Das Straßenverkehrszeichen (Vorschriftszeichen) nach § 52 Z 13d bzw 13e StVO 1960 ist gem § 48 Abs 2 erster Satz ParkometerG Wr auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen. Die ausschließliche Anbringung auf der linken Straßenseite ist gesetzwidrig und belastet die Anordnung der Kurzparkzone mit einem Kundmachungsmangel.