RS Vwgh 1986/6/13 86/18/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0195 E 25. November 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis (das von der belangten Behörde bestätigt wird) das Strafausmaß nicht bekämpft, geht ein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde an den VwGH ins Leere. (Hinweis auf E vom 25.11.1985, 85/02/0153)

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180028.X03

Im RIS seit

13.06.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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