Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya zu 7 E 524/07y anhängigen Exekutionssache der betreibenden Partei Raiffeisenkasse H***** reg Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Wetzl & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Steyr, wider die verpflichtete Partei Dr. iur. Ferdinand Georg Ernst B*****, Tschechische Republik, wegen 150.000 EUR sA, infolge Antrags der verpflichteten Partei auf Delegierung der Exekutionssache an das Bezirksgericht Graz-West, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag der verpflichteten Partei wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der betreibenden Partei wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 7. März 2007, AZ 309 E 16/07b, zur Hereinbringung einer Forderung von 150.000 EUR sA die Exekution durch Zwangsversteigerung von Anteilen an einer bestimmten Liegenschaft der Katastralgemeinde Gries sowie einer im alleinigen Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft der Katastralgemeinde Raabs an der Thaya bewilligt. Das Bezirksgericht Graz-West ordnete in der Exekutionsbewilligung an, dass das Verfahren, soweit es die letztere Liegenschaft betrifft, ausgeschieden und an das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya abgetreten wird. Dort wird es seitdem zu AZ 7 E 524/07y geführt. In der Folge brachte der Verpflichtete sowohl beim Bezirksgericht Graz-West als auch beim Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya einen Einstellungs- bzw Einschränkungsantrag ein. Unter einem beantragte er die Delegierung des Verfahrens über den beim Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya eingebrachten Einstellungs- bzw Einschränkungsantrag an das Bezirksgericht Graz-West gemäß § 31 JN mit der Begründung, die gesonderte Erledigung der Anträge belaste ihn, aber auch die betreibende Partei mit doppelten Kosten (für Antragstellung und Äußerung); zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einander widersprechenden Beschlussfassungen komme. Die betreibende Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Eine Verfahrensvereinfachung sei durch eine Verbindung der Exekutionsverfahren nicht zu erwarten. Die Liegenschaften seien über 300 km voneinander entfernt. Interessenten könnten infolge der Entfernung der Liegenschaft vom Versteigerungsort vom Bieten abgehalten werden. Dem Vorbringen des Verpflichteten, es solle eine einheitliche Entscheidung über den Einstellungs- bzw Einschränkungsantrag erfolgen, sei entgegenzuhalten, dass dieser beim Bezirksgericht Graz West zu GZ 309 C 1/08t eine Oppositionsklage erhoben und einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO gestellt habe. Im Rahmen dieses Oppositionsverfahrens werde das Bezirksgericht Graz-West über das Zurechtbestehen des Anspruchs der betreibenden Partei zu entscheiden haben. Diese Entscheidung sei für sämtliche zwischen den Parteien anhängigen Exekutionsverfahren bindend. Eine Delegierung wäre mit weiteren Verzögerungen und massiven Nachteilen für die verpflichtete Partei verbunden.Der betreibenden Partei wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 7. März 2007, AZ 309 E 16/07b, zur Hereinbringung einer Forderung von 150.000 EUR sA die Exekution durch Zwangsversteigerung von Anteilen an einer bestimmten Liegenschaft der Katastralgemeinde Gries sowie einer im alleinigen Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft der Katastralgemeinde Raabs an der Thaya bewilligt. Das Bezirksgericht Graz-West ordnete in der Exekutionsbewilligung an, dass das Verfahren, soweit es die letztere Liegenschaft betrifft, ausgeschieden und an das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya abgetreten wird. Dort wird es seitdem zu AZ 7 E 524/07y geführt. In der Folge brachte der Verpflichtete sowohl beim Bezirksgericht Graz-West als auch beim Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya einen Einstellungs- bzw Einschränkungsantrag ein. Unter einem beantragte er die Delegierung des Verfahrens über den beim Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya eingebrachten Einstellungs- bzw Einschränkungsantrag an das Bezirksgericht Graz-West gemäß Paragraph 31, JN mit der Begründung, die gesonderte Erledigung der Anträge belaste ihn, aber auch die betreibende Partei mit doppelten Kosten (für Antragstellung und Äußerung); zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einander widersprechenden Beschlussfassungen komme. Die betreibende Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Eine Verfahrensvereinfachung sei durch eine Verbindung der Exekutionsverfahren nicht zu erwarten. Die Liegenschaften seien über 300 km voneinander entfernt. Interessenten könnten infolge der Entfernung der Liegenschaft vom Versteigerungsort vom Bieten abgehalten werden. Dem Vorbringen des Verpflichteten, es solle eine einheitliche Entscheidung über den Einstellungs- bzw Einschränkungsantrag erfolgen, sei entgegenzuhalten, dass dieser beim Bezirksgericht Graz West zu GZ 309 C 1/08t eine Oppositionsklage erhoben und einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO gestellt habe. Im Rahmen dieses Oppositionsverfahrens werde das Bezirksgericht Graz-West über das Zurechtbestehen des Anspruchs der betreibenden Partei zu entscheiden haben. Diese Entscheidung sei für sämtliche zwischen den Parteien anhängigen Exekutionsverfahren bindend. Eine Delegierung wäre mit weiteren Verzögerungen und massiven Nachteilen für die verpflichtete Partei verbunden.
