RS Vwgh 1986/6/13 86/18/0040

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Veröffentlicht am 13.06.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0051 E 11. April 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einem fortgesetzten Delikt bilden nicht nur die einzelnen Begehrungshandlungen eine einzige strafbare Handlung, sondern es ist auch die Verjährungsfrist für dieses eine Delikt - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat - erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem diese abgeschlossen worden ist (Hinweis E 16.1.1981, 2901/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180040.X02

Im RIS seit

13.06.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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