TE OGH 2008/12/18 5Ob162/08x

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilfried Köhler, Öffentlicher Notar in Wien, wegen Eintragungen in der EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der F***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. April 2008, AZ 46 R 49/08h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 19. November 2007, TZ 5463/07z, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. November 2008, 5 Ob 162/08x, werden folgende offenkundige Schreibfehler berichtigt:

Bei der zweiten Vorlagefrage auf Seite zwei hat es anstatt von „Wiener Ausländergrundverkehrsgesetzes" richtig „Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes" zu lauten.

Das auf Seite fünf auszugsweise enthaltene Zitat des § 53 Abs 1 GBG lautet richtig: ... „für die infolge dieser Veräußerung einzutragenden Rechte".Das auf Seite fünf auszugsweise enthaltene Zitat des Paragraph 53, Absatz eins, GBG lautet richtig: ... „für die infolge dieser Veräußerung einzutragenden Rechte".

Anmerkung

E893705Ob162.08x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00162.08X.1218.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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