Das Erstgericht äußerte sich ebenfalls ablehnend zum Delegierungsantrag und verwies darauf, dass nicht die Delegierung der (gesamten) Rechtssache, sondern lediglich - isoliert - die Delegierung des Verfahrens zur Entscheidung über den Einstellungsbzw Einschränkungsantrag vom 25. August 2008 begehrt worden sei. Der Delegierungsantrag sei deshalb unzulässig. Im Fall der Stattgebung wäre die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Graz-West für die gesamte Rechtssache gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden (Abs 1). Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Abs 2). Grundsätzlich können Parteienanträge auf Delegierung auch im Exekutionsverfahren gestellt werden (Ballon in Fasching2, Rz 2 zu § 31 JN). Der Verpflichtete beantragt aber nicht die Delegierung des (gesamten) in Ansehung der in der Katastralgemeinde Raabs an der Thaya gelegenen Liegenschaft anhängigen Exekutionsverfahrens, sondern strebt ausdrücklich nur eine bloß teilweise Delegierung zur Entscheidung über einen in diesem Verfahren erhobenen Einstellungs- bzw Einschränkungsantrag an. Eine bloß teilweise Delegierung ist aber nicht vorgesehen (Mayr in Rechberger, ZPO3 Rz 3 zu § 31 JN; vgl 8 Ob 571/90 = EFSlg 63.912 = JUS Z/491 zum Verlassenschaftsverfahren).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden (Absatz eins,). Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Absatz 2,). Grundsätzlich können Parteienanträge auf Delegierung auch im Exekutionsverfahren gestellt werden (Ballon in Fasching2, Rz 2 zu Paragraph 31, JN). Der Verpflichtete beantragt aber nicht die Delegierung des (gesamten) in Ansehung der in der Katastralgemeinde Raabs an der Thaya gelegenen Liegenschaft anhängigen Exekutionsverfahrens, sondern strebt ausdrücklich nur eine bloß teilweise Delegierung zur Entscheidung über einen in diesem Verfahren erhobenen Einstellungs- bzw Einschränkungsantrag an. Eine bloß teilweise Delegierung ist aber nicht vorgesehen (Mayr in Rechberger, ZPO3 Rz 3 zu Paragraph 31, JN; vergleiche 8 Ob 571/90 = EFSlg 63.912 = JUS Ziffer , zum Verlassenschaftsverfahren).
Außerdem soll nach ständiger Rechtsprechung die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN nur ein Ausnahmefall sein, um eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu verhindern. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (3 Nd 1/02; Mayr aaO Rz 4 zu § 31 JN; Ballon aaO Rz 6 zu § 31 JN). Im vorliegenden Fall hat sich die betreibende Partei gegen eine Delegierung ausgesprochen. Im Hinblick darauf, dass die Exekutionsobjekte 300 km voneinander entfernt sind, könnten für sie im Falle des Fortgangs des Zwangsversteigerungsverfahrens tatsächlich Nachteile entstehen, indem Interessenten infolge der Entfernung der Liegenschaft vom Versteigerungsort allenfalls vom Bieten abgehalten werden. Selbst wenn man von einem sich auf das (gesamte) Verfahren GZ 7 E 524/07y des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya beziehenden Delegierungsantrag ausgehen wollte, wäre die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung somit nicht klar zu erkennen. Auf die in dieser Exekutionssache ergangene Vorentscheidung des erkennenden Senats vom 19. Juli 2007, GZ 3 Nc 13/07b, ist hinzuweisen.Außerdem soll nach ständiger Rechtsprechung die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach Paragraph 31, JN nur ein Ausnahmefall sein, um eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu verhindern. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (3 Nd 1/02; Mayr aaO Rz 4 zu Paragraph 31, JN; Ballon aaO Rz 6 zu Paragraph 31, JN). Im vorliegenden Fall hat sich die betreibende Partei gegen eine Delegierung ausgesprochen. Im Hinblick darauf, dass die Exekutionsobjekte 300 km voneinander entfernt sind, könnten für sie im Falle des Fortgangs des Zwangsversteigerungsverfahrens tatsächlich Nachteile entstehen, indem Interessenten infolge der Entfernung der Liegenschaft vom Versteigerungsort allenfalls vom Bieten abgehalten werden. Selbst wenn man von einem sich auf das (gesamte) Verfahren GZ 7 E 524/07y des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya beziehenden Delegierungsantrag ausgehen wollte, wäre die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung somit nicht klar zu erkennen. Auf die in dieser Exekutionssache ergangene Vorentscheidung des erkennenden Senats vom 19. Juli 2007, GZ 3 Nc 13/07b, ist hinzuweisen.
Eine Delegierung nach § 31 JN ist neuerlich abzulehnen.Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN ist neuerlich abzulehnen.
Anmerkung
E893823Nc78.08pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030NC00078.08P.1217.000Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009