RS Vwgh 1986/6/13 86/18/0028

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Veröffentlicht am 13.06.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf hatte iSd § 5 Abs 1 VStG durch - unaufgeforderte - Vorlage der ins Treffen geführten falschen Aufzeichnungen im Detail darzutun, warum am 18.5.1984 A als verantwortlicher Lenker bekanntgegeben wurde, obwohl entsprechend den Ausführungen im Schreiben vom 21.11.1984 (also nach Ablauf der Frist des § 31 Abs 2 VStG) LAUT RICHTIGEN AUFZEICHNUNGEN B ZU DIESEM ZEITPUNKT GEFAHREN IST. Einen diesbezüglichen Entlastungsbeweis hat der Bf jedoch auch während des Berufungsverfahrens nicht erbracht, zumal er in seinem Rechtsmittel iZm der Verschuldensfrage lediglich gerügt hatte, daß die Behörde erster Instanz in der Begründung des Straferkenntnisses auf die Änderung vom 21.11.1984 nicht eingegangen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180028.X04

Im RIS seit

13.06.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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