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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §30 Abs1;Rechtssatz
Im Rahmen des § 30 Abs 1 Allg. Hochschul-Studiengesetz kann einer Berufstätigkeit des Studierenden die Eigenschaft eines wichtigen Grundes im Sinne des § 6 Abs 5 lit b letzter Satz leg cit nur zukommen, wenn sie geeignet ist, den Studierenden an der Erzielung eines positiven Prüfungserfolges zu hindern. Nach der Lebenserfahrung ist ein solcher ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ausübung einer Berufstätigkeit und dem Misserfolg bei einer Prüfung im allgemeinen nicht anzunehmen. Bei einer Tätigkeit im elterlichen Betrieb kann außerdem eher davon ausgegangen werden, dass in diesem Rahmen eine Rücksichtnahme auf eine wichtige Prüfung leichter erreichbar ist als in einem Fremdbetrieb.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120147.X02Im RIS seit
01.03.2006