RS Vwgh 1986/6/13 86/18/0109

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Veröffentlicht am 13.06.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §100 Abs5a;
VStG §50;

Rechtssatz

Auf die Erlassung einer Organstrafverfügung nach § 100 Abs 5 a StVO besteht, da es sich wie bei der Erlassung von Organstrafverfügungen überhaupt nach § 50 VStG 1950 um einen Akt des freien Ermessens handelt, kein Rechtsanspruch; vorbehaltlich Willkürkontrolle; wobei Willkür allerdings beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180109.X02

Im RIS seit

27.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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