kauf genommen haben, hätten nicht ein für allemal auf ihr schutzwürdiges Privatleben verzichtet; ein einmaliges Einverständnis könne daher nicht im Sinne einer generellen Zustimmung aufgefasst werden. Aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller und seine Gattin gerne in der Öffentlichkeit präsentieren und auch ihre Kinderwünsche öffentlich preisgeben, könne sohin nicht automatisch auf ein Einverständnis mit der Veröffentlichung eines Schwangerschaftsabbruches geschlossen werden.Im Weiteren verneinte das Erstgericht das Vorliegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ausschlussgründe der Ziffer 2, und 3 des § 7 Abs 2 MedienG: Zum einen bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Inhalt des veröffentlichten Artikels (ungewollter Schwangerschaftsabbruch) und dem öffentlichen Leben des Antragstellers in seiner politischen Funktion als Finanzminister. Zudem habe auch eine Person, die an hervorgehobener Position im öffentlichen Leben steht, ein Recht darauf, dass ihr intimster Bereich respektiert wird. Andererseits sei eine wirksame Zustimmung des Betroffenen zu einer den höchstpersönlichen Lebensreich betreffenden Erörterung oder Darstellung nicht vorgelegen. Denn auch Personen, die sich üblicherweise im Licht der Öffentlichkeit sonnen und dabei bisher eine publicityträchtige Berichterstattung gern in Kauf genommen haben, hätten nicht ein für allemal auf ihr schutzwürdiges Privatleben verzichtet; ein einmaliges Einverständnis könne daher nicht im Sinne einer generellen Zustimmung aufgefasst werden. Aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller und seine Gattin gerne in der Öffentlichkeit präsentieren und auch ihre Kinderwünsche öffentlich preisgeben, könne sohin nicht automatisch auf ein Einverständnis mit der Veröffentlichung eines Schwangerschaftsabbruches geschlossen werden.

In teilweiser Stattgebung der dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit hob das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 2. Mai 2007, AZ 9 Bs 100/07k (= ON 18), die Veröffentlichungsanordnung (Punkt 3./) auf und wies den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der Urteilsveröffentlichung ab; im Übrigen wurde der Berufung der Antragsgegnerin nicht Folge gegeben.

Das Oberlandesgericht Graz führte - soweit hier von Relevanz - kurz zusammengefasst aus, dass ein Schicksalsschlag wie der Verlust eines ungeborenen Kindes unbestreitbar zum Leben in der Familie und somit zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen iSd § 7 Abs 1 MedienG gehöre. Der Ehemann und Vater werde dadurch ebenso betroffen - wenn auch nicht gleich dramatisch - wie die Ehefrau und Mutter; er trage sowohl Trauer um das Kind als auch Sorge um das Wohl der Ehefrau. Die Nachricht über den Verlust eines ungeborenen Kindes gehöre zum engsten das Familienleben betreffenden Bereich, der nur die unmittelbar betroffenen Personen (das Ehepaar) etwas angehe. Mit der Bekanntgabe dieser Nachricht sei aber auch schon eine Bloßstellung verbunden gewesen. Wenn nämlich eine schwere Krankheit oder eine familiäre Tragödie (wie gegenständlich) der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht wird, sei damit immer eine Bloßstellung verbunden, obwohl vielleicht manche Menschen darauf sogar mit Verständnis oder Mitleid reagieren. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte liege bereits darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Intimsphäre auseinander zu setzen.Das Oberlandesgericht Graz führte - soweit hier von Relevanz - kurz zusammengefasst aus, dass ein Schicksalsschlag wie der Verlust eines ungeborenen Kindes unbestreitbar zum Leben in der Familie und somit zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen iSd § 7 Absatz eins, MedienG gehöre. Der Ehemann und Vater werde dadurch ebenso betroffen - wenn auch nicht gleich dramatisch - wie die Ehefrau und Mutter; er trage sowohl Trauer um das Kind als auch Sorge um das Wohl der Ehefrau. Die Nachricht über den Verlust eines ungeborenen Kindes gehöre zum engsten das Familienleben betreffenden Bereich, der nur die unmittelbar betroffenen Personen (das Ehepaar) etwas angehe. Mit der Bekanntgabe dieser Nachricht sei aber auch schon eine Bloßstellung verbunden gewesen. Wenn nämlich eine schwere Krankheit oder eine familiäre Tragödie (wie gegenständlich) der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht wird, sei damit immer eine Bloßstellung verbunden, obwohl vielleicht manche Menschen darauf sogar mit Verständnis oder Mitleid reagieren. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte liege bereits darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Intimsphäre auseinander zu setzen.

