Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Osameh C***** S*****, 2. Ingeborg C***** S*****, beide *****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Adalbert K*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 65.786,84 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 70.786,84 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2008, GZ 12 R 68/08w-29, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Beurteilung der einen Vertragserrichter treffenden Sorgfaltspflichten sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalls maßgeblich, sodass hier regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt (2 Ob 133/06g; 5 Ob 31/08g ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kaufvertrag bereits vor der Befassung des Beklagten errichtet. Der Käufer und der Erstkläger teilten dem Beklagten mit, dass sie einen Kaufvertrag über die Liegenschaft abgeschlossen hätten, der nun in einem verbücherungsfähigen Vertragstext festgehalten werden solle (US 16). Es ist aber nicht Aufgabe des Vertragsverfassers, auf eine Änderung bereits errichteter Verträge hinzuwirken (RIS-Justiz RS0026707).
Anmerkung
E895356Ob260.08sSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inNZ 2009/90 S 299 - NZ 2009,299XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00260.08S.1217.000Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009