Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilfried Köhler, Öffentlicher Notar in Wien, wegen Eintragungen in der EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der F***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. April 2008, AZ 46 R 49/08h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 19. November 2007, TZ 5463/07z, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
Im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. November 2008, 5 Ob 162/08x, werden folgende offenkundige Schreibfehler berichtigt:
Bei der zweiten Vorlagefrage auf Seite zwei hat es anstatt von „Wiener Ausländergrundverkehrsgesetzes" richtig „Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes" zu lauten.
Das auf Seite fünf auszugsweise enthaltene Zitat des § 53 Abs 1 GBG lautet richtig: ... „für die infolge dieser Veräußerung einzutragenden Rechte".Das auf Seite fünf auszugsweise enthaltene Zitat des Paragraph 53, Absatz eins, GBG lautet richtig: ... „für die infolge dieser Veräußerung einzutragenden Rechte".
Anmerkung
E893705Ob162.08x-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00162.08X.1218.000Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009