Mit der Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK beantragt die Antragsgegnerin K***** GmbH & Co KG nun die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO. Im Wesentlichen bringt sie Folgendes vor:Mit der Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Absatz eins, MRK beantragt die Antragsgegnerin K***** GmbH & Co KG nun die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Absatz eins, StPO. Im Wesentlichen bringt sie Folgendes vor:

Eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung sei nur im Rahmen des Art 10 Abs 2 MRK zulässig. Von dessen Eingriffstatbeständen sei am ehesten noch das Interesse an der „Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen" einschlägig.

Doch habe gerade der aus politischen Motiven in die Öffentlichkeit drängende Antragsteller seinen Privatbereich dem breiten Publikum eröffnet und solcherart den Schutzbereich „subjektiv" gestaltet. Der Antragsteller sei eine „absolute Person der Zeitgeschichte", die aus eigenem alles dafür gegeben habe, Thema der Berichterstattung zu sein. Die demokratische Gesellschaft leide daher nicht, wenn neben der Information, dass Frau G***** schwanger ist, auch die Information des Kindesverlustes verbreitet wird. Schon gar nicht sei es zur Wahrung der in Art 10 Abs 2 MRK genannten Schutzgüter notwendig, dem Antragsteller eine Entschädigung zuzusprechen. Die bislang befassten Strafgerichte hätten die Interessenabwägung zwischen Informationsbedürfnis und -freiheit der medialen Öffentlichkeit einerseits und Geheimhaltungsinteresse andererseits nicht im Sinne der Vorgaben der MRK durchgeführt.Doch habe gerade der aus politischen Motiven in die Öffentlichkeit drängende Antragsteller seinen Privatbereich dem breiten Publikum eröffnet und solcherart den Schutzbereich „subjektiv" gestaltet. Der Antragsteller sei eine „absolute Person der Zeitgeschichte", die aus eigenem alles dafür gegeben habe, Thema der Berichterstattung zu sein. Die demokratische Gesellschaft leide daher nicht, wenn neben der Information, dass Frau G***** schwanger ist, auch die Information des Kindesverlustes verbreitet wird. Schon gar nicht sei es zur Wahrung der in Art 10 Absatz 2, MRK genannten Schutzgüter notwendig, dem Antragsteller eine Entschädigung zuzusprechen. Die bislang befassten Strafgerichte hätten die Interessenabwägung zwischen Informationsbedürfnis und -freiheit der medialen Öffentlichkeit einerseits und Geheimhaltungsinteresse andererseits nicht im Sinne der Vorgaben der MRK durchgeführt.

Im Weiteren argumentiert die Antragsgegnerin - erneut - damit, dass eine bloßstellende Berichterstattung iSd § 7 Abs 1 MedienG nicht vorgelegen sei. Denn der Verlust des Kindes der Gattin des Antragstellers sei nicht Teil des Persönlichkeitsbildes des Antragstellers. Schon gar nicht bewirke die Mitteilung des Verlustes des Kindes per se eine Bloßstellung des Antragstellers. Die gegenständliche Veröffentlichung stelle möglicherweise in Bezug auf Frau G*****, die die Tragödie allenfalls durchleben musste, einen Eingriff in den Intimbereich dar, dies treffe aber auf den Antragsteller selbst nicht zu; dieser habe das Kind nicht verloren, sondern seine Frau und es bestehe sehr wohl ein Unterschied in der individuellen Betroffenheit diesfalls von Mann und Frau. Zudem sei über das Ereignis sachlich, kurz und schlicht berichtet worden.Im Weiteren argumentiert die Antragsgegnerin - erneut - damit, dass eine bloßstellende Berichterstattung iSd § 7 Absatz eins, MedienG nicht vorgelegen sei. Denn der Verlust des Kindes der Gattin des Antragstellers sei nicht Teil des Persönlichkeitsbildes des Antragstellers. Schon gar nicht bewirke die Mitteilung des Verlustes des Kindes per se eine Bloßstellung des Antragstellers. Die gegenständliche Veröffentlichung stelle möglicherweise in Bezug auf Frau G*****, die die Tragödie allenfalls durchleben musste, einen Eingriff in den Intimbereich dar, dies treffe aber auf den Antragsteller selbst nicht zu; dieser habe das Kind nicht verloren, sondern seine Frau und es bestehe sehr wohl ein Unterschied in der individuellen Betroffenheit diesfalls von Mann und Frau. Zudem sei über das Ereignis sachlich, kurz und schlicht berichtet worden.

