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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §48 Abs4 idF 1982/275;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1374/79 E 11. September 1979 RS 1Stammrechtssatz
Zwei Halteverbotstafeln (eine mit der Zusatztafel "Ende ausgenommen Ladetätigkeit", die andere mit der Zusatztafel "Anfang") sind dem Gesetz entsprechend (§ 48 Abs 4 StVO) angebracht, weil die angeführten Zusatztafeln, die sich auf die darüber angebrachten Verkehrszeichen beziehen, wegen ihres inhaltlichen Zusammenhanges nicht als eigene Verkehrszeichen zu zählen sind (Hinweis E 28.3.1977, 159/76 = VwSlg 9283 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170116.X01Im RIS seit
26.04.2005