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L61501 Weinbau BurgenlandNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Die Ansicht, weil die Bezirkshauptmannschaft ihre gesetzliche Pflicht vernachlässigt habe, das gegenständliche Grundstück nach § 6 Abs 3 des Weinbaugesetzes 1969 zur Weinbauflur zu erklären, sei im Strafverfahren davon auszugehen, dieses Grundstück sei zur Tatzeit Weinbauflur gewesen, ist unrichtig. Keine verfassungsgesetzliche oder einfachgesetzliche Bestimmung sieht vor, die (angebliche) Säumigkeit des Verordnungsgebers bewirke, dass die - nicht erlassene - Verordnung incidenter als bereits erlassen anzusehen sei. Die Durchsetzung der Pflicht zur Erlassung einer Verordnung ist nicht, wie bei der Erlassung von Bescheiden, unmittelbar (durch Devolutionsantrag und Säumnisbeschwerde), sondern nur mittelbar möglich; es kommt hiebei die Geltendmachung der staatsrechtlichen, disziplinarrechtlichen und politischen Verantwortlichkeit der zuständigen Organe sowie ein Amtshaftungsanspruch in Frage (Mayer, Die Verordnung, 42; Hackl, Wann müssen Verwaltungsbehörden Verordnungen erlassen?, ZfV 1977, 257(270); Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht/2, 151, Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verfassungsrechts/5, 183).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180043.X01Im RIS seit
18.10.2006