Im Übrigen stehe es in der Disposition des Einzelnen, gewisse Themata an die Öffentlichkeit zu bringen, dies mit der Wirkung, dass diese dann Gegenstand der öffentlichen Diskussion werden. Diesfalls müsse es sich der Antragsteller gefallen lassen, wenn die Medien auf dem vom Genannten selbst eröffneten Feld agieren. Dies habe das Oberlandesgericht Graz verkannt; es habe rechtlich nicht gewürdigt, dass der Artikelinhalt nicht jenem höchstpersönlichem Lebensbereich zuzuordnen ist, den § 7 MedienG schützt.

Rechtliche Beurteilung

Diesem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kommt keine Berechtigung zu:

Soweit die K***** GmbH & Co KG (im Folgenden: Antragstellerin) zunächst das Vorliegen eines legitimen Ziels iSd Abs 2 des Art 10 MRK problematisiert, genügt der Hinweis darauf, dass das in Rede stehende Privat- und Familienleben unbestritten vom „Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer" umfasst ist (EGMR 24.6.2004, von Hannover, Nr 59320/00 Rz 58 f, MR 2004/246; Grabenwarter EMRK3 § 23 Rz 24).Soweit die K***** GmbH & Co KG (im Folgenden: Antragstellerin) zunächst das Vorliegen eines legitimen Ziels iSd Abs 2 des Art 10 MRK problematisiert, genügt der Hinweis darauf, dass das in Rede stehende Privat- und Familienleben unbestritten vom „Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer" umfasst ist (EGMR 24.6.2004, von Hannover, Nr 59320/00 Rz 58 f, MR 2004/246; Grabenwarter EMRK3 Paragraph 23, Rz 24).

Der im Fall konfligierender Grundrechte von der Konvention geforderte faire Ausgleich zwischen - hier - dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art 8 MRK), der insbesondere auch positive Schutzpflichten des Staates auslöst (EGMR 15.11.2007, Pfeifer, Nr 12556/03 Rz 37, MR 2007/362), und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK) wird auf innerstaatlicher Ebene für den hier interessierenden Bereich durch § 7 MedienG gewährleistet.Der im Fall konfligierender Grundrechte von der Konvention geforderte faire Ausgleich zwischen - hier - dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Artikel 8, MRK), der insbesondere auch positive Schutzpflichten des Staates auslöst (EGMR 15.11.2007, Pfeifer, Nr 12556/03 Rz 37, MR 2007/362), und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK) wird auf innerstaatlicher Ebene für den hier interessierenden Bereich durch § 7 MedienG gewährleistet.

Danach hat der Betroffene, dessen höchstpersönlicher Lebensbereich in einem Medium in einer Weise erörtert oder dargestellt wird, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, gegen den Medieninhaber einen Anspruch auf Entschädigung (Abs 1 leg cit).

Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereiches soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art 8 MRK decken, wobei der EGMR den Begriff des Privat- und Familienlebens sehr weit versteht (Rami in WK² MedienG § 7 Rz 3 mwN). Wenngleich die genannte Bestimmung nicht das gesamte private Leben eines Menschen schützt, umfasst der höchstpersönliche Lebensbereich aber insbesondere jene Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt; dazu gehören vor allem das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten (vgl Rami in WK² MedienG § 7 Rz 4 sowie Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² § 7 Rz 6 bis 9).Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereiches soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, MRK decken, wobei der EGMR den Begriff des Privat- und Familienlebens sehr weit versteht (Rami in WK² MedienG § 7 Rz 3 mwN). Wenngleich die genannte Bestimmung nicht das gesamte private Leben eines Menschen schützt, umfasst der höchstpersönliche Lebensbereich aber insbesondere jene Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt; dazu gehören vor allem das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten vergleiche Rami in WK² MedienG § 7 Rz 4 sowie Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² § 7 Rz 6 bis 9).

