RS Vwgh 1986/6/13 82/06/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1986
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1332/67 E 10. Mai 1968 RS 6

Stammrechtssatz

Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1982060168.X01

Im RIS seit

16.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten