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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §100 Abs5a;Rechtssatz
Auf die Erlassung einer Organstrafverfügung nach § 100 Abs 5 a StVO besteht, da es sich wie bei der Erlassung von Organstrafverfügungen überhaupt nach § 50 VStG 1950 um einen Akt des freien Ermessens handelt, kein Rechtsanspruch; vorbehaltlich Willkürkontrolle; wobei Willkür allerdings beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180109.X02Im RIS seit
27.09.2006