Das Tatbestandsmerkmal der Bloßstellung soll den spezifischen Verletzungstatbestand umschreiben, dh das mediale Eindringen in eine schutzwürdige Privatsphäre und die damit verbundene Beschädigung der persönlichen Integrität. Ausgehend von einem objektiven Maßstab (das Gesetz stellt auf die Eignung zur Bloßstellung ab) und bezogen auf das Schutzgut der Privatsphäre lässt sich somit sagen, dass jene Erörterungen und Darstellungen bloßstellend wirken, die dem Einzelnen die Chance der Selbstbestimmung über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild nehmen (Berka aaO Rz 17 ff).

Bei Angelegenheiten der intimsten Sphäre wird jede Informationsteilhabe durch Außenstehende die private Identität verletzen, weil sensible Informationen vor einer nicht eingrenzbaren und beherrschbaren Öffentlichkeit ausgebreitet werden. In solchen Fällen wirkt also bereits die mediale Indiskretion als solche bloßstellend und braucht eine weitere nachteilige Auswirkung nicht besonders nachgewiesen werden. Im darüber hinausgehenden Bereich sind bei Prüfung der Bloßstellungseignung nach Art eines beweglichen Systems auch Begleitumstände und Auswirkungen einer Veröffentlichung mit in Betracht zu ziehen, sodass ein geringerer Grad an berührter Privatheit durch eine besonders beeinträchtigende Form der Darstellung aufgewogen werden kann. Ob diesfalls eine Missachtung des Privatlebens vorliegt, richtet sich somit einerseits nach der Privatheit des betroffenen Sachverhaltes und andererseits nach der Intensität des Eingriffs in formaler wie inhaltlicher Hinsicht.

Die Bloßstellungseignung kommt sohin zum einen Informationen zu, die den engsten Kernbereich der Privatsphäre (sensible und besonders schutzwürdige Daten [insbesondere auch im Bereich des Familienlebens], Gesundheit, Sexualität) betreffen. Andererseits sind Mitteilungen über Angelegenheiten, die nicht diesem engsten Kreis der Intimsphäre zugehören (und vielfach sogar für eine begrenzte Öffentlichkeit sichtbar oder einem begrenzten Kreis von Personen bekannt waren), bei entsprechend Mitleid heischender, den Betroffenen als außergewöhnlich bedauernswert hinstellender, trivialer und emotionsgeladener Berichterstattung als zur Bloßstellung geeignet einzustufen (zum Ganzen MR 2005/422; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² § 7Rz 8, 19 f).

Fallbezogen ist der Antragsteller von der inkriminierten Veröffentlichung sowohl aus seiner Beziehung zu der durch den Verlust des ungeborenen Kindes unmittelbar (körperlich und psychisch) beeinträchtigten Ehefrau (um deren Wohl er sich berechtigte Sorgen macht) als auch unmittelbar (als Vater, der um das ungeborene Kind trauert und sich neu orientieren muss) betroffen, zumal die Mitteilung ganz klar die eheliche Beziehung - insbesondere den Aspekt der Familienplanung - berührt und ein Todesfall im engsten Familienkreis - und damit auch der Verlust des ungeborenen Kindes - schon für sich den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person betrifft. Die von der Antragstellerin vorgenommene Differenzierung zwischen Mutter und Vater („nicht er hat das Kind verloren, sondern seine Gattin...") vermengt - offensichtlich auf einem nicht mehr aktuellen, den partnerschaftlichen Charakter von Beziehungen verkennenden Rollenmodell basierend - die Frage konkreter Betroffenheit mit der Reichweite des höchstpersönlichen Lebensbereiches.

Die Nachricht über einen solchen Verlust gehört - wie bereits das Oberlandesgericht Graz zutreffend darlegte - unbestreitbar zum engsten das Privat- und Familienleben betreffenden Bereich und somit zu jenen Angelegenheiten, die nur die unmittelbar betroffenen Personen, nämlich die Eltern, etwas angehen und deren Verbreitung im Wege eines Massenmediums gegen den Willen der unmittelbar Betroffenen grundsätzlich zu unterbleiben hat.

