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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1332/67 E 10. Mai 1968 RS 6Stammrechtssatz
Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1982060168.X01Im RIS seit
16.08.2004