TE OGH 2008/12/23 2Nc29/08z

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Veröffentlicht am 23.12.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Herbert M*****, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, wegen 1.553,24 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt das Bezirksgericht Liezen bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner beim Bezirksgericht Leopoldstadt am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich im Gemeindegebiet von Lassing ereignet hat.

Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Liezen, weil die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs in der Nähe des Unfallorts wohnhaft sei und die Abhaltung eines Ortsaugenscheins, allenfalls unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen, erforderlich sein werde.

Der in Wien wohnhafte Kläger, der das Klagsfahrzeug lenkte, sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus.

Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass einer der beiden Fahrzeuglenker in der Nähe des Unfallorts wohnt und die Vornahme eines Ortsaugenscheins beantragt wurde, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (Paragraph 20, EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass einer der beiden Fahrzeuglenker in der Nähe des Unfallorts wohnt und die Vornahme eines Ortsaugenscheins beantragt wurde, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0108909).

Anmerkung

E896002Nc29.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020NC00029.08Z.1223.000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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