Wenn auch der Verlust eines ungeborenen Kindes zwar weder ehrenrührig noch (in aller Regel) ansehensmindernd ist, so ist es doch schutzwürdig, dass ein - auch in der Öffentlichkeit stehender - Mensch diesen Umstand verbergen möchte (vgl Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² § 7 Rz 2), zumal man sonst gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Intimsphäre auseinander zu setzen (Berka aaO Rz 19 mwN). Auch daraus erhellt, dass der Anspruch auf Achtung des höchstpersönlichen Lebensbereiches in casu tatsächlich beeinträchtigt wurde.Wenn auch der Verlust eines ungeborenen Kindes zwar weder ehrenrührig noch (in aller Regel) ansehensmindernd ist, so ist es doch schutzwürdig, dass ein - auch in der Öffentlichkeit stehender - Mensch diesen Umstand verbergen möchte vergleiche Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² § 7 Rz 2), zumal man sonst gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Intimsphäre auseinander zu setzen (Berka aaO Rz 19 mwN). Auch daraus erhellt, dass der Anspruch auf Achtung des höchstpersönlichen Lebensbereiches in casu tatsächlich beeinträchtigt wurde.

Hinzu kommt, dass auch derjenige, der an hervorgehobener Position im öffentlichen Leben steht, also eine „public figure" wie etwa der Antragsteller, zweifellos ein Recht darauf hat, dass sein intimster Bereich respektiert wird, in dem er nur sich selbst gehört (Berka aaO Rz 26 f; vgl neuerlich EGMR 24.06.2004, von Hannover, Nr 59320/00; MR 2005, 232).Hinzu kommt, dass auch derjenige, der an hervorgehobener Position im öffentlichen Leben steht, also eine „public figure" wie etwa der Antragsteller, zweifellos ein Recht darauf hat, dass sein intimster Bereich respektiert wird, in dem er nur sich selbst gehört (Berka aaO Rz 26 f; vergleiche neuerlich EGMR 24.06.2004, von Hannover, Nr 59320/00; MR 2005, 232).

Nicht von Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin - nach ihrem Vorbringen - sachlich und nicht tendenziös berichtet hat. Denn im Kernbereich des Privat- und Familienlebens wirkt - wie schon erörtert - bereits die mediale Indiskretion an sich bloßstellend, weil sie dem Betroffenen die Chance der Selbstbestimmung über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild nimmt. Gerade in der Frühphase einer Schwangerschaft besteht nämlich bei werdenden Eltern ein berechtigtes Interesse diesen noch nicht nach außen getretenen Umstand privat zu halten.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass - entgegen der dem Erneuerungsantrag stillschweigend zugrundeliegenden Prämisse - von den Gerichten nicht festgestellt wurde, dass die Tatsache der Schwangerschaft der Ehefrau des Karl Heinz G***** (allgemein) bekannt gewesen wäre (was übrigens von der Antragstellerin im Verfahren auch nicht releviert wurde). Gleiches gilt für die (bloße) Behauptung der Antragstellerin, Frau P***** habe den Umstand ihrer Schwangerschaft - gerichtsnotorisch - selbst verbreitet. Ein - eine andere rechtliche Beurteilung allenfalls ermöglichendes - Heraustreten des Faktums der Schwangerschaft aus der geschützten intimsten Sphäre, sei es durch Informationsweitergabe der Eltern, sei es durch sonstiges Bekanntwerden in der Öffentlichkeit, liegt somit nach der Aktenlage nicht vor. Dies entzieht aber auch dem weiteren Argument, die Öffentlichkeit hätte ohnehin vom Verlust des Kindes erfahren, den Boden.

Im Übrigen sei noch angemerkt, dass der Umstand allein, wonach eine mögliche Schwangerschaft der Ehefrau des Antragstellers bereits in Form von medialen Spekulationen in der Öffentlichkeit erörtert worden sei, einerseits nicht dem öffentlichen Bekanntsein der Tatsache gleichzuhalten wäre und andererseits den nachfolgenden, damit im Zusammenhang stehenden Ereignissen (wie eben etwa die Tatsache des Verlustes des ungeborenen Kindes) nicht schon die Eignung zur Bloßstellung nimmt (vgl Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² § 7Rz 11 und Rami in WK² MedienG § 7 Rz 6).Im Übrigen sei noch angemerkt, dass der Umstand allein, wonach eine mögliche Schwangerschaft der Ehefrau des Antragstellers bereits in Form von medialen Spekulationen in der Öffentlichkeit erörtert worden sei, einerseits nicht dem öffentlichen Bekanntsein der Tatsache gleichzuhalten wäre und andererseits den nachfolgenden, damit im Zusammenhang stehenden Ereignissen (wie eben etwa die Tatsache des Verlustes des ungeborenen Kindes) nicht schon die Eignung zur Bloßstellung nimmt vergleiche Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² § 7Rz 11 und Rami in WK² MedienG § 7 Rz 6).

