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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/18/0051 E 11. April 1986 RS 3Stammrechtssatz
Bei einem fortgesetzten Delikt bilden nicht nur die einzelnen Begehrungshandlungen eine einzige strafbare Handlung, sondern es ist auch die Verjährungsfrist für dieses eine Delikt - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat - erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem diese abgeschlossen worden ist (Hinweis E 16.1.1981, 2901/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180040.X02Im RIS seit
13.06.1986