Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0195 E 25. November 1985 RS 2Stammrechtssatz
Hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis (das von der belangten Behörde bestätigt wird) das Strafausmaß nicht bekämpft, geht ein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde an den VwGH ins Leere. (Hinweis auf E vom 25.11.1985, 85/02/0153)
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180028.X03Im RIS seit
13.06.1986