Nach ständiger Judikatur des EGMR stellt die Verpflichtung eines Medieninhabers zur Zahlung einer Entschädigung nach § 7 MedienG einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK dar. Ein solcher Eingriff ist nach Abs 2 des Art 10 MRK nur insoweit zulässig, als er gesetzlich vorgesehen ist, ein legitimes Ziel verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Schließlich darf der Eingriff in Relation zum verfolgten Ziel - hier dem Schutz des Privat- und Familienlebens - nicht unverhältnismäßig sein.

Demgemäß steht das durch § 7 Abs 1 MedienG geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 MRK mitunter in einem Spannungsverhältnis zu der nach Art 10 Abs 1 MRK garantierten Freiheit der Meinungsäußerung.Demgemäß steht das durch § 7 Abs 1 MedienG geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, MRK mitunter in einem Spannungsverhältnis zu der nach Art 10 Absatz eins, MRK garantierten Freiheit der Meinungsäußerung.

Während nun auf der einen Seite § 7 Abs 1 MedienG entsprechend dem Gesetzesvorbehalt des Art 10 Abs 2 MRK (insbesondere mit Blick auf Art 8 MRK) die Durchsetzung des Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens bezweckt, trägt andererseits § 7 Abs 2 MedienG dem Recht auf freie Meinungsäußerung Rechnung, indem durch die Normierung von „Ausschlussgründen", bei deren Vorliegen der Anspruch auf Entschädigung nach § 7 Abs 1 MedienG nicht besteht, die notwendige Balance zwischen den widerstreitenden Grundrechtsgarantien wiederhergestellt wird.Während nun auf der einen Seite § 7 Absatz eins, MedienG entsprechend dem Gesetzesvorbehalt des Art 10 Absatz 2, MRK (insbesondere mit Blick auf Artikel 8, MRK) die Durchsetzung des Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens bezweckt, trägt andererseits § 7 Absatz 2, MedienG dem Recht auf freie Meinungsäußerung Rechnung, indem durch die Normierung von „Ausschlussgründen", bei deren Vorliegen der Anspruch auf Entschädigung nach § 7 Absatz eins, MedienG nicht besteht, die notwendige Balance zwischen den widerstreitenden Grundrechtsgarantien wiederhergestellt wird.

Zu der hier relevanten Regelung des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG, wonach Veröffentlichungen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich dann zulässig sind, wenn sie wahr sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen, wurde im Erneuerungsantrag (ebenso wie zum Ausschlussgrund des anzunehmenden Einverständnisses nach Z 3 des § 7 Abs 2 MedienG) kein Vorbringen erstattet, sodass sich mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung einer in der Nichtannahme dieses Ausschlussgrundes gelegener Grundrechtsverletzung ein Eingehen darauf erübrigt.Zu der hier relevanten Regelung des § 7 Absatz 2, Ziffer 2, MedienG, wonach Veröffentlichungen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich dann zulässig sind, wenn sie wahr sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen, wurde im Erneuerungsantrag (ebenso wie zum Ausschlussgrund des anzunehmenden Einverständnisses nach Z 3 des Paragraph 7, Absatz 2, MedienG) kein Vorbringen erstattet, sodass sich mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung einer in der Nichtannahme dieses Ausschlussgrundes gelegener Grundrechtsverletzung ein Eingehen darauf erübrigt.

Darüberhinaus aber ist der Argumentation der Generalprokuratur zu folgen: Öffentliches Leben bezeichnet den Bereich des öffentlichen Handelns in gemeinschaftswichtigen Angelegenheiten. Dazu gehören jedenfalls der staatliche Bereich, dh das Handeln der Organwalter in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit, ferner natürlich auch das politische Leben. Der vom Gesetz explizit geforderte unmittelbare Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben besteht dann, wenn der Bericht über Tatsachen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich im Umfang und in der Intensität notwendig ist, um die auf den öffentlichen Lebensbereich bezogenen Informationsinteressen sachgerecht zu befriedigen (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² § 7 Rz 26 f).Darüberhinaus aber ist der Argumentation der Generalprokuratur zu folgen: Öffentliches Leben bezeichnet den Bereich des öffentlichen Handelns in gemeinschaftswichtigen Angelegenheiten. Dazu gehören jedenfalls der staatliche Bereich, dh das Handeln der Organwalter in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit, ferner natürlich auch das politische Leben. Der vom Gesetz explizit geforderte unmittelbare Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben besteht dann, wenn der Bericht über Tatsachen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich im Umfang und in der Intensität notwendig ist, um die auf den öffentlichen Lebensbereich bezogenen Informationsinteressen sachgerecht zu befriedigen (Berka in Berka/Höhne/Noll/PolleyMedienG² Paragraph 7, Rz 26 f).

Die Frage, ob ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben vorliegt, wurde von den damit befassten Gerichten in unbedenklicher Weise gelöst.

Wenngleich es sich beim Antragsteller Mag. Karl-Heinz G***** um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, kann der veröffentlichte Artikel über den Verlust des ungeborenen Kindes nicht in Relation zu dessen politischen Funktion gesetzt werden, zumal der Tod eines Kindes mit der politischen Tätigkeit als Finanzminister keinen (geschweige denn einen unmittelbaren) Sachzusammenhang aufweist. Wie bereits das Erstgericht zutreffend darlegte, läge der Ausschlussgrund des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG selbst dann nicht vor, wenn das berichtete Geschehen beim Betroffenen tatsächlich emotionale, sich auf das Berufsleben auswirkende Konsequenzen ausgelöst hätte; denn unter dieser Annahme, dass sich jeder höchstpersönliche Umstand auf die Befindlichkeit des davon Betroffenen und in weiterer Folge auch auf dessen Berufsleben auswirkt, würde die Schutzfunktion des § 7 MedienG in unzulässiger Weise untergraben werden.Wenngleich es sich beim Antragsteller Mag. Karl-Heinz G***** um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, kann der veröffentlichte Artikel über den Verlust des ungeborenen Kindes nicht in Relation zu dessen politischen Funktion gesetzt werden, zumal der Tod eines Kindes mit der politischen Tätigkeit als Finanzminister keinen (geschweige denn einen unmittelbaren) Sachzusammenhang aufweist. Wie bereits das Erstgericht zutreffend darlegte, läge der Ausschlussgrund des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, MedienG selbst dann nicht vor, wenn das berichtete Geschehen beim Betroffenen tatsächlich emotionale, sich auf das Berufsleben auswirkende Konsequenzen ausgelöst hätte; denn unter dieser Annahme, dass sich jeder höchstpersönliche Umstand auf die Befindlichkeit des davon Betroffenen und in weiterer Folge auch auf dessen Berufsleben auswirkt, würde die Schutzfunktion des Paragraph 7, MedienG in unzulässiger Weise untergraben werden.

Aus all dem folgt, dass die von den Gerichten für die in der Verurteilung der Antragstellerin gelegene Beschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung angegebenen Gründe maßgeblich und ausreichend waren, und dass dieser Eingriff auch unter dem Blickwinkel einer zugesprochenen Entschädigung von 1.000 Euro (vgl zur Frage der Bedeutung der Höhe von Strafen und Schadenersatzbeträgen bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit: EGMR 13.7.1995, Tolstoy Miloslavsky, A/316-B, ÖJZ 1995/49 [MRK]) nicht unverhältnismäßig war.Aus all dem folgt, dass die von den Gerichten für die in der Verurteilung der Antragstellerin gelegene Beschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung angegebenen Gründe maßgeblich und ausreichend waren, und dass dieser Eingriff auch unter dem Blickwinkel einer zugesprochenen Entschädigung von 1.000 Euro vergleiche zur Frage der Bedeutung der Höhe von Strafen und Schadenersatzbeträgen bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit: EGMR 13.7.1995, Tolstoy Miloslavsky, A/316-B, ÖJZ 1995/49 [MRK]) nicht unverhältnismäßig war.

Der Antrag der K***** GmbH & Co KG auf Erneuerung des Strafverfahrens war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Textnummer

E89470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00144.07X.1216.000

Im RIS seit

15.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten